Volltext: Die Irren-Angelegenheiten Ober-Oesterreichs

massig ausgearbeitete Krankengeschichte, in Ermanglung 
dieser ein gerichtliches Profocoll, wodurch die Irrsinnigkeit 
des Ueberbrachten ausser Zweifel gesetzt ist, 3. die vom 
Ortsgerichte ausgewiesene Zahlungs - oder Nichtzahlungs 
fähigkeit des Kranken, 4. die Anzeige über die eingeleitete 
Cur atel. 
Mit Ausnahme der Krankengeschichte werden sämmt- 
liche Doeumente in der Registratur der Verwaltungs 
kanzlei aufbewahrt, diese aber wird bei der Sammlung 
der Krankengeschichte im Arbeitszimmer des Primararztes 
eingelegt. 
Die Aufnahme selbst findet in der Kanzlei statt, woselbst 
dem Ankömmlinge sämmtliche Habseligkeiten abgenommen, 
depositirt und inventirt werden. Der Patient wird sodann 
nach Beschaffenheit seiner Gefährlichkeit, Unreinlichkeit oder 
sonstigen Eigenschaften einem Wärter übergeben, in einer Zelle 
oder in einem Zimmer untergebracht, entkleidet, gebadet, 
gereinigt, und mit frischer Wäsche und den Kleidern der 
Anstalt versehen. 
JEntiassunff* 
Bei der Unsicherheit der andauernden Genesung hat 
man an unserer Anstalt die einfache Entlassung in den 
meisten Fällen zur Beurlaubung auf bestimmte oder unbestimmte 
Dauer umzuändern für räthlich befunden. Wenn nämlich 
in dem Befinden eines Patienten eine solche günstige Verän 
derung statt gefunden hat, dass man deren Fortbestand mit 
einiger Wahrscheinlichkeit unter günstigen Aussenverhält- 
nisseri erwarten kann, so wird der Patient veranlasst, die 
ersten Schritte zu seiner Herausnahme selbst einzuleiten, 
einem Angehörigen zu schreiben u. s. w. Zeigen sich die 
Umstände günstig, so erfolgt die Entlassung im Wege der 
Beurlaubung, um den Kranken durch ein Band mit der An 
stalt noch einige Zeit in einer heilsamen Abhängigkeit zu
	        
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