Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1912 (1912)

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Wenn aber die Hypothekar-Verschreibung in 
einem nach Skala II stempelpflichtigen In 
dossamente oder in einer nach Skala II stempel- 
pflichtigen Wechselbürgschaft enthalten ist, so ist 
hiefür keine besondere Gebühr zu entrichten. 
f) Prolongationen: jede schriftliche 
Prolongation unterliegt einerGebühr nach Skala I, 
insoferne die Fristverlängerung bei inländischen 
Wechseln 6 Monate — bei ausländischen Wechseln 
12 Monate — nicht übersteigt; außerdem aber 
nach Skala II. Die Prolongationsfrist ist zu 
rechnen vom Tage des Ablaufes des früheren 
Verfallstermines, nicht aber vom Tage der 
Prolongations-Erklärung an,d. i. von dem Tage an, 
mit welchem der Wechsel fällig wäre, wenn nicht 
die Prolongation stattgefunden hätte. 
4. Art der Entrichtung der Gebühr 
vonWechseln: A.Für den Wechsel selbst a) durch 
Verwendung gestempelter amtlicher Blankette oder 
d) durch Aufklebung der entsprechenden 
Stempelmarke auf der Rückseite des Wechsels 
noch vor Ausfertigung desselben und sohin Ueber- 
stempelung durch ein hiezu befugtes Amt (Steuer 
amt oder Zollamt; in Linz Stempelsignatur des 
Hauptzollamtes; auch mehrere Postämter). Die 
Ausklebung und Ueberstempelung der Marken hat 
auf jeden Fall zu erfolgen, noch bevor auf den 
Wechsel eine Parteien-Fertigung gesetzt wird. 
Es ist bei Wechseln auch erlaubt, die Gebühr 
teilweise durch Verwendung eines gestempelten 
amtlichen Blankettes und teilweise durch An 
bringung von Stempelmarken, insoweit nämlich 
das gestempelte Blankett den vorgeschriebenen 
Stempelbetrag nicht deckt, zu entrichten. 
c) Durch amtlichen Aufdruck des bezüglichen 
Stempelzeichens bei einem hiezu bestimmten 
Amte (in Oberösterreich bei dem k. k. Hauptzoll 
amte in Linz), dies jedoch nur in beschränktem 
Maße, da in Oberösterreich dermalen nur Stem 
pelzeichen zu 2 h und 10 h aufgedruckt werden. 
d) Bei ausländischen Wechseln durch An 
bringung der entfallenden Stempelmarke auf 
die sub b) besprochene Weise, und zwar bevor 
der Wechsel im Jnlande in Umlauf gesetzt wird, 
d. h. bevor hievon im Jnlande ein wechselrecht 
licher oder amtlicher Gebrauch gemacht wird. 
(Das Nähere im § 10 des Wechselstempelgesetzes 
vom 8. März 1876, R.-G.-Bl. Nr. 26.) 
e) Wenn es sich um die Ergänzung der Gebühr 
von Skala I auf Skala II handelt, durch Ver 
wendung der betreffenden Stempelmarke auf die 
sub b) besprochene Art, und zwar noch vor dem 
Eintritte des dieGebührenergänzung begründenden 
Umstandes oder Zeitpunktes. 
f) Sollte die Gebühr samt Zuschlag mehr 
als 50 K betragen, so könnte dieselbe auch durch 
bare Einzahlung bei dem betreffenden k. k. 
Steueramte entrichtet werden. 
L. Für weckselrechtlicheErklärungen 
a) auf die vorstehend sub A. b) od. c) besprochene 
Art oder b) durch Uebertreibung der entsprechen 
den Stempelmarke, wie es bei den Urkunden als 
Regel vorgeschrieben ist; e) wenn die Gebühr 
samt Zuschlag mehr als 50 As beträgt, kann die 
selbe auch bar eingezahlt werden (s. vorstehend A. e). 
