Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1912 (1912)

42 
ob der Streitgegenstand bis 50 K oder über 50 K 
bis 100 K beträgt, einem Stempel von 1 K. 
Bau-, Befund- und Vollendungs-Zertifikate, auch 
Protokolle 1 K. 
— Pläne als Urkunden, beziehungsweise Urkunden- 
Bestandteile, unterliegen dem Stempel wie eine 
Urkunde, resp. wie der zweite Bogen einer solchen. 
— Pläne, einer Eingabe a l s B e i l a g e dienend, 30 h, 
(Bei Plänen kommt es sehr häufig vor, daß das 
Normalausmaß der 1750 Quadratzentimeter 
überschritten wird und daher die Stempelgebühr 
doppelt zu nehmen ist.) 
— Vertrag, wenn der Baumeister das Material 
liefert, Skala III; außerdem Skala II. 
Befugnis-Gesuche zum Betriebe eines Gewerbes 
oder einer Privatagentie und Anmeldungen freier 
Gewerbe, u. zw. nt Wien und in Städten mit mehr 
als 50.000 Seelen vom ersten Bogen 8 K. 
— in Städten mit 10—50.000 Seelen OK. 
— in Städten mit 5—10.000 Seelen 4 K. 
— in allen übrigen Orten 3 K. 
— um andere Befugnisse 2 K. 
Begnadigungs - Gesuche, im allgemeinen 
1 K, wegen Verbrechen, Vergehen und Ueber- 
tretungen und wegen Gefälls-Uebertretungen frei. 
Nur das außerordentliche Gnadengesuch im Ver 
fahren wegen Gefälls-Uebertretungen unterliegt 
einem Stempel von 2 K für den ersten Bogen. 
Beilagen zu stempelpfl. Eingaben und Protokollen 
mit Ausnahme der Armutszeugnisse 30 h, im ge- 
richtl. Verfahren, wenn der Streitgegenstand ohne 
Nebengebühren nicht mehr als 100 K beträgt, 20 Jt. 
Benefizien-Verleihungen, Gesuch 1 K f wenn 
sie an öffentl.Behörden gerichtet sind od. an solche zur 
weiteren Erledigung zu gelangen haben, sonst frei. 
Bestand-Verträge, Skala II. 
Bürgerrechts-Verleihung, Gesuch hierum 4_BT. 
Bürgsch af.ts-Urkund en, wenn die Verbindlich 
keit, für die gebürgt wird, nicht schätzbar ist, per 
Bogen 1 K. 
— ist die Verbindlichkeit schätzbar, vom Werte der 
verbürgten Verpflichtung, Skala II (siehe „Rechts 
befestigungen"). 
Darlehensverträge, siehe Schuldscheine. 
Dienstboten - Zeugnisse und Reise-Urkunden für 
Dienstboten 30 h. Hingegen sind Dienstboten 
bücher und die in denselben eingetragenen Zeug 
nisse stempelfrei. 
Dispensgesuche an öffentliche Behörden und 
Aemter 1 K; kirchliche Dispensgesuche 
(z. B. um Fastendispens) stempelfrei. 
Dürstigkeitszeugnisse, siehe Armutszeugnisse. 
Ehepakte, Vertrag, welcher in Absicht auf die 
eheliche Verbindung über das Vermögen geschlos 
sen wird, nach dem Werte des Heiratsgutes 
und des der Gütergemeinschaft unter 
Lebenden unterzogenen beweglichen 
Vermögens (im Nettobeträge, d. h. nach Ab 
zug der Schulden) nach Skala II. 
— Bei Uebertragung des Eigentumes unbeweglicher 
Sachen durch Ehepakte ist nebst der fixen Gebühr 
per 1 K die Jmmobilargebühr nach dem Gesetze 
vom 18. Juni 1901, R.-G.-Bl. Nr. 74, einzuheben. 
