Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1911 (1911)

?&rif bex W^rzohvungsstousr füt bie 7Canbo*i;>ctupf ffa bf A^rnz. 
Senennung der steuerbaren Gegenstände 
Maßstab 
der 
Belegung 
Gebühren in österr. Währung 
10 
11 
16 
Branntweingeist, welcher von der staatlich n Konsum abgäbe 
befreit ist, als denaturierter Spiritus, Weingeist firnisse, 
Tischlerpolitur und andere geistige Flüssigkeiten, welche 
zu industriellen Zwecken Verwendung finden 
Punscheffenz, Rosoglie, Liköre, riechende Geister, Tinkturen, 
Essenzen und alle übrigen mit Ingredienzien versetzte 
Flüssigkeiten, worin Branntwemgeist enthalten ist, deren 
Alkoholgehaltsich mitdemAlkoholometernichtermitt- lnläßt 
Branntweingeist, Rum, Arrak und überhaupt jene geistigen 
Flüssigkeiten, deren Alkoholgehalt sich mit dem Alkoholo 
meter ermitteln .'äßt 
Wein (78-6l6»/,iger Gemeindezuschlag) 
Weinmost und Wemmaische (117.925%jger Gemeindezuschl.) 
Obstmost 
Met 
Bier bei der Einfuhr 
Essig 
Schlachtvieh: Ochsen, Stiere, Kühe, dann Kälber über 1 Jahr: 
a) von 600 kg Lebendgewicht und darüber 
b) von 400 bis 600 kg Lebendgewicht 
c) bis unter 400 kg Lebendgewicht 
Kälber bis zum Alter eines Jahres: 
In totem Zustande: 
a) über 60 kg 
b) von 30 bis 60 kg 
c) unter 30 kg 
Schafe, Widder, Schöpse, Ziegen, Böcke, Hammel .... 
Lämmer, Kitze b. 14 kg, Spanferkel (Jungschweine unt. 5kg): 
In totem Zustande: 
a) Lämmer, Kitze bis 5 kg 
b) Lämmer, Kitze über 5 bis 14kg, dann Spanferkel . 
Frischlinge, d. h. Schweine, von 5 bis 19 V 2 kg .... 
Schweine über 19V 2 kg: 
In totem Zustande: 
a) über 80 kg 
b) von 50 bis 80 kg 
c) über 19*/ 2 bis unter 50 kg . . . 
Frisches Fleisch ohne Unterschied, einzelne Teile des ge 
schlachteten Viehes, dann eingesalzenes, geräuchertes und 
eingepökeltes Fleisch, Salami und andere Würste . 
Zahmes Geflügel: Truthühner, Gänse, Enten, Kapaune u. dgl 
„ Hühner und Tauben 
Wildbret: Hirsche 
„ Wildschweine von 17 kg u. darüber, Damhirsche 
„ Frischlinge (Wildschweineunt.17kg),Rehe, Gemsen 
„ Hasen 
„ Ausgehacktes Rot- und Schwarzwild . . 
Federwild: Fasanen, Auerhühner, Birkhühner . . . 
„ Hasel-, Schnee- und Steinbühner, Wildgänse, 
Trappen, Wildenten (mit Ausnahme der Duckenten), 
Waldschnepfen, Rebhühner und Wildtauben . . . 
100 1. 
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Anmerkung 1. Für die unter Tarifpost 1, 2, 3 genannten gebrannten geistigen Flüssigkeiten ist bei deren Einfuhr nach Linz kei> 
Verzehrungssteuer, sondern lediglich die städt. Austage, bei deren Erzeugung daselbst aber die Verzehrungssteuer nach den hierüber erlasse, ‘ 
besonderen Vorschriften m entrichten. — Anmerkn..g 2. Von jenen gebrannten geistigen Flüssigkeiten, deren Alkoholgehalt sich mit t 
Alkoholometer ermitteln läßt, ist, wenn dieselbe aus dem von der Verzehrungssteuer-Lmie umschlossenen Gebiete der Stadt Linz ausgefiib^ 
werden, und zwar bei Mengen von wenigstens 50 Litern in einem Gefäße, die Gemeindeabgabe nach vorstehenden Einfuhrstarife und 
darin bestimmten Gradhältigkeit nach dem vorgeschriebenen hundertteiligen Alkoholometer zu restituieren, ohne Unterschied, ob dieselbe 
dem von der Verzehrungssteuer-Linie umschlossenen Gebiete der Stadt Linz erzeugt oder in dasselbe eingeführt worden sind. 
