Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1917 (1917)

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Skala II 
für Quittungen und andere Rechtsurkunden, welche 
weder der Skala I oder Hl, noch einer fixen Stempel 
gebühr unterliegen. 
Bemefsungsgrundlage Gevührenvetrag 
Ueber 
Bis 40 K 
40 bis 80 K 
80 „ 120 K 
120 „ 200 K 
200 „ 400 K 
400 „ 600 K 
600 „ 800 K 
800 „ 1.60» K 
1.600 „ 2.400 K 
2.400 „ 3.200 K 
3.200 „ 4.000 K 
4.000 „ 4.800 K 
— K 20 h 
— K 40 7^ 
— K 60 h 
1 K — K 
2 K — h 
3 K — h 
4 K — h 
8 K — h 
12 K — h 
16 K — h 
20 K — h 
24: K — h 
Uebersteigt die Berechnungsgrundlage 4.800 K, so 
ist von je 1.600 K eine Mehrgebühr von 8 K §u 
entrichten, wobei ein Restbetrag von weniger als 
1.600 K als voll anzunehmen ist. 
Skala in 
für Tausch- und Kauf-Verträge über beweg 
liche Sachen, Dienstleistungs-Verträge unter 
gewissen Voraussetzungen (wenn es sich um Besorgung 
dauernder oder jährlich wiederkehrender Geschäfte 
anderer Art, als wie Taglöhner-, Dienstboten- 
und Gewerbegehilfen - Arbeiten handelt), Glücks- 
Verträge, Schuldverschreibungen, welche auf 
Ueberbringer lauten, gewisse Gesellschafts-Ver- 
träge(Aktien-G es ell schäften und Komm an dit- 
Gesellschaften auf Aktien), Lieferungs-Ver 
träge über Sachen oder Arbeiten mit Stoffzugabe. 
Bemefsungsgrundlage Gebührenbetrag 
Bis 20 K . . — K 20 h 
Ueber 20 bis 40 K . . — K 40 h 
„ 40 „ 60 K . . — K 60 h 
„ 60 „ 100 K . . 1 K — h 
„ 100 „ 200 K . . 2 K — h 
„ 200 „ 300 K . . 3 üs — h 
„ 300 „ 400 K . . 4 K — h 
„ 400 „ 8ü0 K . . 8 K — h 
„ 800 „ 1.200 K . .12 K — h 
„ 1.200 „ 1.600 K . . 16 K — h 
„ 1.600 „ 2.000 K . . 20 K — h 
„ 2.000 „ 2 400 K . . 24 K — h 
Uebersteigt die Verechnungsgrundlage 2.400 K, so 
ist von je 800 K eine Mehrgebühr von 8 K &u 
entrichten, wobei ein Restbetrag von weniger als 
800 K als voll anzunehmen ist. 
Auszug aus dem Stempel- und Gebührenlarif. 
Abschriften. 1. Welche im Zivilprozeffe oder m 
gerichtlichen Exekutionsverfahren, im Konkars 
verfahren, im Verjähren außer Streitsachen einer 
Partei auf ihr Verlangen erteilt werden, unter 
liegen im allgemeinen dem Stempel von 2 K 
für jeden Bogen, im Zivilprozesse oder Exekutions 
verfahren aber bei einem Werte des Streitgegen 
standes bis 100 K nur dem Stempel von 50 h 
für jeden Bogen. 2. Sonst: a) amtliche, einfache, 
d.i. mcht vtdimierte (nicht beglaubigte), von jedem 
Bogen 2 K; b) amtliche, vidimierte, von jedem 
Bogen 2 K; c) nicht ämtlicve, d. i.von den Par 
teien selbst verfaßte, wenn sie ämtlich oder von 
Notaren vidimiert werden, von jedem Bogen 
1 K; d) ämtliche und nicht ämtliche von dem 
jenigen, gegen den siebt weisen sollen, selbst vidi- 
mierte, wie Originalurkunden; von anderen Per 
sonen vidimierte, wie Zeugnisse;«) Abscdristm und 
Auszüge aus den inländischen Bermessungsp-oto- 
kollen, welche als ämtliche und unter ämtlicher 
Bürgschaft ausgefolgt werden (stehe „Grundsteuer 
kataster"); f) nicht ämtliche einfache, unterliegen 
nur im Falle der Verwendung als Beilagen 
stempelpflichtiger Eingaben und Protokolle einem 
Stempel, u. zw. dem Beilagenstempel. 
Aemtlicher (gerichtlicher) Gebrauch. Hierunter 
versteht man die Verwendung einer Urkunde 
oder Schrift zu dem Zwecke, zu welchem sie aus 
gestellt wurde, beim Amte oder Gerichte, bei Gericht 
mit Ausnahme des Privat-Strafverfahrens rnd 
des Verfahrens vor den Schiedsrichtern. Die 
bedingt stempelfreien Urkunden oder Schriften 
werden häufig infolge ämtlichen (gerichtlichen) 
Gebrauches stempelpflichtig; die sonach zu ent 
richtende Gebühr beträgt im gerichtlichen Kon 
kurs- und Ausgleichs oerfahren, dann im Ver 
fahren außer Streitsachen für jeden Bogen 
lediglich 2 K, int Zivilgerichts- und Exekutions 
verfahren lediglich 50 h oder 1 K bezw. 2 K, 
je nachdem der Wert des Streitgegenstandes 
100 K oder 1000 L nicht übersteigt oder mehr 
als 1000 K beträgt; sonst ist anläßlich des ämt 
lichen Gebrauches jene Gebühr zu entrichten, 
welche sich gleich bei der Ausstellung ergeben hätte, 
wenn die Urkunde nicht bedingt stempelfrei wäre. 
Anbote, siehe „Offerte". 
Anzeigen, über den Verlust von Sachen stempelsrei. 
Arbeitsbücher für gewerbl. Hilfsarbeiter und 
die in dieselben eingetragenen Arbeitszeugnisse 
stempelfrei; wenn sie aber mit ReisebewiDgung 
versehen sind. 50 Ji. 
Arbeitsverträge, siehe „Lieferungsverträge". 
Armutszeugnisse frei, u. zw. auch dann, wenn 
sie als Beilagen stempelpflichtiger Eingaben ver 
wendet werden. 
— Gesuche und Protokolle um Ausfolgung oder 
Vidierung von solchen 2 K. 
Aufgebotsnachsichten stempelfrei; das Gesuch, 
wenn es vor das Forum der kirchlichen Behörde 
gehört, stempelfrei, sonst 2 K. 
Aufgebotsscheine für jedes Brautpaar 2 L. 
Aufkündigung, Wohnung, Pacht re. a) Gerichtliche 
1 K per Bogen; bei Wohnungsmieten und 
sonstigen Bestandverträgen, insoferne die 
Kündigungsfrist einen Monat nicht überschreitet 
30 h per Bogen; b) außergerichtliche 2 K per 
Bogen; Empfangsbestätigungen über außergericht 
liche Aufkündigungen, solange hievon kein gericht 
licher Gebrauch gemacht wird, stempelfrei. 
Auszeichnungen, Gesuche um, erster Bogen 20 K. 
Bagatell-Verfahren (§§ 448 u. 453 der 
Zivilprozeß-Ordnung vom 1. August 1895, R.- 
G.-Bl. Nr. 113 und Artikel VI, Punkt 26 der
	        
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