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beträgt die Wortgebühr 4 h, die Mindest—
gebühr für 1 Telegramm 1 ; für pau—
schalierte Zeitungstelegramme endlich im
Inlandsverkehre und im Verkehre mit
Bosnien-Herzegowina 15 X für die ersten
500 Worte und 3 X für jede weiteren be—
gonnenen 100 Worte. Für Ungarn gelten
die gleichen Erhöhungen bereits seit 15.
August 1916.
der Größe 3 oder 4 420) monatlich, für die
Abholung der Post- oder Zahlungsanwei—
ungen eine Geldfachgebühr won 5 mo—
natlich und für die Abholung der Pa—
kete nebst der Paketfachgeführ von 5
monatlich noch eine Stückgebühr won 5n
für jedes Paket zu entrichten, welches
ohne den Vorbehalt nach den beim Abgabe—
postamte bestehenden Einrichtungen zuge—
stellt (nicht bloß, angekündigt) werden
müßte. Empfänger im Landbriefträger—
bezirke oder Postablagebereiche, welche sich
die Abholung der Pakete vorbehalten, sind
von der Fach- und Stückgebühr befreit.
Für die Besorgung des Taschendienstes
ist eine Gebühr von monatlich 2 soviel—
mal zu entrichten, als die Tasche an einem
Tage vermittelt werden soll.—
17. Im Zollverkehre wird künftig. für
jeden verzollten Brief eine postämtliche
GBebühr von 5.h und für jedes Paket oder
jede Wertschachtel eine folche von 25 n
eingehoben.
Beim Vorbehalte der Selbstfreimachung
von Zollsendungen ist außer der Vormerk
gebühr von 54 für jedes Kalenderjaähr,
noch für jedes Paket und jede Wertschachtel
eine Traggebühr von 10 » für die Ueber—
stellung vom Post- zum Zollamte und eine
Gebühr von 5 hB für die Zustellung der
Benachrichtigung zu entrichten; wenn die
Abholung letzterer Benachrichtigungen
vorbehalten wird, ist die Stückgebühr von
5 h. durch eine monatliche Bauschgebühr
von 2zu ersetzenn.
Für die Durchführung des Verfahrens
mit Zollfrankozetteln wird eine Gebühr
von 25 ĩ für jede Sendung eingehoben.
18. Die sonstigen Gebühren für beson—⸗
dere Leistungen bleiben im allgemeinen
unverändert und sind zumeist mit 25 0
festgesetzt.
Für die Zurückforderung einer Sen—
dung, die Adreßänderung, Aenderung der
Nachnahme oder des Postauftrages wird
eine Gebühr von 10 herhobekt, wenn diese
Verfügung noch beim Aufgabepostamte
vollzogen werden kann, sonst im Inlande
25 h, nach Ungarn, Bosnien und Deutsch—
land dagegen die Gebühr eines eingeschrie
benen Briefes der niedrigsten Gewichts
stufe, bzw. bei telegraphischer Durchsüh—
rung die Sentfallende Telegrammgebühr.
19. Im Telegraphenverkehre beträgt
künftig die Wortgebühr des gewöhnlichen
Telegrammes im Inlandsverkehre, im
Verkehre mit Bosnien, Herzegowina, ein— — —
schließlich der von den k. u. k. Truppen Uebersteigt die Berechnungsgrundlage
okkupierten Gebiete, sowie im Verkehre 6000 X, so ist von je 3000 eine Mehrge—
mit Deutschland 8 , die Mindestgebühr bühr von 4 K.zu entrichten, wobei ein
für jedes Telegramm 1X. Für Preßtele- Restbetrag von— we riger als 3000 X als
gramme nach Bossnien und Herzegowina zwoll anzunehmen ist.
(90) An die Stelle der durch 8 des Ge—
setzes vom 8. März 1876, RGB. Nr. 26, ge⸗
änderten Skala J, dann der durch 82 der
Kaiserlichen Verordnung vom 8. Juli 1858,
RGB. Nr. 102, und Absatz8 lit. b der
Kaiserlichen Verordnung vom 17. Mai 1859,
RGB. Nr. 89, festgesetzten Skala II und
der mit 83 des Gesetzes vom 13. Dezember
1862, RGB. Nr. 89, eingeführten Skala III
haben nachstehende Skalen J, II und III
zu treten;:
ESkala I.
Bis zu dem Betrage von MXA.IO
über Ka1ICo bis 30 720
50 90 —40
30, 0 5 —.80
WM 4120
2 166
9 000 2.54
00. „200 4. 2.440
30003 ; 240320
400. 2000 —
20003 4500 5.4
4500 6000 84
B4