Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1924 (1924)

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II. LLsmpsl- und GsbUhron-Anzoig^v. 
(Von einem Fachmanne nach den neuesten Vorschriften ergänzt und richtiggestellt.) 
Art der Stempelmarkenverwendung. 
Die Stempelmarke, welche unverletzt sein 
muß, ist in der Regel auf der ersten Seite an 
einer solchen Stelle aufzukleben und derart zu 
überschreiben, daß von der Schrift wenigstens 
eine (die erste) Zeile, nie aber deren Ueber- 
schrift (Titel) oder Unterschrift über den unteren 
Teil der Marke in gerader Linie fortläuft. 
Ausgenommen sind Schriften, welche nicht 
schon ursprünglich bei der Ausfertigung stempel- 
pflichtig sind, sondern erst später, z. B. durch 
Überreichung bei einer Behörde, bei einem Amte 
oder Gerichte, durch Uebertragung aus dem Aus 
lande in das Inland, durch Verwendung als 
Beilagen stempelpflichtig werden; ferner Pro 
tokolle, insoferne sie der skalamäßigen Gebühr 
unterliegen; durchwegs Schriftstücke im gericht 
lichen Verfahren; endlich vorgedruckte Blankette 
stempelpflichtiger Urkunden und Schriften. In 
diesen Fällen ist die Stempelmarke amtlich 
zu überstempeln. 
Bei den Protokollen im gerichtlichen Ver 
fahren kann die Stempelmarke auch durch kreuz 
weise Tintenstriche entwertet werden. Bezüglich 
der Handels- und Gewerbebücher, dann der 
Rechnungen der Handels- und Gewerbebücher 
siehe die bezüglichen Schlagwörter. 
Der Stempelaufdruck auf leere oder vor 
gedruckte (zur Ausfüllung bestimmte) Blankette 
für Urkunden und Schriften wird in Oberöster 
reich nur bei der Stempelsignatur in Linz (Haupt 
zollamtsgebäude) vorgenommen und ist sehr zu 
empfehlen, weil hiedurch die mit der 
Stempelmarkenverwendung verbundenen 
Schwierigkeiten vermieden werden. 
Hier kommen insbesondere kaufmännische 
Rechnungen, Frachtbriefe, Buchauszüge, Schecks 
usw. in Betracht. 
Das Abstempeln der Marke mit der Privat- 
(Namens- oder Firma-) Stampiglie des Aus 
stellers, früher allgemein unstatthaft, ist jetzt bei 
kaufmännischen Rechnungen, dann bei den 
Büchern der Handels- und Gewerbetreibenden 
gestattet, und zwar dergestalt, daß von dem 
Stampiglienabdruck ein Teil auf der Marke und 
ein Teil auf dem leeren Papiere ersichtlich wird. 
Ausstellung einer Urkunde in mehreren 
Eermplaren. Wird eine Urkunde oder Schrift 
in mehreren Exemplaren ausgestellt, so unter 
liegt in der Regel jede Ausfertigung dem für 
die erste Ausfertigung vorgeschriebenen Stempel. 
Ausnahmen: a) Bei Urkunden, die einer 
skalamäßigen Stempelgebühr von mehr als 
2000 K unterliegen, sind — mit Ausnahme der 
Wechsel und der ihnen gebührenrechtlich gleich 
zuhaltenden Urkunden — das zweite und die 
folgenden Exemplare nur mit dem festen Stem 
pel von 2000 K für jeden Bogen zu versehen, 
falls sämtliche Exemplare untereinander gleich 
lautend sind und binnen acht Tagen nach der 
Ausfertigung des ersten Exemplares dem zur 
Gebührenbemessung bestimmten Amte (Steuer 
amt) vorgelegt werden. 
b) Bei Eingaben ist, außer dem gerichtlichen 
Verfahren, wenn die Stempelgebühr für den 
ersten Bogen der ersten Ausfertigung mehr als 
2000 K beträgt, für jede weitere Ausfertigung 
ein Stempel von 2000 K per Bogen zu ver 
wenden. Im gerichtlichen Verfahren unterliegen 
die weiteren Ausfertigungen, und zwar im Zivil- 
gerichts- und im Exekutionsverfahren, dann bei 
Forderungsanmeldungen, deren Ergänzungen 
und Richtigstellungen im Konkurs- und im Aus 
gleichsverfahren der bezüglichen Normaleingaben 
stempelgebühr, sonst 1000 K per Bogen. 
c) Bei Notariatsakten sind die für das 
betreffende Rechtsgeschäft entfallenden Stempel, 
insoferne sie 1000 K übersteigen, nur einmal, 
und zwar auf der Urschrift zu verwenden. Für 
jede notarielle Ausfertigung derselben ist ledig 
lich eine Stempelgebühr von 1000 K per Bogen 
zu entrichten. Beträgt die vorschriftsmäßige Ge 
bühr für die Urkunde (erster Bogen) 1000 K oder 
weniger, so sind die Urschrift und alle notariellen 
Ausfertigungen mit dem gleichen Stempel zu 
versehen. 
Stempelumtausch. Unbrauchbar gewordene 
Stempelmarken oder Stempelmarken auf un 
brauchbar gewordenem Papiere werden um 
getauscht. Das Ansuchen ist einzubringen münd 
lich oder schriftlich (stempelfrei) bei dem Ge 
bührenbemessungsamte in Linz oder bei einem 
ausübenden Amte (für Linz einschließlich Urfahr 
Finanz-Landeskasse in Linz, für Schärding Zoll 
amt, sonst Steueramt). In Ansehung des Um 
tauschgegenstandes darf eine Übertretung des 
Gebührengesetzes nicht stattgefunden haben. Das 
Schriftstück darf im allgemeinen nicht unter 
schrieben sein. 
Nachteilige Folgen der Gebührengesetz 
übertretungen: Steigerungsgebühr einschließ 
lich der einfachen Gebühr: das Doppelte (un 
mittelbare Gebühren) oder Dreifache (Regel bei 
Stempelgebühren) oder Zehnfache (Wechsel nach 
Skala II, Bücher der Handels- und Gewerbe 
treibenden usw.) oder Fünfzigfache (Fracht 
urkunden, kaufmännische Rechnungen, Wechsel 
nach Skala I usw.). 
Gegenwärtig gültige Stempelskalen 
wirksam seit 1. Oktober 1920. 
Skala I 
für Wechsel, für kaufmänn. Geldanweisungen und 
kaufmänn., auf Geld lautende Schuldurkunden 
in den im Gebührentarife näher bezeichneten 
Fällen (nicht mehr als 6 Monate Umlaufzeit). 
Berechnungsgrundlage Gebührenbetrag 
bis 8.000 K ... 20 K 
über 8.000 „ 20.000 „ ... 50 „ 
„ 20.000 „ 40.000 „ ... 100 „ 
„ 40.000 „ 60.000 „ ... 160 „ 
„ 60.000 „ 80.000 „ ... 200 „ 
„ 80.000 „ 120.000 „ ... 800 „.
	        
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