Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1921 (1921)

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II. 
Uebersteigt das Einkommen den Betrag von 200.000 K, so erhöht sich die Steuer um 40% der nächsten ange 
fangenen oder vollen 200.000 K, um 45% der nächsten angefangenen oder vollen 2OO.000 K, um 50% der nächsten 
angefangenen oder vollen 300.000 K, um 55% der nächsten angefangenen oder vollen 300.000 K und um 60% der folgenden 
Beträge. Hiernach ergibt sich zum Beispiel bei einem Einkommen von 500.000 K eine Steuer von 164.000 K und bei 
einem Einkommen von 1,000.000 K eine Steuer von 419.000 K. Das steuerpflichtige Gesamteinkommen ist hiebei, soferne 
sein Betrag nicht durch 100 teilbar ist, auf den nächsten durch 109 teilbaren Betrag, die entfallende Steuer auf den 
nächsten durch 10 teilbaren Betrag nach unten abzurunden. So beträgt zum Beispiel die Steuer von 301.080 K nicht 
79.032 K, sondern unter Abrundung des Einkommensbetrages auf 300.000 K nur 79.000 K und von 400.900 K 
nicht 119.405 K, sondern lediglich 119.400 K. ^ 
Dfe Höhe des Staatszuschlages wird jährlich für das folgende Steuerjahr durch Gesetz geregelt. Unterbleibt 
eine Neuregelung, so hat der zuletzt festgesetzte Staatszuschlag bis auf weiteres zu gelten. Der Staatssekretär für 
Finanzen hat die sich hienach ergebenden Aenderungen des Tarifes jeweils kundzumachen. Soweit in den Bestimmungen 
des Gesetzes von der Einkommensteuer die Rede ist, versteht sich dieselbe immer einschließlich des Zuschlages. 
IV. 
Die Steuer ist mit der Maßgabe zu bemessen, daß von dem Einkommen einer höheren Stufe nach Abzug der 
Steuer niemals weniger erübrigen darf, als von dem höchsten Einkommen der nächst niedrigeren Stufe nach Abzug der 
auf letztere entfallenden Steuer erübrigt. So beträgt zum Beispiel bei einem Einkommen von 24.050 K die Einkommen 
steuer (Grundbetrag) nicht 600 K, sondern lediglich 570 K [24.050 K,— (24.000 — 520)]. 
V. 
Sofern auf Grund der Bestimmungen^ des § 155, zweiter Absatz, des Personal-Stouergesetzes (Personen, die 
nach § 153, Personal-Steuergesetz, nur hinsichtlich eines Teiles ihres Einkommens steuerpflichtig ftnb)i Einkommen 
von 8400 K oder weniger zur Veranlagung kommen, beträgt die Einkommensteuer 1% des Einkommens. Die Abschläge 
aus dem Titel der Haushaltungsbelastung greifen gegebenenfalls auch hier im gesetzlichen Ausmaße Platz. 
WM ZM ' ' : - 
Wsrnpol- und Gsbühwn-Flnzsigsv. 
(Von einem Fachmanne nach den neuesten Vorschriften ergänzt und richtiggestellt.) 
Art der SLempelmarkenverrvendung. 
Die Stempelmarke, welche unverletzt sein 
m.uß, ist in der Regel auf der ersten Seite an 
einer solchen Stelle aufzukleben und derart zu 
überschreiben, daß von d^r Schrift Wenigstens 
Eine (die erste) Zeile, nie aber deren Ueber- 
schrift (Titel) oder Unterschrift über den unteren 
Teil der Marke in gerader Linie fortläuft. 
Ausgenommen sind Schriften, welche nicht 
schon ursprünglich bei der Ausfertigung stempel 
pflichtig sind, sondern erst später, z. B. durch 
Überreichung bei einer Behörde, bei einem Amte 
oder Gerichte, durch Übertragung aus dem 
Auslande in das Inland, durch Verwendung als 
Beilagen stempelpflichtig werden; ferner Pro 
tokolle, insofern e sie der skalamäßigen Gebühr 
unterliegen; Handels- und Gewerbebücher, 
weiters durchwegs im gerichtlichen Verfahren; 
endlich beim Gebrauche von vorgedruckten Blan- 
ketten stempelpflichtiger Urkunden und Schriften. 
In allen diesen Fällen ist die Stempelmarke 
ümtlich zu überstempeln. 
Bei den Protokollen im gerichtlichen Ver 
fahren kann die Stempelmarke auch durch kreuz 
weise Tintenstriche entwertet werden. Bei Rech 
nungen der Handels- und Gewerbetreibenden 
darf die Stempelmarke auch mit der Unterschrift 
(von der Marke über das Papier hinlaufend) 
überschrieben werden. 
Der Stempelausdruck auf leere oder vor 
gedruckte (zur Ausfüllung bestimmte) Blankette 
für Urkunden und Schriften wird in Oberöster 
reich nur bei der Stempelsignatur der Finanz- 
Landeskasse (Hauptzollamtsgebäude) Linz vor 
genommen und ist sehr zu empfehlen, weil 
hiedurch die mit der Stempelmarken 
verwendung verbundenen Schwierig 
keiten vermieden werden. 
Hier kommen insbesondere kaufmännische 
Rechnungen, Frachtbriefe, Buchauszüge, Schecks 
usw. in Betracht. 
Das Abstempeln der Marke mit der Prwat- 
(Namens- oder Firma) Stampiglie des Aus 
stellers, früher allgemein unstatthaft, ist jetzt.bei 
kaufmännischen Rechnungen gestattet, und zwar 
dergestalt, daß von dem Stampiglienabdruck ein 
Teil auf der Marke und ein Teil auf dem leeren 
Papiere ersichtlich wird. 
Ausstellung einer Urkunde in mehreren 
Exemplaren. Wird eine Urkunde oder Schrift 
in mehreren Exemplaren ausgestellt, so unterliegt 
in der Regel jede Ausfertigung dem für die erste 
Ausfertigung vorgeschriebenen Stempel. 
Ausnahmen: a) Bei Urkunden, die einer 
skalamäßigea Stempelgebühr von mehr als 4 K 
unterliegen, sind — mit Ausnahme der Wechsel 
und der ihnen gebührenrechlich gleichzuhaltenden 
Urkunden — das zweite und die folgenden Exem 
plare nur mit dem festen Stempel von 4 K für 
jeden Bogen zu versehen, falls sämtliche Exem 
plare untereinander gleichlautend sind und binnen 
acht Tagen nach der Ausfertigung des ersten 
Exemplares dem zur Gebührenbemessung bestimmten 
Amte (Steueramt) vorgelegt werden. 
b) Bei Eingaben ist, wenn die Stempelgebühr 
für die erste Ausfertigung mehr als 4 K beträgt, 
für jede weitere Ausfertigung ein Stempel von 
4 K p verwenden. Im gerichtlichen Verfahren 
unterliegen die weiteren Ausfertigungen und 
zwar im Zivilgerichts- und im Exekutionsverfahren, 
dann bei Forderungsanmeldungen, deren Ergän 
zungen und Richtigstellungen im Konkurs- und
	        
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