Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1909 (1909)

     
   
    
   
    
   
    
  
   
  
      
    
   
   
     
   
    
     
   
   
   
     
    
    
   
   
    
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lichen Fahrpoſtſendungen zu behandeln, d. h. der ein- | 
gezahlte Betrag wird vom Aufgabepoſtamte an die 
vorgeſetzte Poſtdirektion eingeſendet, und kann derſelbe 
auch fernerhin vom Aufgeber noch dortſelbſt reklamiert 
werden. Eine Rückerſtattung der für die poſtmäßige 
Beförderung der Anweiſungen bezahlten Gebühren 
findet nicht stan. F 
Die Zurücknahme einer Poſtanweiſung durch den 
wie die Zurücknahme einer Fahrpoſtſendung. 
Die Haftung der Poſtanſtalt erliſcht mit der 
erfolgten Zuſtellung der Anweiſung an den darauf 
bezeichneten Empfänger. 
_ HWenn eine dem Adressaten bereits zugeſtellte 
Poſtanweiſung demjſelben vor erfolgter Erhebung des 
Geldbetrages in Verluſt geraten iſt, ſo muß zur 
Verhütung eines Mißbrauches der abhanden ge- 
kommenen Poſtanweiſung der Adreſſat den Fall 
  
  
î Aluntgeber kann unter denſelben Bedingungen erfolgen, | 
reichiſchen Poſtgebiete beſondere Blankette auf weikm 
Papiermit blauem Vordruck (ohne eingeprägte Marken 
aufgelegt, welche den Abſendern unentgeltlich verab> 
rechtzeitig bei der Poſtanſtalt des Beſtimmungsortes 
anzeigen, welch’ leztere über diese Anmeldung eine 
 anntliche Beſtätigung auszuſtellen und die Auszahlung 
der Anweiſung bis auf weiteres zu unterlaſſen hat. 
Wegen der Ausfertigung einer Auszahlungs-Ermäch- 
tigung hat der Adresſat ſich unter Einſendung der 
oben erwähnten amtlichen Bestätigung an den Ab- 
ſender zu wenden, und dieſer unter Vorweiſung des 
î  Original-Aufgabsſcheines, dann der vom Adressaten 
erhaltenen amtlichen Beſtätigung der Abgabepoſt- 
 Hanltalt über die Anmeldung des Verluſtes der Poſt- 
 anweiſung mittels eines mit 1 K gestempelten 
Geſuches bei der betreffenden k. k. Poſtdirektion um 
die Bewilligung zur Abſendung einer Auszahlungs- 
Ermächtigung anzuſuchen. Die von der Poſtdirektion 
bewilligte Abſendung der Auszahlungs-Ermächtigung 
nach dem Bestimmungsorte erfolgt von Seite des 
Aufgabepoſtamtes unentgeltlich; die Auszahlungs- 
Ermächtigung wird vom Aufgabepoſtamt ausgestellt. 
Die mit poste restante bezeichneten An- 
 weiſungen müſsen längstens binnen einem Monate 
. 
 aa-bgeholt werden, widrigenfalls diejſelben an das Auf- 
gabsamt zurückgeſendetwerden. Die mit poste restante 
weiſung über die Identität ſeiner Perſon und gegen 
 Y>igenhändige Abquittierung auf der einzuziehenden 
.. Anweiſung ausbezahlt. : q 
A Ist die Abgabepoſstanſtalt mit den erforderlichen | 
Geldmitteln zur sofortigen Auszahlung des ange- 
wieſenen Betrages augenblicklich nicht verſehen, ſo 
kann die Auszahlung erſt verlangt werden, nachdem 
_ die Beſchaffung der Mittel erfolgt iſt. Vor allen 
ſinddietelegraphiſchen Geldanweiſungen zu realiſieren. 
Telegraphiſche Poſtanweiſungen. 
_ Die auf Poſtanweiſungen einbezahlten Beträge 
können auf Verlangen des Abfenders auch auf tele- 
graphiſchem Wege bei der Poſtanstalt des Beſtimmungs- 
artes zur Auszahlung angewieſen werden. Sämtliche 
k k. Poſtämter mit Telegraphenbeirieb und jene 
k. k. Poſtämter ohne Telegraphenbetrieb, in deren 
Standort sich ein Staatstelegraphenamt befindet, 
ſind zur Annahme, und sämtliche Poſtämter mit 
Bestelldienſtt zur Auszahlung von telegraphiſchen 
Poſstanweiſungen ermächtiget. Im Verkehre nach 
  
