Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1912 (1912)

Berufungsschrift und Revisionsschrift 
gegen ein gerichtliches Erkenntnis. Dieselbe unter 
liegt bezüglich des ersten Bogens folgenden 
Stempel: bis 50 K 1 K; über 50 K bis 
100 K 2 K ; über 100 K bis 400 K 5 K; 
über 400ÜC bis 1600Js 10 K; über 1600 K 20K. 
— Rekurse gegen derlei Urteile die Hälfte des 
für Appellations-Anmeldungen und Beschwerden 
vorgeschriebenen Stempels, jedoch nicht weniger 
als l K. — Alle anderen Rekurse, insoweit die 
selben nickt gesetzlich stempelfrei oder begünstigt 
sind, 2 K vom ersten Bogen, und zwar in und 
außer dem Streitverfahren, 
um Befreiungen und Begünstigungen rücksichtlich 
der Militärdienstleistung. (Siehe Militärdienst- 
leistung.) Rekurse in Gebühren angelegenheiten; 
der Rekurs gegen den Zahlungs-Auftrag 
stempelfrei; gegen eine Entscheidung hierüber 30 h 
oder 72 h, je nachdem die G-bühr bis 100ÜT oder 
mehr als lOOüs ausmacht. Rekurse und andere Ein 
gaben, welche lediglich eine Steigerungsgebühr 
zum Gegenstände haben, sind in allen Instanzen 
stempelfrei. 
Berufungen und Rekurse in Ansehung des 
Ausmaßes der Personal-Einkommensteuer und 
der Besoldungssteuer stemvelfrei. 
Rekurse betreffs anderer öffentl. Abgaben, also 
z.B. gegen die Erwerbs-, Hauszins-, Rentensteuer 
2C., u. zw. sowohl die Rekurse gegen den Zahlungs- 
Auftrag als auch die allfälligen weiteren Rekurse bis 
100 K 30 h, über 100 K 12 h von jedem Bogen. 
3. Eingaben in Form von Telegrammen sind, 
wenn sie ein stempelpflichtiges Begehren enthalten, 
ebenso wie andere Eingaben stempelpflichtig. Die 
Stempelgebühr kann hier in der Weise ent 
richtet werden, daß die Partei binnen 8 Tagen 
eine den Inhalt des Telegrammes vollständig 
oder auszugsweise wiedergebende gewöhnliche 
Eingabe, welche mit den entfallenden Sternpel- 
markeu zu versehen und mit der Aufschrift „Er- 
füllungsstemvel für das Telegramm nachstehenden 
Inhaltes" zu bezeichnen ist, bei der Behörde, an 
welche das Telegramm gerichtet war, einbringt. 
4. Befreit sind Eingaben zur Zustandebringung 
der Gebührenbemessung oder Vorschreibungen 
oder um Ermäßigungen, Rückvergütungen oderZu- 
fristungen von öffentl.Abgaben überhaupt,insofern 
hiemit ein gesetzt. Recht in Anspruch genommen 
wird, wenn also das Parteibegehren entweder be 
willigt oder abgewiesen werden muß (nicht kann). 
Weiters sind befreit Gesuche im Strafverfahren 
wegen Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen, 
dann im Gefällsstrafverfahren mit Ausnahme 
des einem Stempel von 2 K unterliegenden außer- 
ordentl. Gnadengesuckes im Gefällsstrafverfahren. 
Ferner sind befreit die Anzeigen der Vereinsvor- 
fiehungen über seine Mitglieder, dann über abzu 
haltende Vereinsversammlungen und die Eingaben, 
womit die Vereinsvorstehung der polit. Behörde die 
Rechenschafts- oder Geschäftsberichte re. vorlegt. 
