Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Flurenpolizei. 
8,5. Jedem auf den Feldschutzdienst Beeideten ist eine schriftliche Bestätigung 
des geleisteten Eides zu erfolgen, welche nebsibei den Namen des Besiellers und 
die genaue Beschreibung des Umfanges des dem Feldhüter oder Flurwächter zu⸗ 
gewiesenen Ueberwachungsbezirkes zu enthalten hat. Diese Bestätigung hat dem 
beeideten Feldhüter oder Flurwächter zur Legitimation zu dienen. VE 
8 6. Für den Feldschutzdienst dürfen von den politischen Behörden nur 
Personen von unbescholtenem Benehmen, welche das 20. Lebensjahr zurückgelegt 
jaben, in Eid und Pflicht genommen werden.— 
F 7. Personen, welche wegen eines Verbrechens, eines aus Gewaltthätigkeit 
gegen die Person eines anderen verübten Vergehens oder einer solchen Uebertretung, 
ferner eines aus Gewinnsucht entspringenden, oder der öffentlichen Sittlichkeit zu— 
widerlaufenden Vergehens oder einer Uebertretung dieser Art schuldig erkannt, 
oder bloß wegen Unzulänglichkeit der Beweismittel freigesprochen worden sind, 
endlich Personen, welche wegen einer anderen Gesetzesübertretung zu einer wenigstens 
sechsmonatlichen Freiheitsstrafe verurtheilt worden sind, dürfen für den Feldschutz— 
dienst nicht in Eid und Pflicht genommen werden.! J 
88. Die Zulassung zur Beeidigung kann wegen Schwäche des Wahr— 
nehmungs- und Erinnerungsvermögens, wegen Hanges zur Trunkenheit, zum Spiele, 
zu Raufhändeln und Excessen, wegen Verdachtes der Bestechlichkeit oder des Schleich— 
yandels, überhaupt wegen solcher physischen und moralischen Gebrechen verweigent 
werden, die nach dem Dafürhalten der Behörden zur Ausübung des Feldschutz— 
dienstes mit dem Rechte einer obrigkeitlichen Person und Civilwache minder ge— 
eignet oder ganz unfähig machen. 
8.9. Das auf den Feldschutzdienst beeidete Personal wird in der Ausübung 
dieses Dienstes als öffentliche Wache angesehen und genießt in dieser Beziehung 
alle in den Gesetzen gegründeten Rechte, 'welche den obrigkeitlichen Personen und 
Civilwachen zukommen. Die mit Berufung auf ihren Diensteid abgegebenen Aus— 
sagen der beeideten Feldhüter oder Flurwächter über Thatsachen oder Umstände, 
die sich auf die Ausübung ihres Dienftes beziehen, und die sie bei Ausübung des— 
jelben wahrgenommen haben, sind nach Maßgabe des 8 426 lit. c der Straf— 
proceßfordnung vom 29. Juli 1858 beweiskräftig.“ 
8 10. Damit das für den Feldschutzdienst beeidete Personal erkannt und 
als öffentliche Wache geachtet werden könne, hat es im Dienste einen Armschild 
zu tragen, dessen bezeichnende Form zur öffentlichen Kenntnis des Bezirkes zu 
bringen ist. V00— 
Zugleich ist das beeidete Feldschutzpersonal befugt, im Dienste ein kurzes 
Seitengewehr zu tragen, von welchem jedoch nur im Falle gerechter Nothwehr 
Gebrauch gemacht werden darf. IJ 
8 11. Die für den Feldschutzdienst — DDVVOO 
des Eintrittes eines der im 8 7F festgestellten Ausschließungsgründe die durch die 
Beeidigung erlangten Rechte einer obrigkeitlichen Person umd Civilwache kraft des 
Gesetzes. 
8123. Die zur Beeidigung für den Feldschutzdienst berufenen politischen 
Behörden (8 4) haben auch über die Zulassung zur Eidesablegung und über den 
Verlust der mit der Beeidigung erworbenen Rechte (S IM) zu erkennen. — 
Gegen diese Erkenntnisse findet das Rechtsmittel des Recurses statt. 
8 13. Jedermann ist gehalten, den dienstlichen Aufforderungen des beeideten 
Feldschutzpersonales Folge zu leisten, wogegen dasselbe sich aller gesetzwidrigen Vor— 
gänge bei strenger Verantwortung zu enthalten hat. I 
8 14. Wenn eine Person bei Verübung eines Felddiebstahles oder einer 
anderen Beschädigung des Feldgutes betreten wird, so ist dieselbe, wenn sie un— 
—E
	        
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