Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1921 (1921)

Verleiher als Beurkundung; d) wenn der 
Arbeiter auch den Stoff liefert, Skala III; 
c) der Lehrvertrag mit Lehrlingen, der ledig 
lich Unterweisung oder auch Verköstigung gegen 
des Lehrlings Dienste zusichert, ist, wenn der 
Lehrling minderjährig ist, stempelfrei, sonst 4 K; 
d) in allen übrigen Fällen Skala II. 
Behufs Bemessung der Dienstvertragsgebühr 
für öffentliche oder private Bedienstungen ist 
im allgemeinen, wenn der Bedienstete von 
demselben Dienstgeber eine gleich hoch oder 
niedriger entlohnte Bedienstung erhält, lediglich 
die feste Gebühr von 4 L zu entrichten; wenn 
aber die neue Bedienstung höher entlohnt ist, 
ist der bereits durchgeführte Bezug einzurechnen 
und die Gebühr nur vom Mehrgenuffe zu leisten. 
Dürftigkeitszeugnisse,sieh e Armutszeugniss e. 
Eingaben von Privatpersonen an öffentliche 
Aemter und Behörden: 
I. Im gerichtlichen Verfahren verschieden, je 
nach der Verfahrensart; 
II. außer dem gerichtlichen Verfahren in der 
Regel von jedem Bogen 4 K. 
III. Steuer- und. Gebührenrekurse: 
a) erste Rekurse gegen Stempel- und Ge- 
bührenvorschreibungen, stempelfrei; 
b) Einkommensteuerberufungen und Gesuche 
um Mitteilung der Bemessungsgrundlagen 
behufs Verfassung solcher Berufungen, 
stempelfrei; 
e) Rekurse und Beschwerden (einschließlich 
der Gnadengesuche), welche lediglich gegen 
Strafen- und Gebührenerhöhungen ge 
richtet sind, stempelfrei; 
d) sonstige, bis zu einem Steuer-(Gebühren-) 
Betrage von 100 K, von jedem Bogen 
1 K, darüber von jedem Bogen 2 K. 
Einschreib-(Kund en-)Büch el der Handels- und 
Gewerbetreibenden unterliegen als fortlaufend 
geführte Rechnungen dem Einheitsrechnungs 
stempel per 2 h, bezw. 10 h, 20 h oder 50 h 
so oftmal, als das Einheitsflächenmaß von 
1760 Quadratzentimetern in sämtlichen Blät 
tern des Büchels enthalten ist. Es ist gestattet, 
die Gebühr für das ganze Büchel auf dem 
ersten Blatte zu entrichten und die Stempel 
gebühr ämtlich überstempeln zu lassen, wobei 
es Sache der Partei ist, zu beurteilen, wie hoch 
der voraussichtlich auf einen Normalbogen 
(Bogeneinheit) von 1760 Quadratzentimetern 
entfallende Forderungsbetrag sein wird. Im 
Zweifel empfiehlt es sich, das Höhere anzu 
nehmen. 
Empfangsbestätigungen, siehe „Quittungen". 
Fassionen zur Bemessung von öffentlichen Ab- 
gaben stempelfrei; desgleichen die Eingaben 
um Verlängerung der Frist für die Einbrin- 
gung derselben. 
Gesuche, siehe „Eingaben". 
Handels- und Gewerbebücher der Kaufleute, 
Fabrikanten und Gewerbetreibenden: a) Die 
Haupt-, Konto-Korrent- und Saldo- 
Kontobücher für je 5040 Qu.-Ztm. 50 h; 
b) Journal (Tagebuch), Strazze (Laden- 
buch), Kassabuch, Primanota, Fakturen- 
buch (Verkaufsbuch), Magazinbuch, Jn- 
ventarbuch, Bilanzbuch für je 2640 Qu.- 
Ztm. 10 b. Bei gebundenen Büchern ist die 
Einheitsgebühr pr. 60 b, beziehungsweise 10 b, 
so oftmal zu nehmen, als sämtliche Blätter des 
Buches das Einheitsflächenmaß von 6040 Qu.- 
' Ztm., beziehungsweise 2640 Qu.-Ztm. in 
sich enthalten. Reste unter 5040, beziehungs 
weise 2640 Qu.-Ztm. werden ganz genommen. 
Bei in losen Bogen bestehenden Ge 
schäftsaufschreibungen beträgt die Gebühr, 
wenn die Ausschreibung einem der unter a) 
gedachten Bücher entspricht, bei einem Aus 
maß des Bogens bis 1760 Qu.-Ztm. 60 b, 
sonst 1 K; wenn sie einem der unter b) ge 
dachten Bücher entspricht, bei einem Bogen 
ausmaße bis 2640 Qu.-Ztm. 10 b, bei einem 
Bogenausmaße von über 2640 bis 6040 Qu.- 
Ztm. 20 b, bei einem Bogenausmaße von 
über 6040 Qu.-Ztm. 30 b. 
Alle nicht ausdrücklich als stempelpflichtig 
bezeichneten Bücher sind stempelfrei, so z. B. 
die als selbständige Bücher geführten Indizes 
(Register) und insbesondere Bücher, welche 
bloß über die Manipulation und den inneren 
Geschäftsbetrieb geführt werden. 
Die Stempelgebühr für Handels- und Ge- 
Werbebücher kann mit finanzbehördlicher Be 
willigung auch im Abfindungswege durch 
Zahlung eines jährlichen Pauschalbetrages 
entrichtet werden, was insbesondere bei sol 
chen Geschäftsaufschreibungen praktisch ist, 
die in losen Blättern oder Karten bestehen. 
Hausgehilfen (in Orten von mehr als 5000 
Einwohnern) a) Dienstkarte: stempelfrei; 
d) Dienstzeugnis: 1 K; e) Dienstschein: wenn 
nicht unterschrieben, stempelfrei, wenn unter 
schrieben, wie Dienstverträge (Skala II). 
d) Reiseurkunden für Hausgehilfen 1 K. 
Lehrbriefe, siehe „Zeugnisse". 
Lieferungsvertrage, wonach Sachen oder 
Arbeiten samt dem Stoffe um einen be 
dungenen Preis zu liefern sind, nach diesem 
Preise Skala III; wird jedoch bloß die Arbeit 
geliefert, nach dem bedungenen Preise 
Skala II. Bei Arbeits- und Lieferungsver 
trägen, die mit der Zivilstaatsverwaltung oder 
mit Behörden und Organen der Militärver 
waltung abgeschlossen werden, ist die Vertrags 
gebühr gelegentlich der Verdienstauszahlung 
zugleich mit und neben der Empfangs 
bestätigungsgebühr zu entrichten, und zwar 
wenn der Vertrag mit der Militärverwaltung 
abgeschlossen wurde; auch dann, wenn über 
den Vertrag keinerlei Urkunde errichtet wurde'. 
Mietvertrags urkunde, vom Mietzinse Skalall. 
Offerte per Bogen 4 K. 
Pachtvertrags urkunden vom Pachtschillinge 
Skala II. 
P ä s s e als Reiseurkunden und zwar für Dienstboten 
(Hausgehilfen), Gesellen, Lehrjungen, Tag 
löhner, Arbeiter und überhaupt für Personen, 
welche von einem den gewöhlichen Taglohne
	        
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