Volltext: Salzkammergut-Familien-Kalender 1920 (1920)

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behalt der Abholung der Benachrichtigungen 
durch eine Bauschgebühr monatlicher 2 X er¬ 
setzt werden. 
29. Zollfrankozettel-Verfahren: 
Für jede Sendung 25 h. 
30. Reparatur-, Muster- und 
Losungswaren: Vormerk - Vermittlungs¬ 
gebühr von 50 h für jedes Paket bei der Ver¬ 
sendung ins Ausland; Ausgangs- Vermittlungs¬ 
gebühr von 50 h für jedes Paket bei der Rück¬ 
leitung ins Ausland. 
31. Verpackungsgebühren: Nach den 
wirklichen Kosten. 
E. Telegrammgebühren. 
32. Gewöhnliche Telegramme: 
Wortgebühr 8 h, mindestens 1 K und außerdem 
ein Zuschlag von 20 b für jedes Telegramm; 
pauschalierte Zeitungstelegramme: Für die 
ersten 500 Worte 15 X, für je weitere begonnene 
100 Worte 3 X. 
Stempelskala. 
Eine kaiserliche Verordnung vom 28. August 
1916 <RGB. Nr. 281) ordnet weiters auf Grund 
desselben §14 des Staatsgrundgesetzes die Ab¬ 
änderung einiger Vorschriften über die Stempel- 
und unmittelbaren Gebühren an. 
Die für die Kirchenvermögens-Verwaltungen 
wissenswerten Paragraphe der Verordnung, ins- 
be sondere die neueingeführten Stempel- und 
Gebührenskalen I, II, 111 werden vollinhaltlich, 
die übrigen Paragraphe nur im Titel mitgeteilt. 
A. Skalagebühren. 
Allgemeine Beftmmungen. 
8 1. 
(1) An die Stelle der durch § 1 des Ge¬ 
setzes vom 8. März 1876, RGB. Nr. 26, ge¬ 
änderten Skala 1. dann der durch § 2 der 
kaiserlichen Verordnung vom 8. Juli 1858, 
NGB. Nr. 102, und Absatz 8 lit. b der kaiser¬ 
lichen Verordnung vom 17. Mai 1859, RGB. 
Nr. 89, festgesetzten Skala II und der mit § 3 
des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, RGB. 
Nr. 89, eingeführten Skala III haben nach¬ 
stehende Skalen I, II und III zu treten: 
Skala I 
Eis zu dem Betrage von 
X 
100 
über X 100 bis 
150 
.. ISO „ 
300 
„ „ 300 „ 
600 
„ „ 600 
900 
„ 900 „ 
1200 
„ 1200 „ 
1500 
„ 1500 „ 
1800 
„ „ 1800 „ 
2400 
„ 2400 „ 
3000 
3000 „ 
4500 
„ „ 4500 
6000 
X -10 
„ -'20 
„ - 40 
„ -'80 
„ 120 
„v 1 60 
„ 2 — 
„ 240 
„ 320 
„ 4— 
Uebersteigt die Berechnungsgrundlage 6000 X. 
io ist von je 3000 X eine Mehrgebühr von 4K 
zu entrichten, wobei ein Restbetrag von weniger 
als 3000 X als voll anzunehmen ist. 
Skala II 
über X 
ge von 
X 
40 
X 
-20 
40 bis 
80 
— 40 
80 „ 
120 
-60 
120 „ 
200 
„ 
1 — 
200 „ 
400 
2 — 
400 „ 
600 
3 — 
600 „ 
800 
4 — 
800 .. 
1600 
8 — 
1600 „ 
2400 
12 — 
2400 „ 
3200 
16- 
3200 „ 
4000 
20 — 
4000 „ 
4800 
24- 
Uebersteigt die Berechnungsgrundlage 4800 X. 
so ist von je 1600 X eine Mehrgebühr von 8 X 
zu entrichten, wobei ein Restbetrag von weniger 
als 1600 X als voll anzunehmen ist. 
Skala III 
Bis 
zu dem Betrage von 
über X 20 bis 
„ 40 „ 
„ 60 „ 
100 
200 „ 
„ 300 „ 
„ 400 „ 
„ 800 „ 
1200 
1600 „ 
„ 2000 „ 
X 20 X - 20 
„ 40 „ - 40 
„ 60 „ - 60 
„ 100 „ 1- 
„ 200 „ 2- 
„ 300 „ 3 — 
„ 400 „ 4- 
„ 800 „ 8 — 
„ 1200 „ 12- 
„ 1600 „ 16'— 
2000 „ 20 — 
2400 „ 24 — 
Uebersteigt die Berechnungsgrundlage 2400 X, 
so ist von je 800 X eine Mehrgebühr von 8 X 
zu entrichten, wobei ein Restbetrag von weniger 
als 800 X als voll anzunehmen ist. 
(2) Die im Absätze 1 festgesetzten Skala¬ 
gebühren sind dem in der kaiserlichen Verord¬ 
nung vom 17. Mai 1859, NGB. Nr. 89, vor¬ 
gesehenen außerordentlichen Zuschlage nicht 
unterworfen. 
Rechnungsstempel. 
8 ll. 
(1) Die Bestimmungen des § 19, erster Absatz, 
des Gesetzes vom 8. März 1876, RGB. Nr. 26, 
werden dahin abgeändert, daß für Rechnungen 
der Handel- und Gewerbetreibenden (§ 19, 
Absatz 2 des bezogenen Gesetzes) über einen 
Forderungsbetrag 
bis zu 20 X eine Gebühr von 2 b, 
von mehr als 20 bis 100 X eine Gebühr 
von IO h, 
von mehr als 1O0 bis 1000 X eine Gebühr 
von 20 h, 
von mehr als 1000 X eine Gebühr von 50 h 
von jedem Bogen zu entrichten ist. 
(2) Die Art der Entrichtung der im Ab¬ 
sätze 1 bezeichneten Gebühren wird durch Ver¬ 
ordnung festgesetzt. 
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