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Allgemeine Kegel.
In wichtigeren oder wie immer zweifelhaften
Fällen ist es notwendig, einen Gesetzkundigen oder
Rechtsfreund zu Rate zu ziehen, weil die gesetzlichen
Bestimmungen vielfach unklar sind und sehr ver
schiedene Auffassungen zulassen.
Um möglichst sicher zu gehen, ersuche man
bei Ueberreichung der Eingaben und deren Beilagen
an die betreffende Behörde, wenn dies persönlich und
nicht durch die Post geschieht, um Auskunft, u. zw. ernst
lich und nachdrücklich, ob die Stempel entsprechend sind.
Das Papier, welches zu stempel
pflichtigen Schriften gebraucht wird,
darf die festgesetzte Größe von 1750
Quadrat-Zentimeter nicht überschrei
ten, was in der Weise ermittelt wird,
daß die nach Zentimetern gemessene
Höhe des ausgebreiteten ganzen Bo
gens mit seiner ebenso gemessenen
Breite zu multiplizieren ist. Wird
dieses Ausmaß überschritten, so ist in
diesem Falle außer der bei der nor
malen Größe entfallenden Stempel-
gebühr noch ein Stempel von 1 K
zu verwenden. Beträgt jedoch die bei
der normalen Größe entfallende Stem
pelgebühr weniger als 1 K t so ist in
demFalle dieser geringere Stempel doppelt zu nehmen t
Art der Stempekmarken-Merwendlmg.
Die verwendeten Stempelmarken müssen ganz
unversehrt, ohne Spur eines bereits ge-
machtenGebrauches sein. Das Gesetz bestimmt,
daß jede stempelpflichtige Urkunde oder Schrift
auf schon mit der gesetzmäßigen Marke
versehenem Papier geschrieben werden soll.
Die Stempelmarke ist daher auf dem zur
Ausfertigung bestimmten Papiere auf der ersten
Seite an einer solchen Stelle aufzukleben, daß von
der Schrift wenigstens Eine (die erste) Zeile, nie
aber deren Ueberschrift (Titel) oder Unter
schrift über den farbigen Teil der Marke in ge
rader Linie fortläuft und hiedurch die Marke über-,
schrieben wird, wie es im obigen Bilde dargestellt ist.
Diese Art der Stempel-Verwendung durch Ueber-
schreibung ist Grundsatz und Regel. Es gibt aber
auch Ausnahmen; nämlich Eingaben, deren Dupli
kate, Triplikate u. s. w., die Beilagen derselben, dann
überhaupt Schriften, welche nicht schon ursprünglich
bei der Ausfertigung stempelpflichtig sind, sondern
erst später, z. B. durch Ueberreichung bei einer Be
hörde, bei einem Amte oder Gerichte, durch Ueber-
tragung aus dem Auslande in das Inland, durch
Verwendung als Beilagen stempelpflichtig werden;
ferner Protokolle, insoferne sie der skalamäßigen Ge
bühr unterliegen; Handels-und Gewerbebücher, weiters
durchwegs im gerichtlichen Verfahren. In allen diesen
Fällen ist die entfallende Stempelmarke amtlich
(zuständiges Steueramt — Finanzlandeskaffe in
Linz) zu überstempeln.
Stempelaufdruck auf leere Blankette für Ur
kunden und Schriften. Derselbe wird in Oberösterreich
nur bei der Stempelsignatur des k. k. Finanz-Landes-
kaffe (Hauptzollamts-Gebäude) Linz und lediglich für
Stempelbeträge zu 2 h und 1 h vorgenommen. —
Das Abstempeln der Marken mit Privat-
Stampiglien ist nicht gestattet und kann daher
hierdurch auch die Stempelpflicht nicht
erfüllt werden.
Stempelpflicht der weiteren
Bogen. 1. Unterliegt der erste Bogen
einem Stempel von 1 K oder
weniger, so ist für jeden weiteren
Bogen derselbe Stempel zu verwenden.
2. Beträgt der Stempel für den ersten
Bogen mehr als 1 K, so ist in dev
Regel für jeden weiteren Bogen ein
Stempel von 1 K anzubringen.
Ausnahmen
(ad 2): a) Bei ämt-
lichen und zugleich ämt-
lich vidimierten Ab
schriften, dann bei
den Auszügen aus den öffentlichen Büchern
des Inlandes (Grund-, Landtafel-, Depositenbücherv
u.s.w.), endlich bei Duplikaten ämtl ich er Aus
fertigungen unterliegt jeder Bogen der Gebühr
von 2 K; b) bei gerichtlichen Eingaben und den
ihre Stelle vertretenden Protokollen ist, wenn die
selben keine Rechtsurkunden enthalten und einer
Stempelgebühr von 1 K oder mehr für den ersten
Bogen unterliegen, und der Wert des Streitgegen
standes ohne Nebengebühren 100 K nicht übersteigt,
für jeden weiteren Bogen ein Stempel von nur
24 h zu verwenden.
Bei Ausfertigung einer Urkunde oder
Schrift in mehreren Exemplaren unterliegt
in der Regel jede Ausfertigung dem für die erste
Ausfertigung vorgeschriebenen Stempel.
Ausnahmen: a) Bei Urkunden, welche einer
skalamäßigen Stempelgebühr von mehr als 1 K
unterliegen, ist es gestattet, daß nur die zwei ersten
Exemplare mit dem skalamäßigen Stempel, die wei
teren Exemplare aber mit je 1 K versehen werden,
jedoch auch nur dann, wenn sowohl die beiden ersten
Exemplare als auch die übrigen Ausfertigungen vor
Unterfertigung oder wenigstens binnen acht Tagen
nach Ausstellung der ersten 2 Exemplare dem zustän
digen Steueramte vorgelegt werden.
Hiebei ist aber zu bemerken, daß bei Wechseln
alle Ausfertigungen ausnahmslos dem gleichen
Stempel unterliegen.
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