Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

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Formularien.. 
2. Verhandlung zur Feststellung einer Concurrenz für einen Orts- und 
Interessentenweg. 
Eingabe des Gastwirtes Rtan die Gemeindevorstehung Wiesberg. 
Löbliche Gemeindevorstehung! 
Mit Gemeindebeschluß vom . .. J . wurde erkannt, daß der Fahrtweg 
Parcelle Nr. 20 in der Ortschaft Stein ein öffentlicher Weg sei. Ich ergreife 
dagegen nicht den Recurs, bitte aber, daß ich der alleinigen Herhaltung des Weges 
enthoben und zur künftigen Erhaltung eine Concurrenz festgestellt werde. U 
Wiesberg, am. . . .. .18. 
Protokoll, 
aufgenommen in der Gemeindekanzlei Wiesberg am . . . über die behufs Fest— 
stellung einer Concurrenz zur Herhaltung des Fahrtweges Parcelle Nr. 20 in der 
Ortschaft Stein vom Gemeindevorsteher P mit den Bauerngutsbesitzern in Stein 
und dem Gastwirte Rugepflogene Verhandlung. 
Gastwirt Räbittet, es möge die Herhaltung des Weges von der Ortsgemeinde 
übernommen oder dieselbe den Grundbesitzern von Stein zu gleichen Theilen über— 
tragen werden. 
Die Bauerngutsbesitzer von Stein geben zu, daß der fragliche Weg vor— 
wiegend das Interesse der Ortschaft Stein berühre, und daß der sonstige Verkehr 
ein ganz unbedeutender sei. Sie wollen jedoch in den Vorschlag des Gastwirtes 
Renicht eingehen und begehren, daß die Herhaltung der Steuergemeinde Stein 
üübertragen werde, indem sie bereits einen Feldweg mit einer Brücke herzuhalten 
hätten und die Uebernahme des in Verhandlung stehenden Weges für sie zu 
empfindlich wäre. 
Ein Vergleich konnte nicht erzielt werden. 
Vorgelesen, geschlossen und gefertigt. 
J (GFolgen die Unterschriften) 
Der Gemeinde-Ausschuß faßt hierüber Beschluß, und— dieser wird von der 
Gemeindevorstehung mit nachstehendem Erlasse bekanntgegeben: J 
An die Herren Bauerngutsbesitzer in der Ortschaft Stein, zu Handen des Herrn 
Mam Feldergute in Stein. — 
Der Gemeinde-Ausschuß Wiesberg hat in der Sitzung am . . . «betreffs 
künftiger Herhaltung des Fahrtweges Parcelle Nr. 20 in der Ortschaft Stein 
beschlossen, daß dieser Weg von den fünf Bauerngutsbesitzern in Stein und dem 
Gastwirte Rnzu Wiesberg nach Verhältnis ihrer directen Steuern, und zwar von 
letzterem nach Verhältnis der von seinem Grundbesitze in der Ortschaft Stein vor⸗ 
geschriebenen Grundsteuer herzuhalten sei. Die Gründe dieses Beschlusses sind 
folgende.
	        
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