Volltext: Salzkammergut-Familien-Kalender 1915 (1915)

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löewegliche ffeste. 
Namen-Jesu-Fest . . 
Sonntag Septuagésima 
Aschermittwoch . 
Schmerzen Marie 
Palmsonntag. . 
Ostersonntag . . 
Bitt-Tage . - 
Christi Himmelfahrt 
Pfingstsonntag . . - 
Dreifaltigkeitss onntag 
Fronleichnams-Fest 
10. 
11 
3. Jänner 
31 Jänner 
17. Februar 
26. März 
28. März 
4. April 
12. Mai 
13. Mai 
.23. Mai 
30. Mai 
3. Juni 
Herz-Jesu-Fest ... 
Erster Advent-Sonntag . 
11. Juni 
28. Nov. 
Bon Weihnachten bis Aschermittwoch 
sind 64 Tage oder 7 Wochen 6 Tage. Länge 
der Fastnacht 41 Tage ober 6 Wochen 
6 Tage. Sonntage nach Epiphania sind 3, 
nach Pfingsten 26, nach Dreifaltigkeit 25. 
Fastnachtssonntage sind 6. Kastenanfang 
am 17. Februar, Fastenende am 3. April. 
Fastendauer 46 Tage. 
Luñtkmber-ffñsttñge. 
26. Februar, 28. Mai, 17. September und 17. Dezember. 
ffgsttagk in der Diärese Lin;. 
1. Die im nachfolgenden Kalendarium 
mit einem Kreuz (f) bezeichneten Tage 
sind Abstinenz- und Abbruchs¬ 
tage; an denselben ist der Genuß von 
Fleischspeisen verboten und nur 
eine einmalige Sättigung iw 
Essen erlaubt. 
2. Die mit einem Stern (*) bezeich¬ 
neten Tage sind Abbru ch s t a g e, an 
denen eine wehr als einmalige Sät¬ 
tigung iw Essen untersagt, der Genuß 
von Fleischspeisen ober durch Dispens 
mittags und abends gestattet ist. 
3. Die gewöhnlichen Freitage des Jah¬ 
res, denen weder ein Stern noch ein 
Kreuz beigesetzt ist, sind bloße' Absti¬ 
nenztage, an denen nur der Genuß 
der Fleischspeisen verboten, ein 
Abbruch aber nicht vorgeschrieben ist, — t 
Fällt ein gebotener Feiertag auf einen 
Freitag, so ist das F l e i s ch e s s e n e r- 
l a übt. 
4. Bezüglich Karsamstag ist zu bemer¬ 
ken, daß schon bei der Mittagswahlizeit 
Fleischgenuß und von da an mehrmalige 
Sättigung erlaubt ist. 
Grrichtsferikn in Üsterreich. 
An Sonntagen sowie am Weihnachts¬ 
tage dürfen Tagfatzungen nicht abgehalten 
werden. Die Anberaumung einer Tag- 
satzung auf einen anderen Feiertag ist 
nur bei Gefahr im Verfuge zulässig (8 221 
Ziv.-Prov.-Ord.j. 
Als Feiertage haben zu gelten: Der 1. 
und 6. Jänner, Maria Lichtmeß, Maria 
Verkündigung, Christi Himmelfahrt, der 
Oster- und Pfingstmontag, der Fronleich¬ 
namstag, der St. Peter- und Paulstag» 
Maria Himmelfahrt, Maria Geburt» 
Allerheiligen und Maria Empfängnis 
nach dem römisch-katholischen Kalender, 
der 26. Dezember, der Tag des Landes¬ 
patrons und außerdem für jedes Gericht 
diejenigen religiösen Festtage» an welchen 
im Gerichtsorte Herkömmlicherweife der 
geschäftliche Verkehr stille zu stehen pflegt. 
Die letztere Gruppe von Feiertagen ist' 
vom Oberlandesgerichtspräsiöemten für 
die einzelnen Teile feines Sprengels fest¬ 
zustellen und bekanntzumachen (8 44 der 
Just.-Min.-Verordn. vom 5. Mai 1897, 
Nr. 112 R.-G.-Vl.j. Die Gerichtsferien 
dauern sechs Wochen: sie beginnen bei' 
allen Gerichten am 16. Juli und dauern 
bis einschließlich 26. August. Während der 
Gerichtsferien werden nur in Ferial- 
sachen Tagsatzungen abgehalten und Ent¬ 
scheidungen erlassen (88 222 und 223 Ziv.- 
Proz.-Ordn. und 8 47 der Just.-Min.-Ver- 
ordnung vom 6. Mai 1897, Nr. 112 R.-G.- 
Blatt). 
Morniñtñge. 
Nach der Verordnung vom 1. Juli 1868 
dürfen an den drei letzten Tagen der Kar¬ 
woche, am Fronleichnamstage und am 
24. Dezember keine Theatervorstellungen 
stattfinden, am Ostersonntage, Pfingst¬ 
sonntage und am 26. Dezember nur Vor¬ 
stellungen zu wohltätigen, Zwecken. Im 
März 1912 wurde diese Verordnung teil¬ 
weise aufgehoben; strenge gilt sie noch! für 
den Gründonnerstag, Karfreitag und 
24. Dezember; am Karsamstag dürfen 
Vorstellungen stattfinden, wenn öer an 
diesem Tage übliche Gottesdienst bereits 
vorüber' ist. 
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