Befreit sind weiters Petitionen an den Landes 
fürsten, an den Reichsrat, den Landtag oder an 
Gemeindevertretungen, insofern es sich hiebei 
nicht um das Interesse einer Einzelperson, sondern 
ganzer Kategorien oder Klassen von Staats 
bürgern, des Staates selbst, der Kronländer oder 
Gemeinden handelt; ferner Eingaben um die 
Befreiung vom Schul- oder Unrerrichtsgelde oder 
um Verleihung eines Stipendiums, wenn die 
gedachten Eingaben mit einem Armuts-, Mittel- 
losigkeits- oder Dürftigkeits-Zeugnisse belegt sind 
(sonst 1 K per Bogen); weiters sind befreit 
Eingaben um Aussolgung von Reiseurkunden, 
Heimatscheinen und Waffenpässen, Eingaben um 
Beeidigung des Forstschutzpersonales, ferner die 
Korrespondenz der nicht politischen Vereine, welche, 
ohne in ihrer Geldgebarung einen Gewinn zu 
bezwecken, wissenschaftliche, Humanitäts- oder 
Wohltätigkeitszwecke verfolgen, mit den Be 
hörden und Aemtern (auch Statuteneingaben) 
außer dem gerichtlichen Verfahren, weiters Ein 
gaben der Kirchenvorsteher, welche lediglich die 
Seelsorge, die Kirchenzucht, den Bau der Kirchen 
oder die Kirche in ihrer Gesamtheit betreffen. 
Außer den schon gedachten stempelfreien Ein 
gaben gibt es noch eine größere Anzahl gesetzlich 
stempelfreier Gesuche, welche in der T.-P. 44 
des Gebührengesetzes aufgezählt sind. 
5. Siehe auch die unter zahlreichen Schlag 
worten dieses „Stempel- und Gebühren-An- 
zeigers" zerstreut enthaltenen Bestimmungen über 
Gesuche (Eingaben). 
Eintragungen in die öffentlichen Bücher: 
A. Zur Erwerbung des Eigentumes einer un 
beweglichen Sache: a) wenn das Rechtsgeschäft oder 
der Erwerbs titel, infolge dessen die Eintragung 
zu erfolgen hat, der Vermögensübertragungs 
gebühr unterliegt, gebührenfrei; d) sonst IV2Vo 
ll. Zur Erwerbung anderer dringlicher Rechte: 
a) wenn der Gegenstand schätzbar ist und dessen 
Wert 200 K übersteigt: V2°/o und hiezu 25°/ 0 
Zuschlag; b) wenn der Gegenstand nicht schätzbar 
ist oder 200 K nicht übersteigt — gebührenfrei. 
A n m e r k u n g e n: 1. Die l / 2 { % tge Eintragungs 
gebühr ist, wenn sie samt Zuschlag nicht mehr als 
10 K beträgt, in Stempelmarken zu entrichten; 
sonst aber immer unmittelbar einzuzahlen. 
2. Eintragungen zur Löschung eines eingetragenen 
dringlichen Rechtes sind immer gebührenfrei. 
Elementarschäden; Quittungen üb.Vergütungen 
von Elementarschäden stempelfrei — desgleichen 
Eingaben um Steuerabschreibung, -Ermäßigung, 
-Aufrüstung wegen Elementarsckäden und die 
hiezu nötigen Urkunden. 
Empfangsbestätigungen, siehe Quittungen. 
Erziehungs-Beiträge. Gesuche 1 K. — Quit 
tungen darüber nach Skala II. 
Expensnoten von Handels- und Gewerbe 
treibenden, siehe „Rechnungen"; von anderen 
Personen, z. B. Advokaten und Notaren, insoferne 
sie die Empfangsbestätigung über den aufgerech 
neten Betrag enthalten, nach Skala II, sonst frei. 
Extrakte (Grundbuchs-, Landtafel-, Depositen-) 
aus den öffentlichen Büchern des Inlandes per 
Bogen 2 K, aus denen des Auslandes 1 K, 
u. zw. letztere nur bei einem ämtlichen Gebrauche. 
Fassionen zur Bemessung von öffentlichen Ab 
gaben stempelsrei. 
Feilbietungs-Gesuche, insoferne die Ausfertig, 
eines Ediktes unvermeidlich ist, vom 1. Bg. 2 K
	        
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