Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1917 (1917)

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— in Fideikommiß - Angelegenheiten, und zwar: 
3.) im gerichtlichen Verfahren siehe „Eingaben"; 
b) außer dem gerichtl. Verfahren vom ersten Bogen 
K 3, wenn die Bewilligung zur Errichtung, 
Erweiterung, Verwandlung, Verschuldung in 
Frage kommt, sonst von jedem Bogen 2 K. 
— Berufungen und Rekurse, Beschwerden 
gegen die Entscheidung oder Verfügung einer 
unteren Instanz an die höhere, u. zw.: 
1. Im gerichtlichen Verfahren, mit Ausnahme des 
Strafverfahrens auf Grund von Anklagen des 
staatlich bestellten Anklägers, unterliegen die 
Eingaben beider Parteien im Rechtsmittelver 
fahren für den ersten Bogen verschiedenen 
Stempelgebühren, welche im Zivilprozesse und 
im Exekutionsverfahren ein mehr oder weniger 
hohes Vielfache der einschlägigen Normal-Ein 
gabenstempelgebühr ausmachen, in den anderen 
Verfahrensarten aber in bestimmten, festen, 
im allgemeinen mit der Höhe des angerufenen 
Gerichtes steigenden Gebührensätzen ausgemesfen 
sind. So unterliegt z. B. im Zivilprozeß die 
Berufungsschrift der 5 fachen, die Revisions 
schrift der 20fachen Normaleingubengebühr; 
im Verfahren außer Streitsachen unürliegen 
Rekurse und Beschwerden an einen Gerichts 
hof erster oder zweiter Instanz dem Stempel 
von 5 K, an den obersten Gerichtshof dem 
Stempel von 10 K; im Strafverfahren auf 
Grund von Privatanklagen umerliegen Nich 
tigkeitsbeschwerden dem Stempel von 15 I, 
gewöhnliche Berufungen (ohne Nichtigkeitsbe 
schwerde) dem Stempel von 10 X oder 3 K, 
je nachdem sie gegen das Urteil eines Gerichts 
hofes oder eines Bezirksgerichtes gerichtet sind. 
2. Außer dem gerichtlichen Verfahren: 
a) Im allgemeinen für den 1. Bogen 3 üs; 
b) Steuer- und Gebührenrekurse: 
a) erste Rekurse gegen Stempel- und Ge- 
bührenvorschreibungen, stempelfrei; 
st) Einkommensteuerberufungen und Gesuche 
um Mitteilung der Bemessungsgrundlagen 
behufs Verfassung solcher Berufungen, 
stempelfrei; 
7) Rekurse und Beschwerden (einschließlich der 
Gnadengesuche), welche lediglich gegen 
Strafen- und Gebührenerhöhungen gerichtet 
sind, stempelfrei; 
ö) sonstige, bis zu einem Steuer-(Gebühren-) 
Betrage von 100 K r von jedem Bogen 
50 h, darüber von jedem Bogen 1 K. 
III. Eingaben in Form von Telegrammen sind, 
wenn sie ein stempelpflichtiges Begehren enthalten, 
ebenso wie andere Eingaben stempelpflichtig. Die 
Stempelgebühr kann hier in der Weise ent 
richtet werden, daß die Partei binnen 8 Tagen 
eine den Inhalt des Telegrammes vollständig 
oder auszugsweise wiedergebende gewöhnliche 
Eingabe, welche mit den entfallenden Stempel 
marken zu versehen und mit der Aufschrift „Er 
füllungsstempel für das Telegramm nachstehenden 
Inhaltes" zu bezeichnen ist, bei der Behörde, an 
welche das Telegramm gerichtet war, einbringt. 
