Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1912 (1912)

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Papiere oder Waren, wenn die Vorschüsse von 
hiezu befugten öffentlichen Anstalten nur auf 
3 Monate gegeben werden, sowie jede Prolon 
gation auf nicht länger als 3 Monate nach 
dem Borschußbetrage. Skala I. Alle andern nach 
Skala II, bei Vorschüssen bis 10 K frei. Diese Ge 
bühren sind durch den Inhaber des Pfandleih 
gewerbes unmittelbar einzuheben. 
d) Von Kaufleuten auf nicht länger als 
acht Tage 20 h von jedem Bogen. 
e) Anderer Pfandnehmer. 1 K von jedem 
Bogen, insoferne nicht nach Skala II eine mindere 
Gebühr entfällt. 
Präsentationen auf geistliche Pfründen oder auf 
Stiftungen an ö f f e n t l i ch e Behörden vonPrivat- 
personen 1 K. 
Protokolle, gebührenpflichtige: 
1. Alle, welche die Stelle einer Eingabe vertreten, 
siehe Eingaben. 
2. Alle jene, welche eine Rechtsurkunde enthalten, 
unterliegen außer der für den ersten Bogen der 
Rechtsurkunde festgesetzten Gebühr auch noch 
der Stempelgebühr für das Protokoll, wie dieselbe 
vorstehend 8nb „1" oder nachstehend sub „3" an 
gegeben ist. 
3 Ändere Protokolle 
a) solche, welche von einem Gerichte in und 
außer Streitsachen aufgenommen werden und 
nicht schon unter 1 oder 2 begriffen sind, 1 K. 
Uebersteigt der Wert des Streitgegenstandes 
ohneNebengebühren nicht 100i£, durchaus 24fo; 
b) solche, welche von anderen Behördenauf- 
genommen werden und nicht schon unter 1 oder 
2 begriffen sind, u. zwar aa) über Streitigkeiten 
zwischen zwei Privaten, wenn der Wert des 
Streitgegenstandes 100 K nicht übersteigt, 30 h. 
In allen anderen Fällen 72 h. 
bb) Befunde, Zeugenverhöre und andere Ver 
nehmungen zur Erhebung von Tatumständen 
oder Sachverhältnissen, über welche ein Private um 
die Erteilung eines amtlichen Zeugnisses oder um 
eine amtliche Gestattung eingeschritten ist, 1 K. 
Quittungen nach Skala II, unter 4 K frei. — 
Quittungen über erfolgte gerichtlich e Depositen 
1 K, wenn nicht nach Skala II eine mindere 
Gebühr entfällt. 
Die wichtigsten stempelfreien Quittungen 
sind folgende: 1. Quittungen über Almosen; 
2. Quittungen der Religionslehrer über Weg 
entschädigungen; 3. Quittungen der Priester und 
Mrchenverwaltungen über für Messen erhaltene 
Beträge; 4. über Zinsen von Staatsschuldver 
schreibungen und den ihnen gleichgehaltenen 
Obligationen, bei deren Herausgabe den Zinsen 
quittungen die Gebührenfreiheit zugesichert wurde; 
5. Quittungen über Vergütung für solche Lei 
stungen an Staat, Gemeinden oder öffentl. An 
stalten, welche auf einem Titel des öffentl. Rechtes 
beruhen, z. B. Vorspann- und Schlafkreuzer bei 
Militäreinquartierungen u. dgl.; 6. Quittungen 
über Rückerstattung einer Nichtschuld einschließlich 
der Quittungen über rückvergütete öffentliche 
Steuern und Strafen. 
Quittungen über Leichenkonduktskosten sind in 
der Regel wie andere Quittungen stempelpflichtig; 
der Umstand, daß dieselben zu Abhandlungs 
zwecken benötigt werden, begründet keine Stempel 
freiheit; wohl aber der Umstand, daß sie einzig 
und allein zu Gebührenbemeffungszwecken ge 
braucht werden; es müßte dies aber auf der 
Quittung ersichtlich gemacht werden. 
Rechnungen der Handels- und Gewerbe 
treibenden über Gegenstände ihres 
Handels- oder Gewerbebetriebes, d. i. 
über, die diesen Betrieb betreffenden Geschäfte, 
woraus ihnen eine Forderung erwachsen ist, 
gleichgültig, ob sie an Handels- oder Gewerbe 
treibenden oder an andere Personen ausgestellt, 
ohne Unterschied, ob sie saldiert sind oder nicht 
und mögen sie „Rechnung", „Konto", „Note", 
„Ausweis" oder wie immer benannt sein, sind 
bis einschließlich 20 K stempelfrei; über 20 K 
bis einschließlich 100 K unterliegen sie einem 
Stempel von 2 h f über 100 L7 einem Stempel 
von 10 h für jeden Bogen. 
Die Verpflichtung zur Zahlung dieser festen 
Gebühr tritt auch dann ein, wenn derlei Rech 
nungen in den Text einer kaufmännischen Korre 
spondenz aufgenommen oder einer solchen als 
Änhang oder Beilage u. dgl. beigefügt werden. 
Die Unterschrift des Ausstellers ist zur Be 
gründung der Gebührenpflicht nicht erforderlich, 
sondern es genügt, wenn die Anstalt oder Person, 
in deren Geschäfte die Ausstellung erfolgte, aus 
der Rechnung, z. B. aus der Druckbezeichnung, 
Stampiglie u. dgl. entnommen werden kann. 
Unter dieser Voraussetzung unterliegen daher auch 
die in den Geschäften der Hotelbesitzer, Gastwirte 
u. dgl. ausgestellten Rechnungen dieser Gebühr. 
Abschriften solcher Rechnungen unterliegen 
derselben festen Gebühr wie die Originalien. 
Art der Gebührenentrichtung von kauf 
männischen Rechnungen. 
Zur Beseitigung vorgekommener Zweifel über 
die Art der Verwendung von Stempelmarken bei 
Ausfertigung kaufmännischer Rechnungen wird 
erinnert, daß in dieser Hinsicht durch das Gesetz 
vom 8. März 1876 nichts geändert worden ist. 
Der Gebührenpflicht bezüglich solcher Rechnungen 
kann daher folgendermaßen entsprochen werden: 
1. dadurch, daß die der Gebühr entsprechenden 
Stempelmarken vor der Ausfertigung der Rechnung 
auf der ersten Seite eines jeden Bogens des noch 
unbeschriebenen Papiers befestigt und sohin mit 
dem Texte der Rechnung derart überschrieben 
werden, daß wenigstens eine Zeile der Schrift, 
jedoch weder die Ueberschrift (der Titel) noch die 
Unterschrift (Name oder Firma) des Ausstellers in 
gerader Linie über das untere farbige Feld der 
Stempelmarken fortläuft (siehe S. 40) oder 
2. bei Benützung vorgedruckter Blankette 
entweder ebenfalls dadurch, daß die Stempel 
marken an einer für die Handschrift leergelassenen 
Stelle befestigt, und in der obigen Art bei 
Ausfüllung der Blankette mit einer Zeile des 
Textes überschrieben werden, oder auch dadurch, 
daß die Stempelmarke auf denselben so befestigt 
wird, daß zwischen derselben und der durch das 
Blankett bestimmten Äusfertigung kein Raum 
zu einer andern Ausfertigung erübrigt, und daß
	        
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