Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1909 (1909)

  
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Aufgebotsnachſichten, das Geſuch, wenn es 
vor das Forum der kirchlichen Behörde gehört, 
stempelfrei, ſonſt 1 K. 
w Aufgebotsſcheine fürjedes Brautpaar 1 K. 
Auszeichnungen, Geſucheum, erſter Bogen 10 K. 
Bagatell-Verfahren: (§88 448 in 453 der 
Zivilprozeß -Ordnung vom 1. Auguſt 1895, R.- 
G.-Bl. Nr. 113.) Dasſelbe findet nunmehr bloß | 
in Rechtssachen bis einſchließlich 100 X Anwen- 
dung. Die in demſelben platgreifenden Gebühren- 
begünstigungen finden gegenwärtig in der Regel 
in den allgemeinen Vorſchriften über Gerichts- 
gebüren ihren Ausdruck. Nur die Berufungsſchrift 
im Bagatell-Verfahrenunterliegtohne Unterschied, 
ob der Streitgegenſtand bis 50 K oder über 50 K 
bis 100 X beträgt, einem Stempel von 1 K. 
B au-, Befund- und Vollendungs- Zertifikate, auch 
Protokolle 1 K. 
– Pläne als Urkunden beziehungsweiſe Urkunden- 
Bestandteile unterliegen dem Stempel wie eine 
Urkunde reſp wie der zweite Bogen einer ſolchen. 
i Pläne, einer Eingabe als Beilage dienend, 30hk. 
(Bei Plänen kommt es ſehr häufig vor, daß das 
Normalausmaß der 1750 Quadratzentimeter 
überſchritten wird und daher die Stempelgebühr 
doppelt zu nehmen ist). 
– Vertrag, wenn der Baumeiſter das Material 
Ö liefert, Skala III; außerdem Skala l]. 
Befugnis-G eſuche zum Betriebe eines Gewerbes 
oder einer Privatagentie und Anmeldungen freier 
Gewerbe u. zw. in Wien und in Städten mit mehr 
als 50.000 Seelen vom erſten Bogen 8 K. 
~ in Städten mit 10950.000 Seelen 6 K. 
 &F~ô in Städten mit 510.000 Seelen 4 K. 
~ in allen übrigen Orten 8 K. 
- um andere Befugniſſe 2 K. 
Begnadigungs - Geſuche, im allgemeinen 
1 K, wegen Verbrechen, Vergehen und Ueber- 
tretungen und wegen Gefälls-Uebertretungen frei. 
Nur das außerordentliche Gnadengeſuch im Ver- 
fahren wegen Gefälls-Uebertretungen unterliegt 
einem Stempel von 2 K für den ersten Bogen. 
Beilagen zuſtempelpflichtigen Eingaben und Proto- 
kollen mit Ausnahme der Armutszeugniſſse 
30 R, im gerichtlichen Verfahren, wenn der Streit- 
gegenſtand ohne Nebengebühren nicht mehr als 
100 KX beträgt, 20 N. 
Benefizien-Verleihungen, Geſuch 1 K, wenn 
ſiean öffentl. Behördengerichtet ſind od. anjolche zur 
weiteren Erledigung zu gelangen haben, ſonſst frei. 
Beſstand-Verträge, Stala U. 
Bürgerrechts-Verleihung, Geſuch hierum 4K. 
Bürgschafts-Urkunden, wenn die Verbindlich- 
kit, für E gebürgt wird, nicht ſchäßbar ist, per 
ogen 1 & . : : 
~ iſt die Verbindlichkeit ſchätbar, vom Werte der 
verbürgten Verpflichtung, Skala U (siehe „Rechts- 
befeſtigungen").. : 
Darlehensverträge, ſiehe Schuldſcheine. 
Dienſtboten - Zeugniſſe und Reiſe-Urknnden für 
h Dienstboten 30 N. 
Dispensgeſuche an öffentliche Behörden und 
Aemter 1 K; kirchliche Dispensgeſuche 
(z. B. um Faſtendispens) stempelfrei. - 
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Dürftigkeitszeugniſse stempelfrei. | 