IV. Befreit sind Eingaben zur Zustandebringung 
der Gebührenbemessung oder Vorschreibung oder 
um Ermäßigungen, Rückvergütungen oder Zu- 
fristungen von öffentl.Abgaben überhaupt,insofern 
mit diesen Parteibegehren ein gesetzliches Recht 
in Anspruch genommen wird. Weiters sind be 
freit Gesuche im Strafverfahren wegen Verbrechen, 
Vergehen und Uebertretungen auf Grund öffent 
licher Anklage, dann im Gefällsstrafversahren 
mit Ausnahme des einem Stempel von 3 K 
vom ersten Bogen unterliegenden außerordent 
lichen Gnadengesuches im Gefällsstrafversahren. 
Ferner sind befreit die Anzeigen der Vereinsvor 
st ehungen über die Mitglieder, dann über abzu 
haltende Vereinsversammlungen und die Ein gaben, 
womit die Vereinsvorstehung der polit. Behörde die 
Rechenschafts- oder Geschäftsberichte re. vorlegt. 
Befreit find weiters Petitionen an den Landes 
fürsten, an den Reichsrat, den Landtag oder an 
Gemeindevertretungen, insofern es sich hiebei 
nicht um das Interesse einer Einzelperson, sondern 
ganzer Kategorien oder Klassen von Staats 
bürgern, des Staates selbst, der Kronländer oder 
Gemeinden handelt; ferner Eingaben um die 
Befreiung vom Schul- oder Unrerrichtsgelde oder 
um Verleihung eines Stipendiums, wenn die 
gedachten Eingaben mit einem Armuts-, Mittel- 
losigkeits- oder Dürftigkeits-Zeugnisse belegt sind 
(sonst 2 K per Bogen); Eingaben um Aus- 
folgung von Reiseurkunden, Heimatscheinen und 
Waffenpäffen, Eingaben um Beeidigung des 
Forstschutzpersonales, ferner die Korrespondenz 
der nicht politischen Vereine, welche, ohne in 
ihrer Geldgebarung einen Gewinn zu be 
zwecken, wissenschaftliche, Humanitäts- oder 
Wohltätigkeit-zwecke verfolgen, mit den Be 
hörden und Aemtern (auch Statuteneingaben) 
außer dem gerichtlichen Verfahren, weiters Ein 
gaben der Kirchenvorsteher, welche lediglich die 
Seelsorge, die Kirchenzucht, den Bau der Kirchen 
oder die Kirche in ihrer Gesamtheit betreffen; 
weiters sind befreit Eingaben um Entschädigung 
für die bei der Desinfizierung beschädigten oder 
vernichteten Gegenstände oder um Vergütung für 
den durch andere Sanitäisvorkehrungen gegen 
ansteckende Krankheiten verursachten Verdienst 
entgang, dann um Ruhe- u. Versorgungsgenüsse 
für die in dem gegenständlichen Sanitätsdienste 
gestorbenen od. berussunfähig gewordenen Aerzte 
bezw Pflegepersonen und deren Hinterbliebenen. 
(Gesetz vom 14. April 1913, R.-G.-Bl. Nr. 67.) 
Im gerichtlichen Verfahren sind stempelfrei 
schriftliche Anbringen vor Gericht, deren Inhalt 
in der Gerichtskanzlei zu Protokoll genommen 
werden könnte oder sich zur mündlichen Mit 
teilung an die Gerichtskanzlei eignet und die 
keinen Antrag enthalten, über den vom Gericht zu 
entscheiden ist. Außer den schon gedachten stempel 
freien Eingaben gibt es noch eine größere Anzahl 
gesetzlich stempelfreier Gesuche, welche in der 
T.-P. 44 des Gebührengesetzes aufgezählt sind. 
V. Siehe auch die unter zahlreichen Schlag 
worten dieses „Stempel- und Gebühren-An- 
zeigers" zerstreut enthaltenen Bestimmungen über 
Gesuche (Eingaben). 
Einschreib-(Kunden-)Büchel der Handels- und 
Gewerbetreibenden. Dieselben sind fortlaufend
	        
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