  
. bezeichneten Anweiſungen werden dem Adresſaten über 
Anmelden nur gegen vollständig zureichende Nach- | 
  
      
Ungarn ſind telegraphiſche Poſtanweiſungen nach | wurde 
allen Orten, im Verkehre mit dem Okkupationsgebieee 
nur nach Orten mit Staatstelegraphenämternzuläſſig.. 
~– Telegraphiſche Poſtanweiſungen mit Lotterie- 
Nummern, welche von Parteien zum Zwecke des Lotto- 
ſpieles zur Aufgabe gebracht werden, und an ein 
f. k. Lottoamt oder an einen k. k. Lottokollektanten 
gerichtet ſind, ſind von der Beförderung ausgeſchloſſen. 
Für telegraphiſche Poſtanweiſungen sind im öster. 
folgt werden. 
Die Anweisung (Bedeckungsanweiſung genannt) 
iſt vom Abſender in der gewöhnlichen Weiſe auszu- 
fertigen. Bei den nach Wien lautenden Poſtanweiſungze. 
Telegrammen ist insbeſondere der Bezirk anzugeben, 
in welchem der Adressat domiziliert. 
Wünjſcht der Aufgeber telegraphiſch weitere Mien. 
teilungen zu machen, so muß er dieſe zugleichmitvne.. 
Anweisung der Poſtanſtalt am Aufgabeorte ſchriftlich 
übergeben, welche dieſelben in das Telegramm aufe 
  
nimmt. 
von 30 N in barem zu entrichten. 
Der Betrag der Anweiſung wird von dem Pot. 
amte (der Poſtkaſſe), wo die Einzahlunggeleiſtet wurde, 
an das Poſtamt (die Poſtkaſſe) des Beſtimmungs- 
ortes telegraphiſch angewieſen und vom letzteren dem 
Adressaten, wenn er ſich im Standorte des Poſe 
amtes (der Poſtkaſſe) befindet, nach Einlangen des be- 
treffenden Telegramms gegen eigenhändige Empfange. 
beſtätigung auf demſelbenzugestellt. Wohnt der Adreſſa 
außerhalb des Standortes des Poſtamtes (der Poe. 
kaſſe), ſo wird ihm nur das Anweiſungstelegramm 
durch expreſſen Boten gegen Abgabeſchein zugeſteltle.. 
in welchem Falle es Sache des Adressaten iſt, den 
Betrag gegen eigenhändige Quittierung auf dem zue 
rückzuſtellenden Telegramme bei dem Poſtamte (der 
Peoſtkaſſe) binnen der festgeſeßten Friſt von ſieen. | 
Tagen abzuholen oder auf ſeine Gefahr durch ver. 
läßliche Perſonen abholen zu laſſee. Wenn des 
Die Zuſammenziehung mehrerer, von einn. 
Abiender für denſelben Adreſſaten bei einem Poſee. 
amte aufgegebenen telegraphiſchen Geldanweiſungen 
in Ein Telegrammiiſt unstatthaft, es ſind daher immer 
eben ſo viele Telegramme als Anweiſungen aufgegeben 
wurden, auszufertigen und die hiefür entfallenden 
Gebühren zu entrichten. . 
Hie Poſtanweiſungs-Gebühren ſind wie für ger 
wöhnliche Anweiſungen durch Aufkleben der ent. 
ſprechenden Marken zu entrichten. Nebstdem iſt die 
entfallende Telegraphengebühr, dann die Expreßgebühr 
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Aufl 
als 
Anweiſungstelegramm bei dem Abgabspoſtamte (der L 
Poſtkaſſe) nach dem Schluſſe der nachmittäägäleaSn 
Amtsstunden anlangt, so erfolgt die Beſtellung dee 
Telegrammes, beziehungsweise des Geldbetrages ers) 
am nächsten Morgen, jedoch wird der Adressat ſofort 
mittels eines dienſtlichen Aviſo von dem Einlannnn. 
der Poſtanweiſung benachrichtigt. Anweiſungsteleen. 
gramme, welche mit poste restante bezeichnet ſinn, 
müſſen innerhalb der Friſt von einem Monate bia. 
dem Abgabepoſtamte (der Poſtkaſſe) behoben werden. i 
Telegraphiſch angewieſene Beträge, welche binenen. 
sieben Tagen, reſp. einem Monate, nicht behoben . 
  
  
 
	        
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