Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1921 (1921)

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nicht übersteigenben Verbienste leben, von 
jeder Ausfertigung 1 K, für andere Personen 
von jeber Ansfertignng 6 K. 
Stempelfrei sind: a) die zu Reisen auf 
nicht länger als acht Tage erteilten Passier 
scheine; b) die für den Austritt aus bestimmten 
Orten erforderlichen und beim Austritt ab 
zugebenden Passierscheine; c) alle nicht von Be 
hörden oder Aemtern im gebührenpflichtigen 
Jnlande ausgestellten Reiseurkunden. 
Werden diese stempelfreien Reifeurkunden 
zu anderen Zwecken als zur Ausweisung auf 
der Reise oder beim Eintreffen im Bestimmungs 
orte als Beilagen stempelpflichtiger Eingaben 
oder deren Stelle vertretender Protokolle ver 
wendet, so unterliegen sie dem Beilagenstempel. 
Jede Verlängerung der Dauer einer Reise- 
urkunde ist — mit Ausschluß der ^ in den 
Wanderbüchern eingetragenen — als eine neue 
Ausfertigung anzusehen. 
Quittungen nach Skala II; unter 4 K frei. 
Rechnungen der Handels- und Gewerbe 
treibenden über Gegenstände ihres- 
Handels- oder Gewerbebetriebes ohne 
Unterschieb, ob saldiert oder nicht, bis ein 
schließlich 20 K 2 h; über 20 K bis einschließ 
lich 100 K 10 h, über mehr als 100 K bis ein 
schließlich 1000 K 20 h, über mehr alb 1000 K’ 
50 h für jeden Bogen. 
Abschriften solcher Rechnungen unter 
liegen derselben festen Gebühr wie die Origi 
nalien. 
Werden saldierte Rechnungen über 4 K und 
darüber zu einem gerichtlichen Gebrauche 
oder anstatt der Quittung bei einer öffentlichen 
Kasse beigebracht, so ist die Gebühr per 2 h, 
10 h, 20 h oder 60 h vorerst auf Skala II 
von dem quittierten Betrage zu ergänzen. 
Die Ergänzungsstempelmarken sind im erste 
ren Falle vom Gericht zu überstempeln, im 
letzteren Falle von der Partei mit der Sal- 
dierungsllausel zu überschreiben. 
Rechnungen solcher Personen, welche keine 
Handels- und Gewerbetreibendensind, 
dann überhaupt Rechnungen über die eigene 
Vermögensgebarung sind nur dann 
ftempelpflichtig, wenn sie die Bestätigung der 
Befriedigung des an eine andere Person ge 
stellten Anspruches enthalten; in diesem Falle 
nach Skala II als Quittungen. 
Nachteilige Folgen der Nichterfül 
lung der Stempelpflicht. Bei Rech 
nungen, die der fixen Gebühr von 2 h, 10 h, 
20 h, 50 h unterliegen, ist im Falle der Nicht 
entrichtung oder vorschriftswidrigen Ent 
richtung der Stempelgebühr der 5vfache Be 
trag einzuheben. Nachsicht gesetzlich unzu 
lässig. Bei Selbstanzeige, bevor noch die 
Finanzbehörde davon Kenntnis hat, halbe 
sogleich zu zahlende Steigerungsgebühr, also 
im ganzen die 26^fache verkürzte Gebühr.' 
Reiseurkunden, siehe „Pässe". 
Schulgeld-Befreinngsgesuche, mit einem 
Armuts- oder Mittellosigkeitszengnisse belegt, 
stempelfrei; sonst 4 K per Bogen. 
Sittenzeugnisse 4 K per Bogen. 
— für Dienstboten (Hausgehifen), Gesellen, Tag 
löhner usw. 1 K per Bogen. 
Stipendienverleihungs ge suche, mir einem 
Armuts- oder Mittellosigkeitszengnisse belegt, 
stempelfrei; sonst, wenn an öffentliche, welt 
liche Behörden unmittelbar oder mittelbar ge 
richtet, 4 K. 
Versprechen, zur Eingehung eines Vertrages, 
bindend, 4 K per Bogen. 
Wechsel, 1. inländische a) mit nicht mehr als 
sechs Monaten Umlaufzeit (Zeit zwischen der 
Ausstellung und der bedungenen Zahlung) 
Skala I; b) mit mehr als sechs Monaten Um 
lanfzeit Skala II. 
2. ausländische a) mit nicht mehr als 
zwölf Monaten Umlanfzeit Skala I; b) mit 
mehr als zwölf Monaten Umlanfzeit Skala II. 
Nachteilige Folgen der Nichter 
füllung der Stempelpflicht. Bei Nicht- 
entrichtung oder vorschriftswidriger oder nicht 
rechtzeitiger Entrichtung das Zehnfache oder 
Fünfzigfache, je nachdem es sich um eine Ge 
bühr nach Skala II oder I handelt. Nachsicht 
der Strafe gesetzlich unzulässig. Bei Selbst 
anzeige, bevor noch die Finanzbehörde 
Kenntnis davon hat, der bar und sogleich zu 
zahlende Betrag an verkürzter Gebühr samt 
halber Steigerung, also im ganzen die 6^, 
beziehungsweise 26Z^fache verkürzte Gebühr. 
Zeugnisse a) von landesfürstlichen Behörden 
oder Aemtern ansgestellt, 6 K für den ersten, 
je 4 K für die folgenden Bogen; b) von an 
deren Behörden oder Aemtern oder von 
Privatpersonen ansgestellt, per Bogen 4 K; 
für Dienstboten (Hansgehilfen), Ge 
sellen, Lehrjungen, Taglöhner und 
überhaupt Personen, welche von einem den 
gewöhnlichen Taglohn nicht übersteigenden 
Verdienste leben, über ihre Dienstleistung, ihr 
Benehmen, ihre persönlichen Eigenschaften 
und Verhältnisse von jedem Bogen in den 
Fällen (a und b) 1 K. Infolgedessen unter 
liegen zum Verspiel auch Meisterprüfun-gs- 
zeugnisse und Lehrbriefe, wenn sie für 
solche Personen ausgestellt werden, lediglich 
den Stempel von 1 K per Bogen, sonst aber 
einem Stempel von 4 K per Bogen. 
Studienzeugnisse, insoweit sie lediglich 
über den Studienerfolg in einem Semester oder 
Jahrgang an einer öffentlichen Lehranstalt 
ausgestellt sind, ferner die Frequentations 
zeugniffe auf den Universitäten unterliegen 
einem Stempel von 1 X. Wird der Erfolg 
mehrerer Semester oder Jahrgänge gleichzeitig 
bestätigt, ohne daß es Absolutorien find, 
so ist für jedes Semester oder jeden Jahrgang 
ein Stempel von 1 K p entrichten. Volks- 
schulzeugniffe (Schulnachrichten und Volks- 
schulentlassungszeugniffe) find stempelfrei. 
Absolutorien über Studien und zwar an
	        
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