Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1917 (1917)

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mit Angabe der gebührenfreien Mengen. 
Denrnnung der steuerbaren Gegenstände 
Gebrannte geistige Getränke, deren Alkoholgehalt mittels des 
Alkoholometers ohneweiters bestimmt werden kann, per Hektoliter 
grad Alkohol 20 h 
Gebrannte geistige Getränke, deren Alkoholgehalt mittels des 
Alkoholometers nicht ohneweiters bestimmt werden kann, von jedem 
Hektoliter 10 K 
a) Geistige gebrannte Flüssigkeiten mit Ausschluß der Ge 
tränke, deren Alkoholgehalt sich mit dem Alkoholometer er 
mitteln läßt, und zwar: 
unter 521/2 Grad 3 K 10 h 
von 52i/ 2 Grad bis unter 65 Grad 3 „ 88 „ 
„ 65 „ „ „ 771/2 „ 4 „ 65 „ 
„ . 771/2 „ „ „ 90 „ 5 „ 42 „ 
„ 90 „ „ „ 100 „ 6 „ 19 „ von jed. Hektoliter; 
b) alle mit Ingredienzien versetzten Flüssigkeiten, mit Ausschluß 
der Getränke, worin Branntweingeist als Hauptbestandteil er 
scheint, deren Alkoholgehalt sich mit dem Alkoholometer nicht 
ermitteln läßt, als: Weingeistfirnisse, Tischlerpolitur, 
riechende Geister, Tinkturen, Essenzen usw., von jedem 
Hektoliter 3 K 10 h 
Wein (157'2320/oiger Gemeindezuschlag) 
Weinmost und Weinmaische ^235'85v/oiger Gemeindezuschlag) . 
OSstmost 
Met 
Bier bei der Einfuhr (i42'857v/oiger Gemeindezuschlag) .... 
Anmerkung 1. Bei der Erzeugung des Bieres ist die Ver 
zehrungssteuer nach den hierüber bestehenden Vorschriften zu entrichten. 
(Statthaltereikundmachung vom 24. Juli 1875, G.- u. V.-Bl. Nr. 29.) 
Anmerkung 2. Kann im verzehrungssteuerpflichtigen Verkehre 
beim Bier das Hohlmaß nicht ermittelt werden, so ist vom Gewichte 
der Flüssigkeit samt dem Gebinde für je 112 Kilogramm ein Hektoliter 
zu rechnen. (Gesetz vom 25. April 18§9, R.-G.-Bl. Nr. 49.) 
Schlachtvieh: Ochsen, Stiere, Kühe, dann Kälber über l Jahr. 
a) von 600 /cg Lebendgewicht und darüber (500/oiger Gem.-Zuschl.) 1 Stück 8 40 1 68 10 08 500/0 
b) von 400 bis unter 600 hg Lebendgewicht (35»/o „ „ ) „ 8 40 1 68 10 08 350/0 
c) bis unter 400 hg Lebendgewicht ( 50/0 „ „ ) „ 8 40 1 68 10 08 5% 
11* Kälber bis zum Alter eines Jahres: 
Anmerkung. Als Kälber, welche das Alter eines Jahres noch 
nicht erreicht haben, werden diejenigen betrachtet, denen noch kein 
Milchzahn fehlt. (Statthaltereikundmachung vom 31. Dezember 1907, 
L.-G. und V.-Bl. Nr. 44.) 
In totem Zustande: 
a) über 60 hg (50%iger Gemeindezuschlag) ... „ 1 40 — 28 1 68 50v/o 
b) von 30 bis 60 hg (B50/o „ „ ) . . . „ 1 40 — 28 3 68 350/o 
c) unter 30 hg ( 5»/o „ „ ) . . . „ 1 40 — 28 1 68 50/o 
Schafe, Widder, Schöpse, Ziegen, Böcke, Hammel ... „ 53 — 10 6 — 63 6 350/0 
Lämmer, Kitze bis 14 hg, Spanferkel (Jungschweine unter 5 hg): 
In totem Zustande: 
a) Lämmer, Kitze bis 5 /cg (5«/viger Gemeindezuschlag) ... „ - 35 — 07 — 42 50/0 
b) Lämmer, Kitze über 5 bis 14 hg, dann Spanferkel (35%iger 
Gemeindezuschlag) " . . „ — 35 — 07 — 42 350/0 
Frischlinge, d. h. Schweine von 5 bis 191/2 hg 
Schweine über 191/2 /cg: 
In totem Zustande: 
a) über 80 hg (500/oiger Gemeindezuschlag) . ,. „ 2 10 — 42 2 52 50O/ o 
b) von 50 bis 80 /cg (350/o „ „ ). . „ 2 10 — 12 2 52 35v/o 
0) über 191/2 bis unter 50 hg ( 5o/ 0 „ „ ) ., . „ 2 10 — 42 2 52 50/0 
* Die Stufen a und c der Tarifposten 10, 11 und 15 sowie die 
Stufe a der Tarifpost 13 gelten nur für jene Tiere, die zum Zwecke 
der Schlachtung oder schon geschlachtet über die Steuerlinie einge 
bracht werden; für alle zu anderen Zwecken lebend eingebrachten Tiere 
gilt ausnahmslos die Stufe b. 
Anmerkung 1. Für die unter Tarifpost 1, 2, 3 genannten gebrannten geistigen Flüssigkeiten ist bei deren Einfuhr 
"ach Linz keine Verzehrungssteuer, sondern lediglich die städt. Auflage, bei deren Erzeugung daselbst aber die Verzehrungs 
steuer nach den hierüber erlassenen besonderen Vorschriften zu entrichten. — Anmerkung 2. Von jenen gebrannten 
geistigen Flüssigkeiten, deren Alkoholgehalt sich mit dem Alkoholometer ermitteln läßt, ist, wenn dieselben aus dem von der 
Verzehrungssteuer-Linie umschlosienen Gebiete der Stadt Linz ausgeführt werden, und zwar bei Mengen von wenigstens 
50 Litern in einem Gefäße, die Gemeindeabgabe nachdem vorstehenden Einfuhrtarife und der darin bestimmten Gradhältigkeit 
nach dem vorgeschriebenen hundertteiligen Alkoholometer zu restituieren, ohne Unterschied, ob dieselben in dem von der Ver 
zehrungssteuer-Linie umschlosienen Gebiete der Stadt Linz erzeugt oder in dasselbe eingeführt worden sind. 
100 l 
k| b 
27.2 
84'8 
18 8 
K h 
632 
08 8 
285 
23'2 
68 
12-8 
350/o 
350/o 
0-283 l 
0 331 l 
3'42 l
	        
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