Volltext: Salzkammergut-Familien-Kalender 1914 (1914)

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Wort 6 Ji, Minimaltaxe 60 h; ausdrücklich 
als Nachttelegramme aufgegebene Depe¬ 
schen werden zur halben Gebühr beför¬ 
dert und vom Bestimmungsorte aus mit 
der Briefpost zugestellt- für das übrige 
Ausland bestehen eigene Tarife. Zu¬ 
rücktelegraphieren einer empfangenen 
Depesche, um die Ueberzeugung vom rich¬ 
tigen Wortlaute zu erlangen, kostet halbe 
Gebühr. Frankierte Antwort ge¬ 
wöhnlich für 10 Worte durch „R. p." vor¬ 
der Adresse bezeichnen- mehr Worte sjedoch 
nicht über 30) ausdrücklich nach „R. p." 
beizusetzen. Ist das Nücktelegramm 
all einen andern als den Aufgabsort der 
Ursprungsdepesche zu übermitteln, so 
kommt der Tarifsatz zwischen der Aufgabe- 
uud Adreß-Station der Retourdepesche in 
Anwendung. — Empfangsbestäti¬ 
gung einer Depesche wird gegen Erlag 
einer Taxe für ein zehnwortiges Tele¬ 
gramm bewirkt. — Weiterbeförde¬ 
rungs-Gebühren: Bei Telegram¬ 
men, welche außerhalb des Ortes der Te¬ 
legraphenstation gehören, ist vom Auf¬ 
geber eine Zustellgebühr einzuheben. 
Stempel-Skala. 
Skala I (für Wechsel und kaufmännische 
Geldanweisungen). 
Für Oesterreich und Ungarn. 
über 
Betrage 
von 
K 150 
K 
— 10 
K 
150 
bis 
„ 300 
— 20 
300 
„ 600 
—'40 
600 
„ 900 
—'60 
900 
„ 
„ 1200 
n 
—'80 
1200 
ft 
„ 1500 
1-— 
1500 
„ 1800 
120 
1800 
„ 2100 
1-40 
2100 
„ 
„ 2400 
160 
„ 
2400 
„ 
„ 2700 
1-80 
2700 
„ 
„ 3000 
2*— 
„ 
3000 
n 
„ 6000 
4*— 
„ 
6000 
„ 9000 
6'— 
9000 
„ 12000 
8.— 
„ 
12000 
„ 
„ 15000 
10'— 
„ 
15000 
„ 
„ 18000 
12'— 
18000 
„ 21000 
14'— 
21000 
„ 24000 
16'— 
n 
24000 
„ 
„ 27000 
„ 
18'— 
mnö so fort von je 3000 K um 2 K mehr, 
wobei ein Restbetrag von weniger als 
6000 K als voll anzunehmen ist. 
Im Anlande ausgestellte Wechsel dür¬ 
fen, soferne sie nach dieser Skala behandelt 
werden sollen, keine längere Laufzeit als 
sechs Monate, im Auslande ausgestellte 
Wechsel keine längere Laufzeit als zwölf 
Monate haben. Sonst sind sie stempelpflich¬ 
tig nach einer höheren Skala (frühere 
Skala III, die unverändert blieb). 
Unter dem Ausdruck „Inland" wird 
das Geltungsgebiet des gegenwärtigen 
Gesetzes verstanden, und es ist daher jeder 
außerhalb dieses Geltungsgebietes ausge¬ 
stellte Wechsel als ein ausländischer zu be¬ 
trachten. 
Bezüglich derjenigen Wechsel, welche in 
den Ländern der ungarischen Krone aus¬ 
gestellt sind, bleiben die Bestimmungen der 
Verordnung vom 2. Oktober 1868 auch fer¬ 
nerhin in Wirksamkeit und es ist daher 
bei solchen Wechseln vom der nach dem ge¬ 
genwärtigen Gesetze entfallenden Gebüh¬ 
renschuldigkeit jener Betrag in Abrech¬ 
nung zu bringen, welcher bei ihrer Aus¬ 
stellung an die k. ungar. Finanzen erwie¬ 
senermaßen mittelst Stempelzeichen oder 
unmittelbar vorschriftsmäßig gezahlt wor¬ 
den ist. 
Alle Vervielfältigungen eines Wechsels 
(Sekunda, Tertia u. s. f.) sowie alle girier¬ 
ten Wechselkopien unterliegen derselben 
Gebühr wie das erste Exemplar, doch 
bleibt dasjenige von mehrere Exemplaren 
eines Wechsels von der Stempelgebühr 
befreit, welches ausschließlich zur Einho¬ 
lung des Akzeptes eines außerhalb der 
österreichisch-ungarischen Monarchie befind¬ 
lichen Bezogenen bestimmt ist, wenn auf 
der Vorderseite^ dieses Exemplares die 
Worte: „nur zum Akzepte bestimmte" bei¬ 
gesetzt werden und wenn die Rückseite die¬ 
ses Exemplares dergestalt durchstrichen 
wird, daß dadurch jede Art von Indossie¬ 
rung oder Empfangsbestätigung ausge¬ 
schlossen ist. 
Im Auslande ausgestellte und auf das 
Ausland lautende Wechsel, wenn sie im 
Jnlanöe in Zirkulation gesetzt werden, 
unterliegen einer Stempelgebühr von vier 
Heller für je K 200.— der Wechselsumme, 
wobei ein Restbetrag unter K 200.— für 
voll anzunehmen ist. 
Die Gebühr für im I n lande ausge¬ 
stellte Wechsel ist, bevor auf das zum Wech¬ 
sel bestimmte Papier eine Parteienferti¬ 
gung gesetzt wird — jene für im Aus- 
lande ausgestellte Wechsel aber, bevor 
der Wechsel im Anlande in Umlauf gesetzt 
wird, und wenn der Wechsel nicht aus¬ 
schließlich im Auslande zahlbar ist, jeden¬ 
falls vor Ablauf von 14 Tagen nach dessen 
Uebertragung in das Inland zu entrichten. 
Der Stempelpflicht von Wechseln kann 
nur ans folgende Art entsprochen werden: 
a) durch Verwendung der gestempelten 
amtlichen Vlankette-
	        
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