Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Gesundheitspolizei. 
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3 2. Die freiwillige Vereinigung von Gemeinden zur Bildung einer Sani— 
tätsgemeinde und gemeinschaftlichen Bestellung eines Gemeindearztes, desgleichen 
die selbständige Bestellung eines solchen seitens einer einzelnen Gemeinde bedarf 
F Genehmigung des Landesausschusses im Einverständnisse mit der Statt— 
halterei. 
8 3. In jenen Fällen, in welchen die entsprechende Vereinigung von Ge— 
meinden, welche selbständig keine Aerzte bestellen, untereinander oder mit Gemeinden, 
welche einen solchen bestellen, freiwillig nicht zustande kommt, hat der Landes— 
ausschuß nach Anhörung der betheiligten Gemeinden im Einverständnisse mit der 
Statthalterei die Bildung von Sanitätsgemeinden, beziehungsweise die Zuweisung 
solcher Gemeinden zu schon bestehenden Sanitätsgemeinden anzuordnen. 
Hiebei sind die örtlichen Verhältnisse der Gemeinden, deren Bevölkerungszahl, 
Leistungsfähigkeit, Flächeninhalt und Terrainverhältnisse, die Verkehrsverbindungen 
und das vorhandene Sanitätspersonal entsprechend zu berücksichtigen. Treten in 
diesen Verhältnissen wesentliche Veränderungen ein, so können bestehende Sanitäts— 
gemeinden durch Abtrennung, beziehungsweise Zulegung einzelner Theile oder im 
ganzen über eigenen Beschluß unter Genehmigung des Landesausschusses oder über 
Anordnung desselben im Einvernehmen mit der Statthalterei abgeändert werden. 
Die Namen der Sanitätsgemeinden richten sich in der Regel nach dem Sitze 
des Gemeindearztes, wenn nicht ausnahmsweise für eine Sanitätsgemeinde in un— 
mittelbarer Nähe eines größeren Ortes ein in diesem letzteren wohnhafter Arzt 
als Gemeindearzt bestellt wird; sie werden gegebenenfalls vom Landesausschusse 
im Einverständnisse mit der Statthalterei bestimmt.“ 
8 4. Die Vertretung einer Sanitätsgemeinde steht, wenn letztere von einer 
einzigen Ortsgemeinde gebildet wird, dem Gemeinde-Ausschusse zu; wenn dieselbe 
aber aus mehreren Gemeinden oder Theilen von solchen zusammengesetzt wird, so 
besteht die Vertretung derselben aus einer Versammlung von zu diesem Zwecke 
von den Gemeinde-Ausschüssen mit absoluter Majorität gewählten, in einer der 
Bevölkerungsziffer der einzelnen Gemeinden oder Gemeindetheile entsprechenden 
Anzahl zu delegierenden Ausschußmitgliedern aller jener Gemeinden, welche die 
Sanitätsgemeinde bilden. Für jede darin vertretene Ortsgemeinde ist zum mindesten 
ein Ausschußmitglied, bei einer Einwohnerzahl von mehr als 500 aber für je 500 
und einem mehr, -als 250 betragenden Restbetrage je ein Mitglied zu wählen. 
Mit dem Erlöschen des Ausschußmandates in der Ortsgemeinde erlischt auch das 
Mandat für die Sanitätsgemeinde, und ist in einem solchen Falle von jener Orts— 
gemeinde, welcher der Vertreter angehört hat, eine Neuwahl vorzunehmen. Die— 
selben treten zur Wahl eines Obmannes über Berufung des Landesausschusses 
an dem von diesem bestimmten Orte oder sonst nach Bedarf über Berufung des 
Obmannes zusammen. J 
Im Falle der Verhinderung des Obmannes vertritt das an Jahren älteste 
Mitglied der Versammlung dessen Stelle. — 
Die Vertretung der Sänitätsgemeinde hat den Standort des Gemeindearztes, 
dessen Bezüge und die Bestellungsbedingnisse nach Maßgabe des 8 8 festzusetzen, 
sowie in dem Falle, als dieselbe keine Landessubvention bezieht, die Ernennung des 
Arztes vorzunehmen, außerdem aber den Vorschlag hiezu zu erstatten. In sani— 
tären Fachangelegenheiten fungiert der Gemeindearzt als Referent (Punkt 2 der 
Dienftesinstruction für die Gemeindeärzte in Oesterreich ob der Enns).“ 
Hirnsichtlich der Versammlung dieser Vertretung, ihrer Beschlußfähigkeit, des 
Vorsitzes, der Beschlußfassung, der Protokollsführung, der Kundmachung der ge— 
faßten Beschlüsse, welche in jeder einzelnen Gemeinde der Gruppe zu erfolgen hat, 
sowie der bezüglichen Rechte der politischen Behörden haben die betreffenden Be— 
stimmungen der Gemeindeordnung sinngemäße Anwendung zu finden.—
	        
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