Volltext: Salzkammergut-Familien-Kalender 1914 (1914)

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b) bei Verwendung von amtlichen, den 
Gebührenbetrag aber nicht vollständig 
deckenden Vlanketten, dann von ande¬ 
ren Blanketten, oder bei Ausfertigung 
von Wechseln ohne Benützung einer 
Blankette dadurch, daß die der entfal- 
lenden Gebühr, eventuell der Ergän- 
zungsgebühr entsprechenden Stempel¬ 
marken auf der Rückseite des zum Wech¬ 
sel zu verwendenden Papieres vor der 
Ausfertigung des Wechsels befestigt und 
von einem zu dieser Amtshandlung er¬ 
mächtigten Amte mit dem Amtssiegel 
überstempelt werden. 
Das Datum dieser Obliterierung ist, 
wenn es nicht schon aus dem Stempel- 
abörucke ersichtlich ist, von dem über¬ 
stempelnden Amte mit Ziffern in jede 
Marke einzutragen. 
Die amtliche Ueberstempelung darf 
nicht mehr vorgenommen werden, wenn 
das Papier schon die Fertigung eines 
Ausstellers, Akzeptanten oder Indos¬ 
santen oder überhaupt eine Parteien¬ 
fertigung trägt: jede andere als die im 
! Punkte b) vorgeschriebene Berichti¬ 
gungsart mittelst Stempelmarken, spe¬ 
ziell die Ueberstempelung der Marken 
mit dem Privatsiegel einer Einzelper¬ 
son oder einer zur amtlichen Ueber¬ 
stempelung nicht ermächtigten Anstalt 
gilt nicht als Erfüllung der Stempel- 
Pflicht. 
c) So weit es sich um die Gebührenentrich¬ 
tung von im Auslande ausgestellten 
Wechseln handelt, sind die der Gebühr 
entsprechenden Stempelmarken auf der 
Rückseite des Wechsels, und zwar, wenn 
diese Rückseite noch unbeschrieben ist, 
am oberen Rande derselben, andern¬ 
falls aber unmittelbar unter dem letz¬ 
ten darauf befindlichen ausländischen 
Vermerke derart, daß ober den Marken 
kein zur Niederschreibung eines Indos¬ 
saments oder anderen Vermerkes ge¬ 
eigneter Raum frei bleibt, aufzukleben, 
und ist sohin die amtliche Ueberstempe¬ 
lung derselben in der unter b) dieses 
Paragraphen erwähnten Art rechtzeitig 
zu erwirken. 
Wenn die Stempelgevühr entweder gar 
nicht oder nicht im gesetzlichen Betrage oder 
nicht rechtzeitig oder endlich nicht auf vor¬ 
schriftsmäßige Weise entrichtet wurde, so 
normiert das neue Gesetz eine Pönale 
in der Höhe des fünfzigfachen Betrages 
der Gebühr nach vorstehender Skala. 
Um Stempelstrafen zu vermeiden, ist 
es notwendig, sich immer durch Einsicht 
des Gebührentarifes über die Höhe der 
Stempelgebühr zu orientieren. 
Die den kaufmännischen Anweisungen 
schon früher eingräumte Begünstigung, 
wonach dieselben ohne Rücksicht auf den 
Anweisungsbetrag einer SLempelgebühr 
von nur 10 h unterliegen, wenn ihre Lauf¬ 
zeit auf acht Tage beschränkt ist, bleibt 
aufrecht. 
In Bezug auf kaufmännische Rechnun¬ 
gen (Noten, Conti, Ausweise) wird zu¬ 
gleich verordnet, daß Rechnungen bis zum 
Betrage von K 20.— stempelfrei sind, über 
K 20— bis K 100.— einem 2 ^-Stempel 
und über K 100.— einem 10 ^-Stempel 
unterliegen. 
Die Verpflichtung zur Zahlung dieser 
Stewpelgebühren tritt auch dann ein, wenn 
derlei Rechnungen in den Text einer kauf¬ 
männischen Korrespondenz aufgenommen 
oder einer solchen als Anhang oder Bei¬ 
lage beigefügt werden. 
Skala II (für Rechtsurkunöen und andere 
Quittungen). 
Für Oesterreich und Ungarn. 
Bis 
K 
40 
K 
—.14 
40 
80 
— 26 
80 
* 
120 
—•33 
120 
200 
—*64 
200 
400 
1-26 
400 
600 
1-88 
600 
if 
800 
2-50 
800 
n 
1600 
5 — 
1600 
n 
2400 
7-50 
2400 
'1 
n 
3200 
" 
10 — 
3200 
n 
4000 
12-50 
4000 
* 
4800 
15-— 
4800 
6400 
20*— 
6400 
n 
8000 
tt 
25-— 
8000 
:■ 
9600 
30*— 
9600 
n 
11200 
35-— 
11200 
n 
12800 
40*— 
12800 
n 
14400 
45*— 
14400 
„ 
n 
16000 
„ 
50’— 
Ueber 16.000 K ist von je 800 K eine 
Mehrgebühr von 2 K 50 h tu entrichten, 
wobei ein Restbetrag von weniger als 
800 K als voll anzunehmen ist. 
Skala III 
für Darlehensbeträge, wenn die Schuld¬ 
scheine auf den Ueberbringer lauten, bei 
Dienstleistungsvertägen, dann von Aktien¬ 
gesellschaften, welche auf länger als zehn 
Jahre errichtet werden, sowie von den 
Vexmögenseinlagen der Kommanditisten 
bei Kommanditgesellschaften auf Aktien 
auf länger als 10 Jahre, dann von Lot¬ 
teriegewinsten im Zahlenlotto, von Hoff¬ 
nungskäufen beweglicher Sachen, von Leib¬ 
rentenvermögen, wenn gegen die Leibrente 
bewegliche Sachen überlassen werden, von 
Kauf- und Tauschverträgen, über beweg¬ 
liche Sachen und von Lieferungsverträgen, 
wenn sie sich als Verkäufe beweglicher 
Sachen darstellen.
	        
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