Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

II. Flurenpolizei. 
Die Hintanhaltung und Entdeckung der Beschädigungen oder widerrechtlichen 
Eingriffe, welchen das Feldgut ausgesetzt ist, zu erleichter und dem dringenden 
Bedürfnisse eines Schutzes des Feldbaues eine wirksame Abhilfe zu gewähren, 
hat das k. k. Ministerium des Innern und der Justiz auf Grund A. h. Ermächti— 
gung die Bestellung eines beeideten Feldschutzpersonales (Feldhüter, 
Flurwächter) gestattet und zur Regelung des Institutes der für den Feldschutz— 
dienst beeideten Feldhüter oder Flurwächter, sowie des Verfahrens über Feld— 
frevel die nachstehende Verordnung vom 30. Jänner 1860 (R. G. Bl. Nr. 28) 
erlassen: 
8 1. Unter Feldgut werden alle Gegenstände begriffen, welche mit dem Be⸗ 
triebe der Land- und Feldwirtschaft im weitesten Sinne im unmittelbaren oder 
mittelbaren Zusammenhange stehen, insolange sie sich auf offenem Felde befinden. 
Es sind daher ebensowohl die Grundstücke selbst, wie Aecker, Wiesen, Gärten, 
Weingärten, Obstbäume und Pflanzungen aller Art, Preßhäuser, Heustädeln, Bienen— 
häuser, Feldhütten, Zäune, Hecken, Alleen, Fischteiche, Be- und Entwässerungs-Anlagen, 
Dämme, Wasserwerke und Leitungen, Feldwege und Stege, Feldbrunnen u. s. w. 
zum Feldgute zu rechnen, als auch alle noch nicht eingebrachten Früchte und Saaten, 
Heu- und Fruchtschober, die auf dem Felde zurückgelassenen landwirtschaftlichen 
Geräthe und Werkzeuge, das Zug- und Weidevieh, der Dünger u. s. w.. 
82. Auf den Feldschutzdienst können nur jene Feldhüter oder Flurwächter 
beeidet werden, welche:e J ——8 
a) entweder von einer Gemeinde zur Ueberwachung des Feldgutes aller oder 
einzelner in der Gemeindegemarkung gelegeneü Fluren, ddee 
von dem Besitzer eines größeren Guts- oder Wirtschaftscomplexes zur Ueber— 
wachung seines Feldgutes bestellt werden. 
In dem letzteren Falle muß der Besitzstand in der Regel mindestens 100 
niederösterreichische Joche an dem Feldbaue gewidmeten Grundstücken betragen; 
ausnahmsweise kann jedoch auch den Besißern von Reaglitäten, welche diesen 
Umfang nicht erreichen, die Bewilligung voͤn der politischen Behörde ertheilt 
werden, wenn nach den persönlichen Verhältnissen und den übrigen Umständen 
eine entsprechende Beachtung der in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften 
mit Grund erwartet werden kann. 
33.*) D 
8 4. Die Vornahme der Beeidigung auf den Feldschutzdienst steht der unter— 
sten politischen Behörde des Bezirkes zu, und kann nur über Verlangen des Dienst— 
—— beziehungsweise Bestellers des zu beeidenden Feldhüters oder Flurwächters 
erfolgen. 
Der Eid ist nach der den Formularien beigefügten Eidesformel abzunehmen. 
*)83 entfällt für Oberösterreich bei dem Abgange selbständiger Gutsgebiete.
	        
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