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Papiere oder Waren, wenn die Vorschüsse von
hiezu befugten öffentlichen Anstalten nur auf
3 Monate gegeben werden, sowie jede Prolon
gation auf nicht länger als 3 Monate nach
dem Borschußbetrage. Skala I. Alle andern nach
Skala II, bei Vorschüssen bis 10 K frei. Diese Ge
bühren sind durch den Inhaber des Pfandleih
gewerbes unmittelbar einzuheben.
d) Von Kaufleuten auf nicht länger als
acht Tage 20 h von jedem Bogen.
e) Anderer Pfandnehmer. 1 K von jedem
Bogen, insoferne nicht nach Skala II eine mindere
Gebühr entfällt.
Präsentationen auf geistliche Pfründen oder auf
Stiftungen an ö f f e n t l i ch e Behörden vonPrivat-
personen 1 K.
Protokolle, gebührenpflichtige:
1. Alle, welche die Stelle einer Eingabe vertreten,
siehe Eingaben.
2. Alle jene, welche eine Rechtsurkunde enthalten,
unterliegen außer der für den ersten Bogen der
Rechtsurkunde festgesetzten Gebühr auch noch
der Stempelgebühr für das Protokoll, wie dieselbe
vorstehend 8nb „1" oder nachstehend sub „3" an
gegeben ist.
3 Ändere Protokolle
a) solche, welche von einem Gerichte in und
außer Streitsachen aufgenommen werden und
nicht schon unter 1 oder 2 begriffen sind, 1 K.
Uebersteigt der Wert des Streitgegenstandes
ohneNebengebühren nicht 100i£, durchaus 24fo;
b) solche, welche von anderen Behördenauf-
genommen werden und nicht schon unter 1 oder
2 begriffen sind, u. zwar aa) über Streitigkeiten
zwischen zwei Privaten, wenn der Wert des
Streitgegenstandes 100 K nicht übersteigt, 30 h.
In allen anderen Fällen 72 h.
bb) Befunde, Zeugenverhöre und andere Ver
nehmungen zur Erhebung von Tatumständen
oder Sachverhältnissen, über welche ein Private um
die Erteilung eines amtlichen Zeugnisses oder um
eine amtliche Gestattung eingeschritten ist, 1 K.
Quittungen nach Skala II, unter 4 K frei. —
Quittungen über erfolgte gerichtlich e Depositen
1 K, wenn nicht nach Skala II eine mindere
Gebühr entfällt.
Die wichtigsten stempelfreien Quittungen
sind folgende: 1. Quittungen über Almosen;
2. Quittungen der Religionslehrer über Weg
entschädigungen; 3. Quittungen der Priester und
Mrchenverwaltungen über für Messen erhaltene
Beträge; 4. über Zinsen von Staatsschuldver
schreibungen und den ihnen gleichgehaltenen
Obligationen, bei deren Herausgabe den Zinsen
quittungen die Gebührenfreiheit zugesichert wurde;
5. Quittungen über Vergütung für solche Lei
stungen an Staat, Gemeinden oder öffentl. An
stalten, welche auf einem Titel des öffentl. Rechtes
beruhen, z. B. Vorspann- und Schlafkreuzer bei
Militäreinquartierungen u. dgl.; 6. Quittungen
über Rückerstattung einer Nichtschuld einschließlich
der Quittungen über rückvergütete öffentliche
Steuern und Strafen.
Quittungen über Leichenkonduktskosten sind in
der Regel wie andere Quittungen stempelpflichtig;
der Umstand, daß dieselben zu Abhandlungs
zwecken benötigt werden, begründet keine Stempel
freiheit; wohl aber der Umstand, daß sie einzig
und allein zu Gebührenbemeffungszwecken ge
braucht werden; es müßte dies aber auf der
Quittung ersichtlich gemacht werden.
Rechnungen der Handels- und Gewerbe
treibenden über Gegenstände ihres
Handels- oder Gewerbebetriebes, d. i.
über, die diesen Betrieb betreffenden Geschäfte,
woraus ihnen eine Forderung erwachsen ist,
gleichgültig, ob sie an Handels- oder Gewerbe
treibenden oder an andere Personen ausgestellt,
ohne Unterschied, ob sie saldiert sind oder nicht
und mögen sie „Rechnung", „Konto", „Note",
„Ausweis" oder wie immer benannt sein, sind
bis einschließlich 20 K stempelfrei; über 20 K
bis einschließlich 100 K unterliegen sie einem
Stempel von 2 h f über 100 L7 einem Stempel
von 10 h für jeden Bogen.
Die Verpflichtung zur Zahlung dieser festen
Gebühr tritt auch dann ein, wenn derlei Rech
nungen in den Text einer kaufmännischen Korre
spondenz aufgenommen oder einer solchen als
Änhang oder Beilage u. dgl. beigefügt werden.
Die Unterschrift des Ausstellers ist zur Be
gründung der Gebührenpflicht nicht erforderlich,
sondern es genügt, wenn die Anstalt oder Person,
in deren Geschäfte die Ausstellung erfolgte, aus
der Rechnung, z. B. aus der Druckbezeichnung,
Stampiglie u. dgl. entnommen werden kann.
Unter dieser Voraussetzung unterliegen daher auch
die in den Geschäften der Hotelbesitzer, Gastwirte
u. dgl. ausgestellten Rechnungen dieser Gebühr.
Abschriften solcher Rechnungen unterliegen
derselben festen Gebühr wie die Originalien.
Art der Gebührenentrichtung von kauf
männischen Rechnungen.
Zur Beseitigung vorgekommener Zweifel über
die Art der Verwendung von Stempelmarken bei
Ausfertigung kaufmännischer Rechnungen wird
erinnert, daß in dieser Hinsicht durch das Gesetz
vom 8. März 1876 nichts geändert worden ist.
Der Gebührenpflicht bezüglich solcher Rechnungen
kann daher folgendermaßen entsprochen werden:
1. dadurch, daß die der Gebühr entsprechenden
Stempelmarken vor der Ausfertigung der Rechnung
auf der ersten Seite eines jeden Bogens des noch
unbeschriebenen Papiers befestigt und sohin mit
dem Texte der Rechnung derart überschrieben
werden, daß wenigstens eine Zeile der Schrift,
jedoch weder die Ueberschrift (der Titel) noch die
Unterschrift (Name oder Firma) des Ausstellers in
gerader Linie über das untere farbige Feld der
Stempelmarken fortläuft (siehe S. 40) oder
2. bei Benützung vorgedruckter Blankette
entweder ebenfalls dadurch, daß die Stempel
marken an einer für die Handschrift leergelassenen
Stelle befestigt, und in der obigen Art bei
Ausfüllung der Blankette mit einer Zeile des
Textes überschrieben werden, oder auch dadurch,
daß die Stempelmarke auf denselben so befestigt
wird, daß zwischen derselben und der durch das
Blankett bestimmten Äusfertigung kein Raum
zu einer andern Ausfertigung erübrigt, und daß