Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Gesundheitspolizei. 129 
unendlichen Segen verbreitete und deren sorgsame Pflege ebenso reichlich lohnt, als 
ihre Vernachlässigung mit furchtbarer Geißel bestraft. 
Die Gemeindevorstehungen haben deshalb in Wahrung des ihnen anvertrauten 
kostbarsten Gutes ihr bestes Wissen und Wollen einzusetzen. Ein so reichhaltiges 
Gesetzes-Material für die Handhabung der Gesundheitspolizei zur Verfügung steht, 
so findet doch hier die Praxis nicht immer ihr vollständiges Auslangen; denn die 
Gefahren für die Gesundheit sind zu mannigfaltig und die Ursachen derselben zu 
verschiedenartig und wandelbar, als daß die Gesetzgebung auf alle Fälle der Ge— 
sundheitspolizei Bedacht nehmen könnte. I 
Die Gemeinden werden deshalb auch hier von ihrem Verordnungsrechte (8 32 
G. O.) häufig Gebrauch machen müssen. Die Gefahren der Gesundheit sind jedoch 
oft so plötzlich und vorübergehend, daß die verzögernde Erwirkung einer Ausschuß— 
verordnung unthunlich wäre und die Gemeindevorstehung rasch und unmittelbar 
einzugreifen hat. In solchen Fällen, wenn die Gefahr zugleich außer allem Zweifel 
steht, wird der Gemeindevorsteher nicht ängstlich nach einem Gesetze oder einer 
Verordnung suchen, sondern kraft des ihm durch 8 56 G. O. eingeräumten Rechtes 
die zur Abwendung der Gefahr erforderliche unaufschiebliche Verordnung sogleich 
selbst erlassen. Wo Zweifel bestehen, wird der Gemeindevorsteher das Gutachten 
des Arztes einholen und es wird der Gemeindevorsteher überhaupt bei allen gesund— 
heitspolizeilichen Maßnahmen und Einführungen nicht ohne Einvernehmen mit diesem 
ständigen Fachmanne vorgehen. 
Nach 8 335 des Strafgesetzes vom Jahre 1852 soll jede Handlung oder 
Unterlassung, von welcher der Handelnde schon nach ihren natürlichen, für jeder— 
mann leicht erkennbaren Folgen, oder vermöge besonders bekanntgemachter Vor—⸗ 
schriften, oder nach seinem Stande, Amte, Berufe, Gewerbe, seiner Beschäftigung, 
oder überhaupt nach seinen besonderen Verhältnissen einzusehen vermag, daß sie eine 
Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit von Menschen 
herbeiführen, oder zu vergrößern geeignet sei, wenn hieraus eine schwere körper— 
liche Beschädigung eines Menschen erfolgte, als Uebertretung und wenn hieraus 
der Tod eines Menschen erfolgte, als Vergehen geahndet werden. Das Vorkommen 
solcher Fälle hat die Gemeindevorstehung alsogleich zur Kenntnis des k. k. Bezirks— 
gerichtes zu bringen. 
Das Gesetz vom 30. April 1870 (R. G. Bl. Nr. 68) betreffend die 
Grundlagen der Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes be— 
zeichnet in Bezug auf die Gesundheitspolizei die einzelnen Zwejge des selbständigen und 
des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinden, ohne hiedurch das Gebiet dieses 
doppelten Wirkungskreises vollständig abzuschließen. Die 88 3 und 4 dieses Ge— 
setzes enthalten hierüber folgende Bestimmungen: 
83. Die dem selbständigen Wirkungskreise der Gemeinden durch die Ge— 
meindegesetze zugewiesene Gesundheitspolizei umfaßt insbesondere: B 
a) Die Handhabung der sanitätspolizeilichen Vorschriften in Bezug auf Straßen, 
Wege, Plätze und Fluren, öffentliche Versammlungsorte, Wohnungen, Unraths— 
canäle und Senkgruben, fließende und stehende Gewässer, dann in Bezug auf 
Scheda, Commentar. 2. Aufls. 3
	        
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