5. Nachteilige Folgen der Nicht 
erfüllung der Stempelpflicht. Bei Nicht 
entrichtung oder vorschriftswidriger oder nicht 
rechtzeitiger Entrichtung das Wfache oder 50fache, 
je nachdem es sich um eine Gebühr nach Skala II 
oder I handelt. Nachsicht der Strafe gesetzlich un 
zulässig. Bei Selbstanzeige, bevor noch die Finanz 
behörde Kenntnis davon hat, die bar und sogleich 
zu zahlende halbe Strafe, das ist im Ganzen 5*/«,, 
beziehungsweise 25 Wfache verkürzte Gebühr. 
Würden, Gesuche um Verleihung derselben vom 
1. Bogen 10 As. 
Zeitungs-Verschleiß-Lizenzen. Gesuch 2 As. 
Zessionen, unentgeltliche, wie Schenkungen. 
Zessionen, entgeltliche, aber über keine 
Schuldforderung, sondern über andere Rechte, 
z. B. über auf Ueberbringer lautende Aktien, 
gleich den Kauf- und Verkaufsverträgen nach 
dem Werte des Entgeltes, Skala III. 
Zessionen, entgeltliche, bezüglichSchuldforderungen 
(auch Zessionen von auf Namen lautenden Aktien) 
nach dem Werte, nicht der Forderung, sondern des 
Entgeltes, Skala II. 
— auf Ladescheinen, Lagerscheinen, kaufmännische 
Anweisungen von jeder Abtretung 10 h. 
Zeugnisse, 1. im allgemeinen, u. zw. a) von 
landesfürstl. Behörden oder Aemtern ausgestellt, 
v. 1. Bg. 2 As; b) von andern Behörden oder 
Aemtern oder von Privatpersonen ausgestellt per 
Bogen 1 As. 2. Die wichtigsten stempeipflichtigen 
Zeugnisse im einzelnen: 
für Dienstboten, Gesellen, Lehr 
jungen, Tag löhner und überhaupt Personen, 
welche von einem den gewöhnlichen Taglohn nicht 
übersteigenden Verdienste leben, über ihre Dienst 
leistung, ihr Benehmen, ihre persönlichen Eigen 
schaften und Verhältnisse (daher z. B. auch 
Heimatscheine und Sittenzeugnisse für 
solche Personen) von jedem Bogen 30 h. 
Studien-, insoweit sie lediglich über den 
Studienerfolg in einem Semester oder Jahrgang 
an einer öffentlichen Lehranstalt ausgestellt sind, 
ferner die Frequentationszeugnisse auf den k. k. 
Universitäten 30 h. Wird der Erfolg mehrerer 
Semester oder Jahrgänge gleichzeitig bestätigt, 
ohne daß es Absolutorien sind, für jedes 
Semester oder Jahrgang 30 h. Hingegen sind 
Volksschulzeugnisse (Schulnachrichten) u. Christen- 
lehrzeugniffe stempelfrei. — Absolutorien über 
Studien, u. zw. an Staatslehranstalten 2 As, an 
Landes-, Gemeinde- o. Privatlehranstalten 1 As. 
3. Die wichtigsten ft empelfreien Zeugnisse: 
a) Armuts - Zeugnisse; b) Zeugnisse, die zur 
Erlangung einer Armenpfründe, zur unentgelt 
lichen Ausnahme in ein Kranken-, Gebär-, Findel-, 
Siechen-, Waisen-, Erziehungshaus u. dgl. bei 
gebracht werden müssen, solange hievon kein 
anderer Gebrauch gemacht wird; e) Christenlehr 
zeugnisse; d) Religionszeugnisse für Brautleute; 
e) Zeugnisse über die Anmeldung des Uebertrittes 
von einem christlichen Glaubensbekenntnisse zu 
einem anderen; I) Schulnachrichten, dann Ent- 
laffungs- und Abgangszeugnisse für die allge 
meinen Volksschulen; g> Jmpfzeugniffe; b) Zeug 
nisse über die erfüllte Verbindlichkeit zur Lesung 
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