massig ausgearbeitete Krankengeschichte, in Ermanglung
dieser ein gerichtliches Profocoll, wodurch die Irrsinnigkeit
des Ueberbrachten ausser Zweifel gesetzt ist, 3. die vom
Ortsgerichte ausgewiesene Zahlungs - oder Nichtzahlungs
fähigkeit des Kranken, 4. die Anzeige über die eingeleitete
Cur atel.
Mit Ausnahme der Krankengeschichte werden sämmt-
liche Doeumente in der Registratur der Verwaltungs
kanzlei aufbewahrt, diese aber wird bei der Sammlung
der Krankengeschichte im Arbeitszimmer des Primararztes
eingelegt.
Die Aufnahme selbst findet in der Kanzlei statt, woselbst
dem Ankömmlinge sämmtliche Habseligkeiten abgenommen,
depositirt und inventirt werden. Der Patient wird sodann
nach Beschaffenheit seiner Gefährlichkeit, Unreinlichkeit oder
sonstigen Eigenschaften einem Wärter übergeben, in einer Zelle
oder in einem Zimmer untergebracht, entkleidet, gebadet,
gereinigt, und mit frischer Wäsche und den Kleidern der
Anstalt versehen.
JEntiassunff*
Bei der Unsicherheit der andauernden Genesung hat
man an unserer Anstalt die einfache Entlassung in den
meisten Fällen zur Beurlaubung auf bestimmte oder unbestimmte
Dauer umzuändern für räthlich befunden. Wenn nämlich
in dem Befinden eines Patienten eine solche günstige Verän
derung statt gefunden hat, dass man deren Fortbestand mit
einiger Wahrscheinlichkeit unter günstigen Aussenverhält-
nisseri erwarten kann, so wird der Patient veranlasst, die
ersten Schritte zu seiner Herausnahme selbst einzuleiten,
einem Angehörigen zu schreiben u. s. w. Zeigen sich die
Umstände günstig, so erfolgt die Entlassung im Wege der
Beurlaubung, um den Kranken durch ein Band mit der An
stalt noch einige Zeit in einer heilsamen Abhängigkeit zu