Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1910 (1910)

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Aufgebotsnachsichten, das Gesuch, wenn es 
vor das Forum der kirchlichen Behörde gehört, 
stempelftei, sonst 1 K. 
Aufgebotsscheine für jedesBrautpaar 1 K. 
Auszeichnungen, Gesuche um, erster Bogen 10 K. 
Bagatell-Verfahren: (§§ 448 in 453 der 
Zivilprozeß - Ordnung vom 1. August 1895, R.- 
G.-Bl. Nr. 113.) Dasselbe findet nunmehr bloß 
in Rechtssachen bis einschließlich 100 K Anwen 
dung. Die in demselben platzgreifenden Gebühren 
begünstigungen finden gegenwärtig in der Regel 
in den allgemeinen Vorschriften über Gerichts- 
gebüren ihren Ausdruck. Nur die Berufungsschrift 
rm Bagatell-Verfahren unterliegt ohne Unterschied, 
ob der Streitgegenstand bis 50 K oder über 50 K 
bis 100 K beträgt, einem Stempel von 1 K. 
Bau-, Befund- und Vollendungs-Zertifikate, auch 
Protokolle 1 K. 
— Pläne als Urkunden beziehungsweise Urkunden- 
Bestandteile unterliegen dem Stempel wie eine 
Urkunde resp. wie der zweite Bogen einer solchen. 
— Pläne, einer Eingabe a l s B e i 1 a g e dienend, 30 h, 
(Bei Plänen kommt es sehr häufig vor, daß das 
Normalausmaß der 1750 Quadratzentimeter 
überschritten wird und daher die Stempelgebühr 
doppelt zu nehmen ist). 
— Vertrag, wenn der Baumeister das Material 
liefert, Skala III; außerdem Skala II. 
B efugnis-Gesuche zum Betriebe eines Gewerbes 
oder einer Privatagentie und Anmeldungen freier 
Gewerbe u. zw. in Wien und in Städten mit mehr 
als 50.000 Seelen vom ersten Bogen 8 K. 
— in Städten mit 10—50.000 Seelen 6 K. 
— in Städten mit 5—10.000 Seelen 4 K. 
— in allen übrigen Orten 3 K. 
— um andere Befugnisse 2 K. 
Begnadigungs - Gesuche, im allgemeinen 
1 K, wegen Verbrechen, Vergehen und Ueber- 
tretungen und wegen Gefälls-Uebertretungen frei. 
Nur das außerordentliche Gnadengesuch im Ver 
fahren wegen Gefälls-Uebertretungen unterliegt 
einem Stempel von 2 K für den ersten Bogen. 
B e i l a g e n zu stempelpflichtigen Eingaben und Proto 
kollen mit Ausn ah m e derArmuts zeug nisse 
30 h, im gerichtlichen Verfahren, wenn der Streit 
gegenstand ohne Nebengebühren nicht mehr als 
100 K beträgt, 20 h. 
Ben efizien-Verleihungen, Gesuch 1 K, wenn 
sie an öffentl.Behörden gerichtet sind od. an solche zur 
weiteren Erledigung zu gelangen haben, sonst frei. 
Bestand-Verträge, Skala II. 
Bürgerrechts-Verleihung, Gesuch hierum 4iT. 
Bürgsch afts-Urkund en, wenn die Verbindlich 
keit, für die gebürgt wird, nicht schätzbar ist, per 
Bogen 1 K. 
— ist die Verbindlichkeit schätzbar, vom Werte der 
verbürgten Verpflichtung, Skala II (siehe „Rechts 
befestigungen"). 
Darlehensverträge, siehe Schuldscheine. 
D ienstboten - Zeugnisse und Reise-Urknnden für 
Dienstboten 30 h. 
Dispensgesuche an öffentliche Behörden und 
Aemter 1 K; kirchliche Dispensgesuche 
(z. B. um Fastendispens) stempelfrei. 
Dürftigkeits zeug nisse stempelftei. 
— Gesuche und Protokolle um Ausfolgung oder 
Vidierung von solchen 1 K. 
Ehepakte, Vertrag', welcher in Absicht auf die 
eheliche Verbindung über das Vermögen geschlos 
sen wird nach dem Werte des Heiratsgutes 
und des der Gütergemeinschaft unter 
Lebenden unterzogenen beweglichen 
Vermögens nach Skala II. 
— Bei Uebertragung des Eigentumes unbeweglicher 
Sachen durch Ehepakte ist nebst der fixen Gebühr 
per 1 K die Jmmobilargebühr nach dem Gesetze 
vom 18. Juni 1901, R.-G.-Bl. Nr. 74, einzuheben. 
— Wird das Heiratsgut oder die Ausstattung von 
einer dritten Person geleistet, und dieser Um 
stand entweder in den Ehepakten oder in einer 
eigenen Erklärung durch die Unterschrift des 
jenigen, der das Heiratsgut oder die Ausstattung 
bestellt, beurkundet, so ist zu unterscheiden, ob 
diese dritte Person hiezu verpflichtet ist oder 
nicht; im ersteren Falle, z. B. wenn ein Vater 
für seine Tochter das Heiratsgut bestellt, ist hie 
von lediglich die vorgedachte Gebühr nach Skala II 
für das Heiratsgut zu entrichten, beziehungsweise 
wenn das Heiratsgut in einer unbeweglichen 
Sache besteht, lediglich die vorgedachte Jmmo 
bilargebühr nebst der fixen Gebühr per 1 K; 
im letzteren Falle unterliegt die Bestellung 
des Heiratsgutes oder der Ausstattung der 
Schenkungsgebühr nach dem persönlichen Ver 
hältnisse, s. „Schenkungen". 
— Ehe-Aufgebors-Nachsicht, s. „Aufgebots-Nachsicht" ° 
— Dispensen, Gesuch hierum 1 K, insoweit es sich 
aber lediglich um kirchliche Dispensen handeln 
würde, frei. 
Eingaben an öffentliche Behörden: 
1. Allgemeine Bestimmung: a) außer dem 
gerichtlichen Verfahren 1 K per Bogen, 
b) im gerichtlichen Verfahren in und 
außer Streitsachen im allgemeinen, eben 
falls 1 K per Bogen, 
wenn jedoch der Wert des Gegenstandes im 
Streitverf. 10(H nicht übersteigt, per Bogen 24 h. 
2. Einzelne besondere Bestimmungen: um Be 
fugnis zum Betriebe v. Gewerben Unterneh 
mungen u. s. w. s. Befugnis. 
— um Kundmachung öffentlicher Versteigerungen, 
vom 1. Bogen 2 K. 
— um Verleihung des Staats- oder Gemeinde- 
Bürgerrechtes, Aufnahme in den Gemeinde- 
Verband, vom 1. Bogen 4 K. 
— um Jntabulation, Pränotation oder Löschung 
in den öffentlichen Büchern bis zu einem Werte 
von 100 K, vom ersten Bogen 1 K, bei mehr 
als 100 K bis 200 K, vom ersten Bogen 
l K 50 h; bei mehr als 200 K vom ersten 
Bogen 3 K, wenn es sich um Löschung von Geld 
forderungen bis einschließlich 200 K oder von 
Rechten auf einmalige Naturalleistungen handelt, 
insoferne die zu löschende Eintragung vor dem 
1. Juli 1875 vollzogen worden war, stempelfrei. 
— um nachstehende Eintragungen in die von den 
Handelsgerichten zu führenden Handels-Register 
(-Protokolle) als a) um Eintragung der Firma
	        
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