Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1913 (1913)

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Allgemeine Kegel. 
In wichtigeren oder wie immer zweifelhaften 
Fällen ist es notwendig, einen Gesetzkundigen oder 
Rechtsfreund zu Rate zu ziehen, weil die gesetzlichen 
Bestimmungen vielfach unklar sind und sehr ver 
schiedene Auffassungen zulassen. 
Um möglichst sicher zu gehen, ersuche man 
bei Ueberreichung der Eingaben und deren Beilagen 
an die betreffende Behörde, wenn dies persönlich und 
nicht durch die Post geschieht, um Auskunft, u. zw. ernst 
lich und nachdrücklich, ob die Stempel entsprechend sind. 
Das Papier, welches zu stempel 
pflichtigen Schriften gebraucht wird, 
darf die festgesetzte Größe von 1750 
Quadrat-Zentimeter nicht überschrei 
ten, was in der Weise ermittelt wird, 
daß die nach Zentimetern gemessene 
Höhe des ausgebreiteten ganzen Bo 
gens mit seiner ebenso gemessenen 
Breite zu multiplizieren ist. Wird 
dieses Ausmaß überschritten, so ist in 
diesem Falle außer der bei der nor 
malen Größe entfallenden Stempel- 
gebühr noch ein Stempel von 1 K 
zu verwenden. Beträgt jedoch die bei 
der normalen Größe entfallende Stem 
pelgebühr weniger als 1 K t so ist in 
demFalle dieser geringere Stempel doppelt zu nehmen t 
Art der Stempekmarken-Merwendlmg. 
Die verwendeten Stempelmarken müssen ganz 
unversehrt, ohne Spur eines bereits ge- 
machtenGebrauches sein. Das Gesetz bestimmt, 
daß jede stempelpflichtige Urkunde oder Schrift 
auf schon mit der gesetzmäßigen Marke 
versehenem Papier geschrieben werden soll. 
Die Stempelmarke ist daher auf dem zur 
Ausfertigung bestimmten Papiere auf der ersten 
Seite an einer solchen Stelle aufzukleben, daß von 
der Schrift wenigstens Eine (die erste) Zeile, nie 
aber deren Ueberschrift (Titel) oder Unter 
schrift über den farbigen Teil der Marke in ge 
rader Linie fortläuft und hiedurch die Marke über-, 
schrieben wird, wie es im obigen Bilde dargestellt ist. 
Diese Art der Stempel-Verwendung durch Ueber- 
schreibung ist Grundsatz und Regel. Es gibt aber 
auch Ausnahmen; nämlich Eingaben, deren Dupli 
kate, Triplikate u. s. w., die Beilagen derselben, dann 
überhaupt Schriften, welche nicht schon ursprünglich 
bei der Ausfertigung stempelpflichtig sind, sondern 
erst später, z. B. durch Ueberreichung bei einer Be 
hörde, bei einem Amte oder Gerichte, durch Ueber- 
tragung aus dem Auslande in das Inland, durch 
Verwendung als Beilagen stempelpflichtig werden; 
ferner Protokolle, insoferne sie der skalamäßigen Ge 
bühr unterliegen; Handels-und Gewerbebücher, weiters 
durchwegs im gerichtlichen Verfahren. In allen diesen 
Fällen ist die entfallende Stempelmarke amtlich 
(zuständiges Steueramt — Finanzlandeskaffe in 
Linz) zu überstempeln. 
Stempelaufdruck auf leere Blankette für Ur 
kunden und Schriften. Derselbe wird in Oberösterreich 
nur bei der Stempelsignatur des k. k. Finanz-Landes- 
kaffe (Hauptzollamts-Gebäude) Linz und lediglich für 
Stempelbeträge zu 2 h und 1 h vorgenommen. — 
Das Abstempeln der Marken mit Privat- 
Stampiglien ist nicht gestattet und kann daher 
hierdurch auch die Stempelpflicht nicht 
erfüllt werden. 
Stempelpflicht der weiteren 
Bogen. 1. Unterliegt der erste Bogen 
einem Stempel von 1 K oder 
weniger, so ist für jeden weiteren 
Bogen derselbe Stempel zu verwenden. 
2. Beträgt der Stempel für den ersten 
Bogen mehr als 1 K, so ist in dev 
Regel für jeden weiteren Bogen ein 
Stempel von 1 K anzubringen. 
Ausnahmen 
(ad 2): a) Bei ämt- 
lichen und zugleich ämt- 
lich vidimierten Ab 
schriften, dann bei 
den Auszügen aus den öffentlichen Büchern 
des Inlandes (Grund-, Landtafel-, Depositenbücherv 
u.s.w.), endlich bei Duplikaten ämtl ich er Aus 
fertigungen unterliegt jeder Bogen der Gebühr 
von 2 K; b) bei gerichtlichen Eingaben und den 
ihre Stelle vertretenden Protokollen ist, wenn die 
selben keine Rechtsurkunden enthalten und einer 
Stempelgebühr von 1 K oder mehr für den ersten 
Bogen unterliegen, und der Wert des Streitgegen 
standes ohne Nebengebühren 100 K nicht übersteigt, 
für jeden weiteren Bogen ein Stempel von nur 
24 h zu verwenden. 
Bei Ausfertigung einer Urkunde oder 
Schrift in mehreren Exemplaren unterliegt 
in der Regel jede Ausfertigung dem für die erste 
Ausfertigung vorgeschriebenen Stempel. 
Ausnahmen: a) Bei Urkunden, welche einer 
skalamäßigen Stempelgebühr von mehr als 1 K 
unterliegen, ist es gestattet, daß nur die zwei ersten 
Exemplare mit dem skalamäßigen Stempel, die wei 
teren Exemplare aber mit je 1 K versehen werden, 
jedoch auch nur dann, wenn sowohl die beiden ersten 
Exemplare als auch die übrigen Ausfertigungen vor 
Unterfertigung oder wenigstens binnen acht Tagen 
nach Ausstellung der ersten 2 Exemplare dem zustän 
digen Steueramte vorgelegt werden. 
Hiebei ist aber zu bemerken, daß bei Wechseln 
alle Ausfertigungen ausnahmslos dem gleichen 
Stempel unterliegen. 
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