Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Aufsicht auf Maß und Gewicht. 
täglichen Verkehr. Die Gemeindevorstehung hat demnach nicht bloß bei den Ver— 
käufern auf Jahr- und Wochenmärkten, sondern auch außer der Marktzeit bei allen 
Geschäftsleuten, die ihre Waren nach Maß und Gewicht verkaufen, öfter Nach— 
schau zu pflegen und die wahrgenommenen Anstände zur Kenntnis der k. k. Be— 
zirkshauptmannschaft zu bringen. Auf dieses kleine Feld der ortspolizeilichen 
Thätigkeit beschränkt sich die Aufsicht auf Maß und Gewicht der Gemeinden. 
Mit dem Reichsgesetze vom 23. Juli 1871 (R. G. Bl. 1872, Nr. 16) ist die neue 
Metermaß- und Gewichtsord nung festgestellt worden. An dieses Gesetz reiht 
sich eine große Anzahl zum Theile sehr umfangreicher Normen in Betreff des 
neuen gesetzlichen Maßes und Gewichtes, deren Handhabung zur Competenz der 
Staatsbehörden gehört. 
Die Aichämter, welche die Aichung und Stempelung der im öffentlichen Ver— 
kehre angewendeten Maße, Gewichte, Wagen und sonstigen Meßwerkzeuge besorgen, 
sind Staatsanstalten und das Strafrecht in Uebertretungsfällen der Aichvorschriften 
obliegt den Staatsbehörden. Den Gemeinden könnte auch im Cimentierungswesen 
kein größeres Feld der Wirksamkeit geöffnet werden, ohne ihnen Verpflichtungen 
aufzubürden, die nur durch Bestellung fachmännisch gebildeter Organe, deren Kosten 
für viele Gemeinden unerschwinglich wären, sonst aber größtentheils nicht einmal 
mangelhaft erfüllt werden können. Doch auch in ihrem auf polizeiliche Aufsicht 
beschränkten Wirkungskreise werden die Gemeinden der Beihilfe der bei den k.k. 
Aichämtern bediensteten fachmännischen Organe nicht entrathen können. Mit Erlaß 
des Landesausschusses vom 6. Juni 1878, 3. 5029, sind die Gemeinden auf die 
Nothwendigkeit dieser Beihilfe aufmerksam gemacht und es ist ihnen zugleich eine 
kurze und bündige Instruction zur Handhabung der polizeilichen Aufsicht auf Maß 
und Gewicht ertheilt worden. Der Erlaß lautet: 
121 
„Nach 8 25, Punkt 4, gehört die Aufsicht auf Maß und Gewicht zum selb— 
ständigen Wirkungskreise der Gemeinden. Im Interesse einer wirksamen Hand— 
habung dieses Aufsichtsrechtes ist es von größter Wichtigkeit, daß die Gemeinden 
bei Vornahme von polizeilichen Revisionen stets einen Aichbediensteten beiziehen, 
weil sich von einem solchen viel mehr als wie von den Gemeindeorganen eine ge— 
nügende Vertrautheit mit den Aichvorschriften voraussetzen läßt. Durch die mit 
der Ministerial-Verordnung vom 8. Jänner 1878 (R. G. Bl. Nr. 8) festgesetzten, 
den Aichbediensteten zukommenden Gebüren fur die technische Assistenzleistung bei 
polizeilichen Revisionen*) ist die Zuziehung von Aichmeistern zu diesen Revisionen 
für die Gemeinden sehr wesentlich erleichtert, indem selbe mit sehr geringen Kosten 
verbunden ist und diese Kosten duͤrch die von mehreren Gemeinden gleichzeitig vor— 
zunehmenden Revisionen noch vermindert werden können. Den Gemeindevorstehungen 
wird daher nachdrücklichst empfohlen, bei den zur Durchführung der Aufsicht auf 
Maß und Gewicht vorzunehmenden polizeilichen Revisionen auch einen Aichmeister 
zuzuziehen. Auch werden die Gemeindevorstehungen aufgefordert, die Revisionen 
oͤfter und unvermuthet, jedenfalls aber wenigstens einmal im Jahre vorzunehmen, 
) 4 fl. per Tag und 2 fl. per halben Tag Diäten und für die Hin- und Rückreise das 
jeweilige Postrittgeld für zwei Pferde ohne Nebengebüren. Bei Benützung der Eisenbahnen kann 
die zweite, von Dampfschiffen die erste Classe in Aufrechnung gebracht werden. Die Anrechnung 
einer Auslage für den Transport von Aichstempeln und Brenneisen ist nicht statthaft.
	        
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