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behalt der Abholung der Benachrichtigungen
durch eine Bauschgebühr monatlicher 2 X er¬
setzt werden.
29. Zollfrankozettel-Verfahren:
Für jede Sendung 25 h.
30. Reparatur-, Muster- und
Losungswaren: Vormerk - Vermittlungs¬
gebühr von 50 h für jedes Paket bei der Ver¬
sendung ins Ausland; Ausgangs- Vermittlungs¬
gebühr von 50 h für jedes Paket bei der Rück¬
leitung ins Ausland.
31. Verpackungsgebühren: Nach den
wirklichen Kosten.
E. Telegrammgebühren.
32. Gewöhnliche Telegramme:
Wortgebühr 8 h, mindestens 1 K und außerdem
ein Zuschlag von 20 b für jedes Telegramm;
pauschalierte Zeitungstelegramme: Für die
ersten 500 Worte 15 X, für je weitere begonnene
100 Worte 3 X.
Stempelskala.
Eine kaiserliche Verordnung vom 28. August
1916 <RGB. Nr. 281) ordnet weiters auf Grund
desselben §14 des Staatsgrundgesetzes die Ab¬
änderung einiger Vorschriften über die Stempel-
und unmittelbaren Gebühren an.
Die für die Kirchenvermögens-Verwaltungen
wissenswerten Paragraphe der Verordnung, ins-
be sondere die neueingeführten Stempel- und
Gebührenskalen I, II, 111 werden vollinhaltlich,
die übrigen Paragraphe nur im Titel mitgeteilt.
A. Skalagebühren.
Allgemeine Beftmmungen.
8 1.
(1) An die Stelle der durch § 1 des Ge¬
setzes vom 8. März 1876, RGB. Nr. 26, ge¬
änderten Skala 1. dann der durch § 2 der
kaiserlichen Verordnung vom 8. Juli 1858,
NGB. Nr. 102, und Absatz 8 lit. b der kaiser¬
lichen Verordnung vom 17. Mai 1859, RGB.
Nr. 89, festgesetzten Skala II und der mit § 3
des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, RGB.
Nr. 89, eingeführten Skala III haben nach¬
stehende Skalen I, II und III zu treten:
Skala I
Eis zu dem Betrage von
X
100
über X 100 bis
150
.. ISO „
300
„ „ 300 „
600
„ „ 600
900
„ 900 „
1200
„ 1200 „
1500
„ 1500 „
1800
„ „ 1800 „
2400
„ 2400 „
3000
3000 „
4500
„ „ 4500
6000
X -10
„ -'20
„ - 40
„ -'80
„ 120
„v 1 60
„ 2 —
„ 240
„ 320
„ 4—
Uebersteigt die Berechnungsgrundlage 6000 X.
io ist von je 3000 X eine Mehrgebühr von 4K
zu entrichten, wobei ein Restbetrag von weniger
als 3000 X als voll anzunehmen ist.
Skala II
über X
ge von
X
40
X
-20
40 bis
80
— 40
80 „
120
-60
120 „
200
„
1 —
200 „
400
2 —
400 „
600
3 —
600 „
800
4 —
800 ..
1600
8 —
1600 „
2400
12 —
2400 „
3200
16-
3200 „
4000
20 —
4000 „
4800
24-
Uebersteigt die Berechnungsgrundlage 4800 X.
so ist von je 1600 X eine Mehrgebühr von 8 X
zu entrichten, wobei ein Restbetrag von weniger
als 1600 X als voll anzunehmen ist.
Skala III
Bis
zu dem Betrage von
über X 20 bis
„ 40 „
„ 60 „
100
200 „
„ 300 „
„ 400 „
„ 800 „
1200
1600 „
„ 2000 „
X 20 X - 20
„ 40 „ - 40
„ 60 „ - 60
„ 100 „ 1-
„ 200 „ 2-
„ 300 „ 3 —
„ 400 „ 4-
„ 800 „ 8 —
„ 1200 „ 12-
„ 1600 „ 16'—
2000 „ 20 —
2400 „ 24 —
Uebersteigt die Berechnungsgrundlage 2400 X,
so ist von je 800 X eine Mehrgebühr von 8 X
zu entrichten, wobei ein Restbetrag von weniger
als 800 X als voll anzunehmen ist.
(2) Die im Absätze 1 festgesetzten Skala¬
gebühren sind dem in der kaiserlichen Verord¬
nung vom 17. Mai 1859, NGB. Nr. 89, vor¬
gesehenen außerordentlichen Zuschlage nicht
unterworfen.
Rechnungsstempel.
8 ll.
(1) Die Bestimmungen des § 19, erster Absatz,
des Gesetzes vom 8. März 1876, RGB. Nr. 26,
werden dahin abgeändert, daß für Rechnungen
der Handel- und Gewerbetreibenden (§ 19,
Absatz 2 des bezogenen Gesetzes) über einen
Forderungsbetrag
bis zu 20 X eine Gebühr von 2 b,
von mehr als 20 bis 100 X eine Gebühr
von IO h,
von mehr als 1O0 bis 1000 X eine Gebühr
von 20 h,
von mehr als 1000 X eine Gebühr von 50 h
von jedem Bogen zu entrichten ist.
(2) Die Art der Entrichtung der im Ab¬
sätze 1 bezeichneten Gebühren wird durch Ver¬
ordnung festgesetzt.
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