Volltext: Salzkammergut-Familien-Kalender 1918 (1918)

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beträgt die Wortgebühr 4 h, die Mindest— 
gebühr für 1 Telegramm 1 ; für pau— 
schalierte Zeitungstelegramme endlich im 
Inlandsverkehre und im Verkehre mit 
Bosnien-Herzegowina 15 X für die ersten 
500 Worte und 3 X für jede weiteren be— 
gonnenen 100 Worte. Für Ungarn gelten 
die gleichen Erhöhungen bereits seit 15. 
August 1916. 
der Größe 3 oder 4 420) monatlich, für die 
Abholung der Post- oder Zahlungsanwei— 
ungen eine Geldfachgebühr won 5 mo— 
natlich und für die Abholung der Pa— 
kete nebst der Paketfachgeführ von 5 
monatlich noch eine Stückgebühr won 5n 
für jedes Paket zu entrichten, welches 
ohne den Vorbehalt nach den beim Abgabe— 
postamte bestehenden Einrichtungen zuge— 
stellt (nicht bloß, angekündigt) werden 
müßte. Empfänger im Landbriefträger— 
bezirke oder Postablagebereiche, welche sich 
die Abholung der Pakete vorbehalten, sind 
von der Fach- und Stückgebühr befreit. 
Für die Besorgung des Taschendienstes 
ist eine Gebühr von monatlich 2 soviel— 
mal zu entrichten, als die Tasche an einem 
Tage vermittelt werden soll.— 
17. Im Zollverkehre wird künftig. für 
jeden verzollten Brief eine postämtliche 
GBebühr von 5.h und für jedes Paket oder 
jede Wertschachtel eine folche von 25 n 
eingehoben. 
Beim Vorbehalte der Selbstfreimachung 
von Zollsendungen ist außer der Vormerk 
gebühr von 54 für jedes Kalenderjaähr, 
noch für jedes Paket und jede Wertschachtel 
eine Traggebühr von 10 » für die Ueber— 
stellung vom Post- zum Zollamte und eine 
Gebühr von 5 hB für die Zustellung der 
Benachrichtigung zu entrichten; wenn die 
Abholung letzterer Benachrichtigungen 
vorbehalten wird, ist die Stückgebühr von 
5 h. durch eine monatliche Bauschgebühr 
von 2zu ersetzenn. 
Für die Durchführung des Verfahrens 
mit Zollfrankozetteln wird eine Gebühr 
von 25 ĩ für jede Sendung eingehoben. 
18. Die sonstigen Gebühren für beson—⸗ 
dere Leistungen bleiben im allgemeinen 
unverändert und sind zumeist mit 25 0 
festgesetzt. 
Für die Zurückforderung einer Sen— 
dung, die Adreßänderung, Aenderung der 
Nachnahme oder des Postauftrages wird 
eine Gebühr von 10 herhobekt, wenn diese 
Verfügung noch beim Aufgabepostamte 
vollzogen werden kann, sonst im Inlande 
25 h, nach Ungarn, Bosnien und Deutsch— 
land dagegen die Gebühr eines eingeschrie 
benen Briefes der niedrigsten Gewichts 
stufe, bzw. bei telegraphischer Durchsüh— 
rung die Sentfallende Telegrammgebühr. 
19. Im Telegraphenverkehre beträgt 
künftig die Wortgebühr des gewöhnlichen 
Telegrammes im Inlandsverkehre, im 
Verkehre mit Bosnien, Herzegowina, ein— — — 
schließlich der von den k. u. k. Truppen Uebersteigt die Berechnungsgrundlage 
okkupierten Gebiete, sowie im Verkehre 6000 X, so ist von je 3000 eine Mehrge— 
mit Deutschland 8 , die Mindestgebühr bühr von 4 K.zu entrichten, wobei ein 
für jedes Telegramm 1X. Für Preßtele- Restbetrag von— we riger als 3000 X als 
gramme nach Bossnien und Herzegowina zwoll anzunehmen ist. 
(90) An die Stelle der durch 8 des Ge— 
setzes vom 8. März 1876, RGB. Nr. 26, ge⸗ 
änderten Skala J, dann der durch 82 der 
Kaiserlichen Verordnung vom 8. Juli 1858, 
RGB. Nr. 102, und Absatz8 lit. b der 
Kaiserlichen Verordnung vom 17. Mai 1859, 
RGB. Nr. 89, festgesetzten Skala II und 
der mit 83 des Gesetzes vom 13. Dezember 
1862, RGB. Nr. 89, eingeführten Skala III 
haben nachstehende Skalen J, II und III 
zu treten;: 
ESkala I. 
Bis zu dem Betrage von MXA.IO 
über Ka1ICo bis 30 720 
50 90 —40 
30, 0 5 —.80 
WM 4120 
2 166 
9 000 2.54 
00. „200 4. 2.440 
30003 ; 240320 
400. 2000 — 
20003 4500 5.4 
4500 6000 84 
B4
	        
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