~ Geſuche und Protokolle um Ausfolgung oder 
Vidierung von ſolchen 1 XK. 
Ehepakte, Vertrag, welcher in Absicht auf die 
eheliche Verbindung über das Vermögen geſchloſ- 
ſen wird nach dem Werte des Heiratsgutes 
und des der Gütergemeinſchaft unter 
Lebend en unterzogenen beweglichen 
î Vermögens nach Skala II. 
— Bei Uebertragung des Eigentumes unbeweglicher 
Sachen durch Ehepakte iſt nebſt der fixen Gebühr 
per 1 K die Immobilargebühr nach dem Geſeßze 
vom 18. Juni 1901, R.-G.-Bl. Nr. 74, einzuheben. 
~ Wird das Heiratsgut oder die Ausſtattung vn 
einer dritten Perſon geleistet, und dieſer Um- 
tand entweder in den Ehepakten oder in ene. 
eigenen Erklärung durch die Unterſchrift des- 
jenigen, der das Heiratsgut oder die Ausstattung 
bestellt, beurkundet, so ist zu unterſcheiden, ob_ 
dieſe dritte Perſon hiezu verpflichtet iſt oder 
nicht; im erſteren Falle, z. B. wenn ein Vater | 
für seine Tochter das Heiratsgut bestellt, ist hie- 
hältnisse, ſ. „Schenkungen“. 
| — Ehe-Aufgebots-Nachsicht, ſ. „Aufgebots-Nachsicht". 
H Dispenſen, Geſuch hierum 1 K, inſoweit es sich 
aber lediglich um kirchliche Dispenſen handeln : 
würde, frei. 
Eingaben an öffentliche Behörden: 
1. Allgemeine Bestimmung: a) au ßer dem 
gerichtlichen Verfahren 1 & per Bogen. : 
b) im gerichtlichen Verfahren in und 
außer Streitſachen im allgemeinen, eben. 
falls 1 & per Bogen, 
wenn jedoch der Wert des Gegenstandes im , 
Streitverf. 100X nicht übersteigt, per Bogen 24 1. 
2. Einzelne beſondere Beſtimmungen: um Be- 
fugnis zum Betriebe v. Gewerben Unternehh 
mungen u. ſ. w. ſ. Befugnis. 
~ um Kundmachung öentlicher Versteigerungen, ' 
vom 1. Bogen 2 K. 
~ um Verleihung des 
Verband, vom 1. Bogen 4 K. 
~ um JIntabulation, Pränotation oder Löſchung Ö .. 
in den öffentlichen Büchern bis zu einem Werte 
von lediglich die vorgedachte Gebühr nachSkala I 
für das Heiratsgut zu entrichten beziehungsweiſe, 
wenn das Heiratsgut in einer unbeweglichn 
Sache besteht, lediglich die vorgedachte Immo- 
bilargebühr nebſt der fixen Gebühr per 1 Kj 
im letzteren Falle unterliegt die Beſtelung 
des Heiratsgutes oder der Ausstattung der 
Schenkungsgebühr nach dem persönlichen Vero 
Staats- oder Gemeinde- | 
 HBürgerrechtes, Aufnahme in den Gemeinde- 
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von 100 K, vom erſten Bogen 1 K, bei mhr. 
als 100 K bis 200 XK, vom erſten Bogen 
1 XK 50 h; bei mehr als 200 K vom erſen. 
Bogen 8 K, wenn es sich um Löſchung von Geld- | 
forderungen bis einſchließlich 200 K oder vn 
Rechten auf einmalige Naturalleiſtungen handelt, 
inſoferne die zu löſchende Eintragung vor dem : 
1. Juli 1875 vollzogen worden war, stempelfrei. 
~~ um nachſtehende Eintragungen in die von den 
  
  
  
  
  
Handelsgerichten zu führenden Handels-Regiſtee. 
(-Protokolle) als a) um Eintragung der Firma 
„.... J 
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