Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1917 (1917)

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kaiserl. Verordnung vom 1. Juni 1914, R.-G.- 
Bl. Nr. 118.) Dasselbe findet bloß in Rechts 
sachen bis einschließlich 100# Anwendung, ohne 
Unterschied ob das Klagebegebren schon ur 
sprünglich auf einen solchen Betrag lautet oder 
im Laufe der Verhandlung auf diesen Betrag 
eingeschränkt wird. Die in demselben platzgrei- 
senden Gebührenbegünstigungen finden gegen 
wärtig in den allgemeinen Vorschriften über 
Gerichtsgebühren ihren Ausdruck. 
Baubefunds- und Bauvollendungs-Zerti- 
fikate: wie Zeugnisse; wenn es sich lediglich 
um die Grundlage für die Feststellung des An 
spruches aus einem für die Staats- oder Ge 
meindeverwaltung oder für öffentliche Anstalten 
geführten Bau handelt, stempelfrei. 
Baupläne als Urkunden, beziehungsw. Urkunden- 
Bestandteile, unterliegen dem Stempel wie eine 
Urkunde, resp. wie der zweite Bogen einer solchen. 
— -Pläne, einer Eingabe a l s B e i l a g e dienend, 50 h, 
(Bei Plänen kommt es sehr häufig vor, daß das 
Normalausmaß von 1750 Quadratzentimetern 
überschritten wird und daher die Stempelgebühr 
doppelt zu nehmen ist.) 
— -Vertrag, wenn der Baumeister das Material 
liefert, Skala 111; außerdem Skala II. 
Befugnis-Gesuche zum Betriebe eines Gewerbes 
oder einer Privatagentie und Anmeldungen freier 
Gewerbe, u. zw. in Wien und in Städten mit mehr 
als 50.000 Seelen vom ersten Bogen 8 K. 
— in Städten mit 10—50.000 Seelen 6 K. 
— in Städten mit 5—10.000 Seelen 4 K. 
— in allen übrigen Orten 3 K. 
— Hiezu kommt noch für den Fall, als 5% der 
von dem bezüglichen Gewerbebetriebe entfallenden 
Erwerbsteuer obige feste Gebühr übersteigen, dieser 
Mehrbetrag als vrn der Steuerbehörde vorzu 
schreibende Zusatzgebühr. 
— .um andere Befugnisse 3 K. 
Begnadigungs - Gesuche, im allgemeinen 
2 K; wegen Verbrechen, Vergehen und Ueber- 
rretungen und wegen Gefälls-Uebertretungen frei. 
Nur das außerordentliche Gnadengesuch im Ver 
fahren wegen Gefälls-Uebertretungen unterliegt 
einem Stempel von 3 K für den ersten Bogen. 
B ei l a g en zu stempelpfl. Eingaben und Protokollen. 
1. Im gerichtlichen Verfahren unterliegen Bei 
lagen emschließlich Bücher, Broschüren, Situa 
tionsplänen und sonstigen Gegenständen, die nicht 
Schriften sind, im allgemeinen dem Stempel von 
50 h per Bogen, bzw. per Stück; in Rechts 
streitigkeiten und gerichtlichen Exekutionssachen 
bei einem Werte des Streitgegenstandes von nicht 
mehr als 100 K unterliegen solche Beilagen, 
die Schriften sind, bloß dem Stempel von 20 h 
per Bogen; bei bereits gestempelten Schriften ist 
der verwendete Stempel, wenn er niedriger ist, 
als der Beilagenstempel, auf diesen zu erhöhen; 
2. außer dem gerichtlichen Verfahren unterliegen 
Beilagen dem Stempel von 50 Ji per Bogen; 
schon gestempelte Schriften unterliegen hier — 
mit Ausnahme der Rechnungen der Handels 
und Gewerbetreibenden — bei ihrer Verwendung 
als Beilagen keiner Beilagenstempelgebühr; 3. von 
der Beilagenstempelgebühr befreit sind außer den 
Armutszeugnissen noch die geldvertretenden 
Papiere, Kreditpapiere samt Kupons und Ta 
lons und sonstige öffentliche Wertzeichen, dann 
die für einen bestimmten Gebrauch gebühren 
freien Urkunden und Schritten, wenn sie für 
eben diesen Gebrauch als Beilagen verwendet 
werden. 
