Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1910 (1910)

51 
4* 
Hauptpostamte stattzufinden. Eine Ausnahme tritt 
nur für Wien ein, wo die Ein- und Auszahlung 
auch bei den innerhalb der Linien Wiens befind 
lichen Filial-Postämtern erfolgen kann. 
Für gewöhnliche Anweisungen im Jnlandsverkehr 
und im Verkehre mit Bosnien sind die Gebühren 
auf der Postanweisung ersichtlich. 
Postanweisungen ins Ausland müssen in der 
Währung des Bestimmungslandes ausgestellt und 
in lateinischer Schrift geschrieben werden. 
Postanweisungsgebühren nach Tarif I: Für 
Postanweisungen nach Oesterreich-Ungarn und den 
in fremden Gewässern befindlichen k. u. k. Kriegs 
schiffen bis 20 K 10 h, über 20 K bis 100 K 
20 h, über 100 bis 300 K 40 Ji, über 300 bis 
600 K 60 h und über 600 bis 1000 K 1 K. 
Nach Tarif II: Für Postanweisungen nach 
Bosnien, Herzegowina und dem Sandscha-Novi- 
bazar bis 50 K 20 h, von 50 bis 100 K 30 h, 
bis 300 K 60 h, bis 600 K 90 h und bis 
1000 K 1 K 50 h. 
Nach Tarif III: Für Postanweisungen nach 
Montenegro, Serbien und den k. k. Postämtern in 
der Türkei (ausgenommen Adrianopel) bis 50 K 
20 h, bis 100 K 40 h, bis 300 K 80 h, bis 
600 1 K 20 h bis 1000 K 2 K. 
Nach Tarif IY: Für Postanweisungen nach 
Deutschland und Luxemburg bis 40 K 20 Ti und 
für jede weiteren 20 K 10 h mehr. 
Nach Tarif Y: Für Postanweisungen nach 
Großbritannien und den britischen Kolonien (außer 
Kanada, Malta, Neu-Seeland, Transvaal. Hong 
kong), dann Mexiko, Peru und Rußland für je 
25 K 25 h. 
Nach Tarif YI: Für Postanweisungen nach 
allen übrigen Ländern bis 50 K 25 h. 
Diese Gebühr ist vom Aufgeber durch Briefmarken 
zu entrichten, welche auf der durch Vordruck ersichtlich 
gemachten Stelle der Anweisung aufzukleben sind. 
— Auf Verlangen des Absenders werden den Post 
anweisungen auch Rückscheine beigegeben, wofür die 
Gebühr von 25 h zu entrichten ist. 
Die Postanweisungs-Blankette sind ohne ein 
gedruckte Marke und können zum Preise von 
3 Heller bei allen Postämtern und Briefmarken- 
Verschleißern bezogen werden. 
Die Anweisungs-Blankette sind in deutscher, 
dann in deutscher und böhmischer, polnischer, 
italienischer, slowenischer, ruthenischer und illyrischer 
Sprache aufgelegt. Andere als die von der Post 
anstalt aufgelegten Blankette dürfen nicht ver 
wendet werden, und es ist daher die Erzeugung 
derselben durch Private nicht gestattet. 
Für die Retour- oder Nachsendung der Post 
anweisungen ist keine besondere Gebühr zu entrichten. 
Der Aufgeber hat in den gedruckten Formu 
larien zu den Postanweisungen den Betrag der An 
weisung in Kronenwährung — die Kronen in Zahlen 
und Buchstaben — sowie die möglichst genaue Adresse 
des Empfängers und den Bestimmungsort deutlich 
anzusetzen. Kann die Wohnung des Adressaten nicht 
mit Bestimmtheit angegeben werden, so ist derselbe 
durch andere Merkmale so zu bezeichnen, daß er 
von anderen Personen gleichen Namens wohl unter 
schieden werden kann. Dieses gilt insbesondere bei Post 
anweisungen, welche mit poste restante bezeichnet ft nd 
Dem Absender bleibt es überlassen, auch seinen 
Namen und Wohnort auf der betreffenden Stelle der 
Postanweisung anzusetzen, was wesentlich in seinem 
eigenen Interesse gelegen ist, damit er im Falle 
der Unbestellbarkeit einer solchen Anweisung aus 
findig gemacht und die Rückzahlung des Anweisungs 
betrages an ihn geleitet werden könne. Nur ausnahms 
weise, z. B. bei Personen, welche des Schreibens un 
kundig sind, ist es den Postbediensteten gestattet, die 
Ausfüllung der Vorderseite des Postanweisungs-Blan- 
kettes für den Absender auf dessen Wunsch vorzunehmen. 
Postanweisungen können von den Parteien auch 
mittels Druckes, und zwar mit Einschluß des an 
gewiesenen Geldbetrages ausgefüllt werden. 
Es ist gestattet, auf dem Coupon der post 
amtlichen Geldanweisungen schriftliche Mitteilungen 
jeder Art, daher auch die auf Zeitungs-Pränume 
rationen bezüglichen Daten beizufügen. Bei Zeitungs- 
Pränumerationen, welche auf diesem Wege ver 
mittelt werden, kann auch die Adreßschleife auf die 
Rückseite des Coupons angeklebt werden. Auch 
Stempelmarken können auf den Coupon aufgeklebt 
werden, dieselben dürfen jedoch von den Postämtern 
nicht obliteriert werden, da der Coupon bei derlei an 
öffentliche Behörden und Aemter adressierten Postan 
weisungen die Natur einer Eingabe an sich trägt 
und als solcher der Stempelpflicht unterliegt. Ab 
änderungen oder Radierungen in den Geldeinträgen 
oder in der Adresse des Empfängers sind gänzlich 
unstatthaft und sind solche Postanweisungen sowie 
auch jene, welche außerhalb des Coupons Privat 
notizen enthalten, von der Annahme ausgeschlossen. 
Die Postanstalt erteilt über den Betrag der Post 
anweisung einen Aufgabeschein. 
Unter den oben angeführten Bestimmungen 
werden auch Postanweisungen, welche an Empfänger 
im eigenen Bestellungsbezirke lauten, bis 1000 K 
angenommen. Für die im Lokalverkehr vorkommenden 
Postanweisungen sind die gleichen Gebühren wie für 
Postanweisungen überhaupt zu entrichten. Auch ist 
die Expreßbestellung von Postanweisungen im 
Lokalverkehr zulässig. 
Die Postanstalt hastet für den einbezahlten 
Betrag in demselben Umfange und innerhalb der 
selben Frist wie für Geldsendungen. 
Die am Bestimmungsorte einlangenden An 
weisungen werden, insofern dieselben nicht poste 
restante bezeichnet sind, dem Adressaten oder dessen 
Bevollmächtigten gegen einen Abgabeschein zugestellt. 
Bei der Zustellung der Postanweisungen wird mit 
derselben Vorsicht vorgegangen, wie bei Bestellung 
von Geldbriefen. Der Adressat hat die auf der Rück 
seite des Postanweisungs - Formulars befindliche 
Quittung durch eigenhändige Einsetzung des Ortes 
und Datums sowie seiner Namensunterfertigung 
auszufüllen. Der der Anweisung beigefügte Coupon 
kann abgetrennt und zurückbehalten werden. 
Wenn der Adressat einer Postanweisung nach 
Verlauf von sieben Tagen (bei poste restante-An- 
weisungen von 1 Monat) sich zur Behebung des an 
gewiesenen Betrages nicht gemeldet hat, so ist die 
Giltigkeit der Postanweisung erloschen und wird der
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.