— Wird das Heiratsgut oder die Ausstattung von 
einer dritten Person geleistet, und dieser Um 
stand entweder in den Ehepakten oder in einer 
eigenen Erklärung durch die Unterschrift des- 
jenigen, der das Heiratsgut oder die Ausstattung 
bestellt, beurkundet, so ist zu unterscheiden, ob 
diese dritte Person hiezu verpflichtet ist oder 
nicht; im ersteren Falle, z. B. wenn ein Vater 
für seine Tochter das Heiratsgut bestellt, ist hie 
von lediglich die vorgedachte Gebühr nach Skala II 
für das Heiratsgut zu entrichten, beziehungsweise 
wenn das Heiratsgut in einer unbewegl. Sache 
besteht, lediglich die vorgedachte Jmmobilargebühr 
nebst der fixen Gebühr per 1 K; im letzteren Falle 
unterliegt die Bestellung des Heiratsgutes od. der 
Ausstattung der Schenkungsgebühr nach dem per 
sönlichen Verhältnisse, siehe „Schenkungen". 
— Ehe-Aufgebots-Nachsicht, s. „Aufgebots-Nachsicht". 
— Dispensen, Gesuch hierum 1 K, insoweit es sich 
aber lediglich um kirchliche Dispensen handeln 
würde, frei. 
Eingaben an öffentliche Behörden: 
1. Im allgemeinen 1 K per Bogen. Es unter 
liegen jedoch gerichtl. Eingaben in Rechtsstreiten 
(einschließlich des Erekutions- und Konkurs 
verfahrens) bei einem Werte des Gegenstandes 
bis einschließlich 100 K der geringeren Gebühr 
von 24 h per Bogen. 
2. Einzelne besondere Bestimmungen: um Be 
fugnis zum Betriebe von Gewerben, Unterneh 
mungen u. s. w., s. Befugnis. 
— um Kundmachung öffentlicher Versteigerungen, 
vom 1. Bogen 2 K. 
— um Verleihung des Staats- oder Gemeinde- 
Bürgerrechtes, Aufnahme in den Gemeinde- 
Verband, vom 1. Bogen 4 K. 
— um Jntabulation, Pränotation oder Löschung 
in den öffentlichen Büchern bis zu einem Werte 
von 100 K, vom ersten Bogen 1 K t bei mehr 
als 100 K bis 200 K, vom ersten Bogen 
1 K 50 h, bei mehr als 200 K vom ersten 
Bogen 3 K; wenn es sich um Löschung von Geld 
forderungen bis einschließlich 200 K oder von 
Rechten auf einmalige Naturalleistungen handelt, 
insoferne die zu löschende Eintragung vor dem 
1. Juli 1875 vollzogen worden war, stempelfrei. 
— um nachstehende Eintragungen in die von den 
Handelsgerichten zu führenden Handels-Register 
(-Protokolle) , als a) um Eintragung der Firma 
oder der Aenderung einer bereits eingetragenen 
Firma oder der Inhaber derselben, a wenn die 
Eintragung ausschließlich eine Firma, welche 
keine Zweigniederlassung hat, betrifft, vom ersten 
Bogen 15 K; ß in allen anderen Fällen 20 K; 
b) rnn Eintragung eines Gesellschaftsvertrages, der 
Protokollierung von Filial-Niederlagen, vom ersten 
Bogen 20 K; c) um Eintragung der Prokura für 
jeden Berechtigten 10 K; d) um Eintragung der 
Liquidatoren, dann um Eintragung der Ver 
mögensrechte, welche die Ehefrau eines Kaufmannes 
durch Ehepakte erwirbt, vom ersten Bogen 10 K. 
— um Bewilligung der Ein-, Durch- und Ausfuhr 
von Staats-Monopols-Gegenständen (Tabak, Salz, 
Schießpulver) und überhaupt um Bewilligung zur 
Ein- oder Ausfuhr von Waren vom 1. Bogen 
2 K. Gesuche in Fideikommiß - Angelegenheiten 
vom 1. Bogen 2 K.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.