Benefizien-Verleihungen, Gesuch 2 K f wenn 
es an öffentl. weltliche Behörden gerichtet ist oder 
an solche zur weiteren Erledigung zu gelangen 
hat; sonst frei. 
Bestand-Verträge (Urkunden), Skala H. 
Bilanzierte Konti der Handels-und Gewerbe 
treibenden untereinander 20 h per Bogen; bei 
Nichterfüllung der Stempelpflicht, ebenso wie bei 
„Rechnungen", Schluß. 
Bürgerrechts-Verleihung, Gesuch hierum 8#. 
Bürgschafts-Urkunden, wenn die Verbindlich 
keit, für die gebürgt wird, nicht schätzbar ist, per 
Bogen 2 K. 
— ist die Verbindlichkeit schätzbar, vom Werte der 
verbürgten Verpflichtung, Skala II (siehe „Rechts 
befestigungen"). 
Darlehensverträge, siehe „Schuldscheine" und 
„Pfandscheine" und „Vorschüsse". 
D ienstboten - Zeugnisse und Reise-Urkunden für 
Dienstboten 50 h. Hingegen sind Dienstboten 
bücher und die in denselben eingetragenen Zeug 
nisse stempelfrei. 
Dienstverleihungen, Verträge hierüber: a) An 
stellungen bei Privaten und Behörden an an 
dere. Personen als Arbeiter, Gehilfen, Lehr 
linge u. dgl., insoweit diese Bedienstungen nicht 
der Diensttaxe unterliegen und wenn sie gegen 
Jahreebezüge erfolgen, Skala HI; hiebei gilt 
nicht bloß die Ausstellung von Vertragsurkunden 
und Dekreten, sondern schon die Hinterlegung 
des bezüglichen Aktes beim Dienstverleiher als 
Beurkundung; b) wenn der Arbeiter auch den 
Stoff liefert, Skala III; e) der Lehrvertrag mit 
Lehrlingen, der lediglich Unterweisung oder auch 
Verköstigung gegen des Lehrlings Dienste zu 
sichert, ist, wenn der Lehrling minderjährig ist, 
stempelfrei, sonst 2 K; d) in allen übrigen 
Fällen Skala II. Behufs Bemessung der Dienst 
vertragsgebühr für öffentliche oder private Be 
dienstungen ist im allgemeinen, wenn der Be 
dienstete von demselben Dienstgeber eine gleich 
hohe oder niedrigere Bedicnstung erhält, lediglich 
die feste Gebühr per 2 K, trenn aber bic neue Be- 
dienstung bei demselben Dienstgeber höher ist, 
der bereits vergebührtt Bezug einzurechnen und 
die Gebühr nur vom Mehrgenusse zu bemessen. 
Dispensgesuche an weltliche öffentliche 
Behörden und Aemter 2 K; kirchliche Dis- 
peusgesuche (z. B. um Fastendispens) stempelfrei. 
Dürftigkeitszeugnisse, siehe Armutszeugnisse. 
Ehepakte, Verträge, welche in Absicht auf die 
eheliche Verbindung über das Vermögen geschlos 
sen werden, nach dem Werte des Heirat s gut es 
(ß 1218, a. b. G.-B.) oder des der Güter 
gemeinschaft unter Lebenden unter 
zogenen beweglichen Vermögens (§ 1233, 
a. b. G.-B.) im Nettobeträge, d. h. nach Abzug 
der Schulden), nach Skala II.
	        
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