Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

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Gesundheitspolizei. 
Trink- und Nutzwasser, Lebensmittel (Vieh- und Fleischbeschau u. s. w.) und 
Gefäße, endlich in Betreff öffentlicher Badeanstalten; — 
die Fürsorge für die Erreichbarkeit der nöthigen Hilfe bei Erkrankungen und 
Entbindungen, sowie für Rettungsmittel bei plötzlichen Lebensgefahren; 
die Evidenzhaltung der nicht in öffentlichen Anstalten untergebrachten Findlinge, 
Taubstummen, Irren und Cretins, sowie die Ueberwachung der Pflege dieser 
Personen; — 
die Quetung, Instandhaltung und Ueberwachung der Leichenkammern und 
Begräbnisplätze; 
die sanitätspolizeiliche Ueberwachung der Viehmärkte und Viehtriebe;— 
die Errichtung und Instandhaltung der Aasplätze.“ 
8 4. Im übertragenen Wirkungskreise obliegt der Gemeinde: 
Die Durchführung der örtlichen Vorkehrungen zur Verhütung ansteckender 
Krankheiten und ihrer Weiterverbreitung; 9 — 
die Handhabung der sanitätspolizeilichen Verordnungen und Vorschriften über 
Begräbnisse; 
2) die Todtenbeschau; — 
I die Mitwirkung bei allen von der politischen Behörde im Gemeindegebiete vor— 
zunehmenden sanitätspolizeilichen Augenscheinen und Commissionen, insbesondere 
bei der öffentlichen Impfung, bei Leichenausgrabungen und Obductionen und 
bei den Vorkehrungen zur Verhütung der Einschleppung und zur Tilgung 
von Viehseuchen; 
die unmittelbare sanitätspolizeiliche Ueberwachung der in der Gemeinde befind— 
lichen privaten Heil- und Gebäranstalten;— 
f) die unmittelbare Ueberwachung der Aasplätze und Wasenmeistereien; 
g) die periodische Erstattung von Sanitätsberichten an die politische Behörde. 
Der Gesetzgebung bleibt vorbehalten, noch andere Gegenstände des Sanitäts— 
wesens zu bestimmen, welche die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreise zu 
besorgen haben. V 
Fiür den Gemeinde-Sanitätsdienst in Oberösterreich sind folgende Gesetze und 
Verordnungen von Wichtigkeit 
Geseh vom 22. September 1893 
E. G. Bl. Nr. 353). 
betreffend die Regelung des Sanitätswesens in den Gemeinden 
ziltig für das Exzherzogthum Oesterreich ob der Euns mit Ausschluß der Landeshauptstadt 
Linz und der Stadt Steyr. 
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8. 1. Die den Gemeinden in Bezug auf die Handhabung der Gesundheits— 
dolizei und' auf das Gesundheitswesen überhaupt gesetzlich obliegenden Geschäͤfte 
hat jede Gemeinde entweder für sich oder im Vereine mit Nachbargemeinden unter 
Bildung einer Sanitätsgemeinde und Mitwirkung eines hiezu bestellten Arztes zu 
besorgen.— — — 
Die Vereinigung von Gemeinden zu einer Sanitätsgemeinde soll in der 
Regel nur Gemeinden desselben politischen Bezirkes umfassen. Ausnahmsweise, 
und zwar nur in Berücksichtigung ungünstiger, die Ausübung der gemeindeärztlichen 
Functionen erschwerender örtlicher Verhältnisse, kann eine Vereinigung von Ge— 
meinden oder selbstGemeindetheilen eines politischen Bezirkes mit Gemeinden oder 
Gemeindetheilen eines anderen politischen Bezirkes zu einer Sanitätsgemeinde statt— 
finden, wozu jedoch die Zustimmung der Statthälterei erforderlich ifte
	        
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