Volltext: Salzkammergut-Familien-Kalender 1914 (1914)

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Lewkglichk ffkstk. 
Namen-Jesu-Fest . . . 
Sonntag Septuagesima . 
Aschermittwoch . . . . 
Schmerzen Mariä. . . 
Palmsonntag. . . . ♦ 
Ostersonntag 
Vitt-Tage . ... 18. 
Christi Himmelfahrt . . 
Pfingstsonntag . . . . 
Dreifaltigkeitssonntag . 
Fronleichnams-Fest . . 
Herz-Jesu-Fest . . . . 
Schutzengel-Fest . . . 
. . 18. Jänner. 
. . 8. Februar 
. . 25. Februar. 
. . 3, April. 
. . 5. April. 
. ... 12. April. 
19., 20. Mai. 
. . 21. Mai. 
. . 31. Mai. 
. . 7. Juni. 
. \ 11. Juni. 
. . 19. Juni. 
. . 30. August. 
Mariä-Namens-Fest. . . . 13. Sepi. 
Rosenkranz-Fest 4. Oktober. 
Kirchweih-Fest ...... 18. Oktober. 
Erster Advent-Sonntag. . . 29. Nov. 
Von Weihnachten bis Aschermittwoch 
sinb 62 Tage ober 8 Wochen 6 Tage. Länge 
der Fastnacht 49 Tage ober 7 Wochen. 
Sonntage nach Epiphania sind 4, nach 
Pfingsten 26, nach. Dreifaltigkeit 24. Fast¬ 
nachtssonntage sinb 7. Fastenanfang am 
26. Februar, Fastenende am 11. April, 
Fastenban er 46 Tage. 
Lustkmder-ssgsttagt. 
4. März, 3. Juni, 16. September und 16. Dezember. 
ssgsttsgr in der Biöjfff Lin;. 
1. Die im nachfolgenden Kalendarium 
mit einem Kreuz (f) bezeichneten Tage 
find Abstinenz- und Abbrnchs- 
tage- an denselben ist der Genuß non 
F l e i s ch speisen verböte n und nur 
eine e i n m a l i' g e S ä t tzi g rv n g i m 
Essen erlaubt. 
2. Die mit einem Stern (*) bezeich¬ 
neten Tage sind A b b r u ch s t a g e, an 
denen eine wehr als einmalige Sät¬ 
tigung im Essen untersagt, der Genuß 
von Fleischspeisen aber durch Dispens 
mittags und abends gestattet ist. 
3. Die gewöhnlichen Freitage des Jah¬ 
res, denen weder ein Stern noch ein 
Kreuz beigesetzt ist, sind bloße Absti¬ 
nenztage, an denen nur der Genuß 
der Fleischspeisen verboten, ein 
Abbruch aber nicht vorgeschrieben ist. — 
Fällt ein gebotener Feiertag auf einen 
Freitag, so ist .das F l e i s ch essen e er¬ 
laubt. 
Grrichtsfkrien in Lksterreich. 
An Sonntagen und am Weihnachts¬ 
tag (26. Dezember) ruht der gerichtliche 
Dienst. Die Anberaumung einer Tag- 
satzung auf einen andern Feiertag ist nur 
bei Gefahr im Verzug zulässig. 
Als Feiertage haben zu gelten: Der 
1. und 6. Jänner, Mariä Lichtmesse, Mariä 
Verkündigung, der Ostermontag, Christi 
Himmelfahrt, Pfingstmontag, der Fron¬ 
leichnamstag, der St. Peter- und Pauls- 
Tag, Mariä Himmelfahrt, Mariä Geburt, 
Allerheiligen und Mariä Empfängnis 
nach dem römisch-kathol. Kalender, der 
26. Dezember und der Tag des Landes¬ 
patrons und außerdem für jedes Gericht 
diejenigen religiösen Festtage, an welchen 
im Gerichtsort herkömmlicherweise der 
geschäftliche Verkehr stillezusteheu pflegt. 
Die Gerichtsferien (§ 222 Z.-P.-O.) be¬ 
ginnen bei allen Gerichten am 16. Juli 
und dauern bis einschließlich 26. August: 
während dieser Zeit werden nur in Fe- 
rialsachen Tagsatzungen abgehalten und 
Entscheidungen erlassen. 
Mormatagr. 
Oeffentliche Bälle sind verboten: An 
den drei letzten Tagen der Karwoche, am 
Oster- und Pfingstsonntag, am Fron¬ 
leichnamstag und am 24. und 26. Dez. 
Andere öffentliche Belustigungen, wie 
Konzerte, Musikproduktionen, Schau¬ 
stellungen u. dgl. sind verboten: An den 
drei letzten Tagen der Karwoche rmd am 
24. Dezember. 
Theatervorstellungen sind verboten: 
An den zwei letzten Tagen der . Karwoche, 
am Fronleichnamstag und 24. Dezember. 
Am Öfter- und Pfingstsonntag und 26. De¬ 
zember dürfen Theatervorstellungen nur 
zu wohltätigen Zwecken mit Bewilligung 
der kompetenten politischen Behörde statt¬ 
finden. 
Wir bemerken hiezu, daß für Katho¬ 
liken die geschlossene Zeit vom ersten 
Adventsonntag bis einschließlich 6. Jänner 
und vom Aschermittwoch bis zum Weißen 
Sonntag dauert.
	        
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