Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1919 (1919)

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Die wichtigsten stempelfreien Zeugnisse 
sind: a) Armutszeugnisse; b) Zeugnisse, die 
zur Erlangung einer Armenpfründe/ zur un 
entgeltlichen Aufnahme in ein Kranken-, Ge 
bär-, Findel-, Siechen-, Waisen-, Erziehungs 
haus u. dgl. beigebracht werden müssen; 
c) Christenlehrzeugnisse u. Volksschulzeugnisse 
(Schulnachrichten und Schnlentlassungszeug- 
nisse); d) Religionszeugnisse für Brautleute; 
e) Zeugnisse über die Anmeldung des Ueber- 
trittes von einem christlichen Glaubensbe 
kenntnisse zu einem anderen; f) Jmpfzeugnisse; 
g) Zeugnisse über die erfüllte Verbindlichkeit 
zur Lesung von Messen behufs Erhalt des 
hiefür gewidmeten Betrages (Stipendium 
oder Rente); b) die in die Wander- oder 
Dienstbücher eingetragenen Dienst- und Ver 
haltungszeugnisse; i) ärztliche Zeugnisse, wel 
che bestimmt sind, das Ausbleiben der Schüler- 
aus dem Unterrichte der Volks- und Bürger 
schulen zu rechtfertigen, insoweit zu deren Be 
such eine gesetzliche Verpflichtung besteht; 
k) Zeugnisse in Angelegenheit der Kranken- 
und Unfallversicherung der Arbeiter. 
Zollverfahren, Eingaben, und zwar: a) wenn 
eine gesetzliche Begünstigung als Recht in An 
spruch genommen wird, stempelfrei; b) wenn 
es sich um eine Ausnahme handelt oder um 
etwas, wozu eine besondere Bewilligung 
erforderlich ist, 2K;c) Rekurse bis 100 K — 
50 h, — über 100 K — 1 K. 
Dost- und Uologruphonwoson. 
Während des Weltkrieges wurden die Bestim 
mungen über den Postverkehr mehreremal erneuert, 
was immer zugleich einer bedeute: den Erhöhung der 
Gebühren gleichkam. Die politischen Veränderungen 
werden wieder auf die Postvorschriften zurückwirken. 
Sollten die letzten, mit 1. September 1918 in Kraft 
getretenen postalischen Bestimmungen in verfolgenden 
Zeitperiode abermals abgeändert oder teilweise durch 
neue ersetzt werden, dann raten wir unseren Lesern, 
im Laufe dieses Kalenderjahres sich an das nächste 
in Betracht kommende Postamt wenden zu wollen, 
wo ihnen jederzeit bereitwilligst Auskunft zuteil wird. 
Wir stellen im nachfolgenden die wichtigsten Be 
stimmungen der neuen Verordnung kurz zusammen. 
Neue Post- und Telegraphengebühren 
für den Verkehr im Jnlande, mit Ungarn, Bosnien-Herzegowina und Deutschland. 
Gültig vom 1. September 1918. 
A. Gebühren bei der Aufgabe. 
1. Gewöhnliche Briefe (Höchstgewicht 
250 Gramm): Bis 20 Gramm 20 h, ins 40 Gramm 
25 h usw. für je weitere 20 Gramm um 5 h mehr. 
Gerichtsbriese unterliegen der gleichen Gebühr; 
Bahnavisi 20 h. 
2. Postkarten: 10 Ji. 
3. Drucksachen (Höchstgewicht 2000 Gramm, 
die Ausdehnung der Drucksachen ist auf 45 cm in 
jeder Richtung, oder in Rollenform auf 75 cm 
Länge und 10 cm Durchmesser beschränkt), Franko 
zwang. Inland: a) Nichteilige: Bls 50 Gramm 3 h, 
bis 100 Gramm 6 h usw. für je 50 Gramm 3 h; 
b) Eilige: Bis 50 Gramm 5 h Eilmarke. bis 
100 Gramm 6 h und 2 h Eilmarke usw. für je 
50 Gramm 3 h und dazu die Eilgebühr von 2 h 
für das Slück (Eilmarke); Ungarn, Bosnien-Herze 
gowina und Deutschland: Nichteilige bis 50 Gramm 
5 Ji, bis 100 Gramm ll h, dann für je 50 Gramm 
3 h mehr. Ausland: Bis 50 Gramm 5 h, jede 
weiteren 50 Gramm um 5 h mehr. Nach Deutsch 
land nnd ins Ausland kein Eilzuschlag. Sonder 
tarif für Blindendrucksendungen (bloß Inland, Bos 
nien-Herzegowina und Deutschland) wie bisher. Ein 
schreibung nur bei eiligen Drucksachen zulässig. Druck 
sachen in Rollenform können eilig nicht befördert, 
daher auch nicht eingeschrieben werden. Brief und 
schriftliche Mitteilung verboten. Gedruckte Visitkart en, 
welche mit Glückwünschen oder anderen Höflichkeits 
formeln mit höchstens fünf Worten oder herkömm 
lichen Abkürzungen (p. f. re.) beschrieben sind, kön 
nen als Drucksachen versendet werden. 
4. G e s ck ä f t s p a p i e r e (H öchstgewicht 2000 Gr.): 
Bis 250 Gramm 25 Jt (Mindestgebühr), dann für je 
50 Gramm 5 h mehr. Einschreibung zulässig. 
5. Warenproben (Höchstgewicht 500 Gramm, 
Frankozwang): Bis 100 Gramm 10 h (Mindest 
gebühr), dann für je 50 Gramm 5 h mehr. Außer 
Mustern und Proben von Waren sind kleine Mengen 
von Waren selbst und kleine Gegenstände überhaupt 
zugelassen, auch wenn sie einen Kauf- oder Handels 
wert haben. Zulässige Ausdehnung: 30 Zentimeter in 
der Länge, 20 Zentimeter in der Breite und 10 Zenti 
meter in der Höhe oder bei Sendungen in Rollenform 
30 Zentimeter Länge und 15 Zentimeter im Durch 
messer. Einschreibung zulässig. Brief beizulegen sowie 
jede Art schriftlicher Mitteilung ist verboten. 
6. Eingeschriebene (rekommandierte) 
Briefe. Die Gebühr wie für gewöhnliche Briefe 
und außerdem noch die Einschreibe-(Rekommanda- 
tions-) Gebühr per 25 h. 
7. Wertbriefe sGeldbriefej (Frankozwang): 
Gewicht unbegrenzt: a) Gewichtsgebühr wie für 
einen gleichschweren eingeschriebenen Brief, b) Wert 
gebühr für je 300 K 10 h. Mindestgebühr 60 h. — 
Für offen aufgegebene Wertbriefe (nur Inland) er 
höht sich die Wertgebühr um die Hälfte. Die offene 
Aufgabe von Wertbriefen ist nur gestattet, wenn sie 
inländische Banknoten im Werte von mehr als 1200 K 
enthalten. Offen dürfen Wertbriefe nur von Privaten
	        
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