Senennung der steuerbaren Gegenstände 
Rohrhühner, Duckenten, Moos-, Heide- und Wiesenschnepfen 
Drosseln, Krammetsvögel, Wachteln, Lerchen und alle 
anderen kleinen Bögel zum Genusse 
Fische und Schaltiere, die nicht besonders genannt sind, 
aus dem Meere, aus Flüssen, Bächen, Seen und Teichen, 
frisch, eingesalzen, geräuchert und mariniert, dann Fisch 
rogen, in Oel eingelegte Sardellen und Sardinen . 
Weißfische, gemeine Meerfische, als: Calamari, Cospetoni, 
Rase, Scomberi, Sippe, Tonine, Stock-, Flach- u. Klipp 
fische, Rotscheren oder Rundfische, Schalen oder Butten- 
Heringe, Bücklinge und Sprotten, Sardellen; ferner Krebse, 
Schnecken, Frösche, Austern, Meerspinnen, Meerkrebse . . 
Reis 
Mehl aus Getreide, Kartoffeln und Hülsenfrüchte aller Art, 
Grieß, gerollte und gebrochene Gerste, Hafergrütze, inlän 
discher Sago, Heidemehl, Heidegrütze und derlei Graupen, 
Hirsebrei, Stärke, Kraftmehl und Haarpuder, Brot und 
überhaupt jede Bäckerware, ferner Backwerk, Lebzelten, 
Pfefferkuchen und Zwieback 
Brotfrüchte, als: Weizen- und Spelzkörner, türkischer 
Weizen, Roggen, Halbfrucht in Körnern, Heidekorn. . 
Hafer in Körnern .... 
a) Heu ohne Unterschied, ebenso Mischling als Biehfutter 
b) Stroh, Häckerling, Kleien, Riedstroh 
(Getreide in Halmen ist wie Stroh zu behandeln.) 
Gemüse und Küchenwaren, als: Blumenkohl, Spargel, 
grüne Erbsen, Bohnen und Gurken 
Frisches Obst, wozu auch alle genießbaren Beerenfrüchte 
(Erdbeeren, Himbeeren u. dgl.) und frische Feigen ge 
hören, Kastanien, Nüsse 
Gedörrtes, getrocknetes und eingelegtes Obst, Salsen . . 
Butter, frische und gesalzene, Schmalz, Gänsefett, Stearin 
und Stearinsäure, Kerzen aus Unschlitt und Spermazet, 
auch Stearin- und Paraffin-Kerzen 
Talg und Unschlitt, roh und geschmolzen, auch Elain, 
dann Knochen- und Klauenschmalz, Leimfett (Beinfett), 
Paraffinmasia, Erdwachs, Berg- u. Naphthawachs, Glyzerin 
Schweinsett u. Schweinschmalz, Schmer, Speck u. Knochenmark 
Seife, gemeine, wohlriechende, Oelseife, Glyzerinseife . . 
Käse 
tif3 Eier 
achs, gebleichtes und ungebleichtes, Wachskerzen und 
andere Wachsfabrikate 
5Hanf-, Lein- und Rübsamen-Oel 
-^Andere dergleichen Brennöle, dann Oliven-, Mandel-, Mohn- 
> samen- und gemeines Nußöl, Palm-, Kokosöl.... 
7 Brennholz, hartes, Kien- und Wachholderholz, ..... 
8 Brennholz, weiches und Bürtelholz 
9 Holzkohlen 
0 Steinkohlen, Braunkohlen, Koks 
Maßstab 
der 
Belegung 
Gebühren 
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Gebühren 
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1-33 kg 
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12 
62-4 
3 
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1-03 kg 
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12 
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100 kg. 
12 
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26 88 kg 
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08-6 
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45*04 kg 
(Bon Tieren, welchen nur einzelne Teile, wie der Kopf oder die Füße abgenommen sind, ist die Steuergebühr nach dem für das 
lanze Stuck Breh bemessenen Tarrfsatze zu entrichten.) 
Kann im verzehrungssteuerpflichtigen Verkehre beim Bier das Hohlmaß nicht ermittelt werden, so ist vom Gewichte der Flüssia- 
t samt dem Gebinde für je 112 Kilogramm ein Hektoliter zu rechnen. (R.-G.-Bl. Nr. 49 vom Jahre 1869.)
	        
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