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Gegenwärtig gültige Stempel-Skalen.
Skala I für Wechsel, für kaufmännische Geldanweisungen
und kaufmännische Schuldurkunden auf Geld lautend in den
im Gebührentarife näher bezeichneten Fällen.
Bis zu dem
Betrage von
über 15V K bis
300 ,
600 ,
900 ,
1200 ,
1500 ,
1800 ,
3100 ,
2400 ,
150 K
300 ,
600 ,
900 .
1200 ,
1500 ,
1800 .
2100 ,
2400 ,
2700 .
Gebühr
Gebühr
— K 10 h
über 2700 K bis
3000 K
2K —h
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3000 „
6000 „
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als voll anzunehmen ist.
Skala II für Wechsel, für Quittungen und andere Rechtsurkunden,
welche weder der Skala I oder III, noch einer fixen Stempel
gebühr unterliegen.
Gebühr
bis
40 K
-K 14 h
über
3200 K bis
4000 K 12 K 50 h
über
40 K „
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14400 ,f ,f
16000 ,, 50 ,, — ,,
Ueber r6000 K von je 800 K um 2 K 50 h mehr, wobei
800 K als voll anzunehmen ist.
ein Restbetrag unter
Skala III für Tausch- und Kauf-Verträge über beweg
liche Sachen, Dienstleistungs-Verträge unter gewissen
Voraussetzungen (wenn es sich um Besorgung dauernder oder jährlich
wiederkehrender Geschäfte anderer Art, als wie Taglöhner-,
Dienstboten- und Gewerbegehilfen-Arbeiten handelt), Glücks-
Verträge, Schuldverschreibungen, welche auf Ueber-
b r i n g e r lauten, gewisse Gesellschafts-Verträge (A k t i e n - G e s e l l-
schaften und Kommandit-Gesellschaften auf Aktien auf
länger als 10 Jahre, und zwar bei den letzteren nur die Ein
lagen der Kommanditisten), Lieferungs-Verträge
Bis zu dem
Betrage von
über 20 K bis
40
60
100
200
300
400
800
1200
Gebühr
20 K — K 14 h
40
60 ,
100 ,
200 ,
300 ,
400 ,
800 .
1200 ,
1600 ,
26
38 ,
64 ,
26
88
50 ,
50 j
über 1600 K bis
2000 ,
2400 ,
3200 ,
4000 ,
4800 ,
5600 ,
6100 ,
7200 ,
Gebühr
2000 K 12 K 50 h
2400
3200 ,
4000 ,
4800 ,
5600 ,
6400 ,
7200 ,
8000 ,
15 ,
20 ,
25
30 ,
35 ,
40
45 ,
50 ,
Ueber 8000 K von je 400 Kuttt2K50h mehr, wobei ein Restbetrag unter
4oO K als voll anzunehmen ist.
d) Eingaben: ^wenn die Stempel
gebühr fift die erste Ausfertigung
mehr als 1 K beträgt, so ist für
jede weitere Ausfertigung ein Stempel
von 1 I p verwenden.
c) beiNotariatsakten sind die
für das betreffende Rechtsgeschäft ent
sallenden Stempel, insoferne sie 1 K
übersteigen, nur einmal, und zwar
auf der Urschrift zu verwenden. Für
jede notarielle Ausfertigung derselben
ist lediglich eine Stempelgebühr von
1 L zu entrichten. Beträgt die vor
schriftsmäßige Gebühr für die Urkunde
1 K oder weniger, so sind die Ur
schrift und alle notariellen Ausferti
gungen derselben mit dem gleichen
Stempel zu versehen.
Bei Ausstellung von be
dingt befreiten Urkunden,
d. i. in den Fällen, in welchen eine
Urkunde zu einem bestimmten
Zwecke stempelfrei ausgefertigt wer
den darf, ist auf der ersten Seite
links oben der Zweck der Urkunde
und die Person, welcher sie zu diesem
Zwecke zu dienen hat, anzugeben.
Mm ans öfin AkWltinf.
Abschriften, ämtliche, einfache, d.i.
nickt vidimierte, im allgemeinen
1 Is; von einem Gerichte herge
stellte Abschriften in Rechtsstreiten,
deren Gegenstand den Wert von
100 K nicht übersteigt, 50 h.
— ämtliche, vidimierte, im allge
meinen 2 K von jeden Bogen;
in Rechtsstreiten, deren Wert
100 K nicht übersteigt, 1 K.
— nicht ämtliche, gerichtlich oder
notariell vidimierte, l K
— nicht ämtliche einfache, unterliegen
nur im Falle der Verwendung als
Beilagen stempelpflichtiger Ein
gaben und Protokolle einem Stem
pel, u. zw. dem'Beilagenstempel.
Anzeigen, über den Verlust von
Sachen stempelsrei.
Arbeitsbücher für gewerbl. Hilfs
arbeiterstempelfrei; wenn sie aber
mit Reisebewilligung versehen sind 30 h.
Armutszeugnisse frei, u. zw. auch dann, wenn
sie als Beilagen stempelpflichtiger Eingaben ver
wendet werden.
— Gesuche und Protokolle um Ausfolgung oder
Vidierung von solchen 1 K.
Aufkündigung, Wohnung, Pacht re. a) Gerichtliche
in der Regel 1 K per Bogen; bei Woh-
nungs mieten, insofernedieKündigungs-
frist einen Monat nicht überschreitet,
24 h per Bogen; b) außergerichtliche 1 K per
Bogen; Empfangsbestätigungen über außergericht
liche Aufkündigungen, solange hievon kein gericht
licher Gebrauch gemacht wird, stempelfrei.
Aufgebotsnachsichten, das Gesuch, wenn es
vor das Forum der kirchlichen Behörde gehört,
stempelfrei, sonst 1 K.
Aufgebotsscheine für jedes Brautpaar 1 K.
Auszeichnungen, Gesuche um, erster Bogen 10 L.
Hagatell-Verfahren (§§ 448 in 453 der
Zivilprozeß - Ordnung vom 1. August 1895, R.-
G.-Bl. Nr. 113). Dasselbe findet nunmehr bloß
in Rechtssachen bis einschließlich 100 K Anwen
dung. Die in demselben platzgreifenden Gebühren
begünstigungen finden gegenwärtig in der Regel
in den allgemeinen Vorschriften über Gerichts
gebühren ihren Ausdruck. Nur d. Berufungsschrift
im Bagatell-Verfahren unterliegt ohne Unterschied,