Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1909 (1909)

        
      
     
    
     
    
      
     
  
    
    
   
   
   
    
      
      
   
      
    
    
     
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HNuadrat-Zßentimeter nicht überſchrei- 
Höhe des ausgebreiteten ganzen Bo- 
gens mit ſeiner ebenſo gemesſenen 
gebühr noch ein Stempel von 1 K 
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Allgemeine Regel. 
Jn wichtigeren, oder wie immer zweifelhaften 
Fällen iſt es notwendig, einen Geſetkkundigen oder 
Rechtsfreund zu Rate zu ziehen, weil die geſetzlichen 
Bestimmungen vielfach unklar sind, und ſehr ver- 
ſchiedene Auffaſſungen zulassen. 
Um miöglichſt sicher zu gehen, erſuche man 
bei Ueberreichung der Eingaben und deren Beilagen 
an die betreffende Behörde, wenn dies perſönlich und 
nicht durch die Poſt geſchieht, um Auskunft, und zwar 
ernſtlich und nachdrücklich, ob die Stempel entſprechend 
ſind. H 
Das Papier, welches zu stempel- 
pflichtigenSchriften gebraucht wird, 
darf die feſtgeſezte Größe von 1750 
ten, was in der Weiſe ermittelt wird, 
daß die nach Zentimetern gemesſene 
Breite zu multiplizieren iſt. Wird 
dieſes Ausmaß überſchritten, so iſt in 
dieſem Falle außer der bei der nor- 
malen Größe entfallenden Stempel- 
zu verwenden. Beträgt jedoch die bei J 
der normalen Größe entfallende Stem- Mr cstss en; 
pelgebühr weniger als 1 K, ſo iſt in 
dem Falledieſer geringere Stempel doppelt zunehmen. 
Art der Htempelmarken-Verwendung. 
Die verwendeten Stempelmarken müſſen ganz 
unverſehrt, ohne Spur eines bereits ge- 
machten Gebrauch es ſein. Das Gesſet bestimmt, 
daß jede stempelpflichtige Urkunde oder Schrift 
auf ſchon mit der geſetß mäßigen Marke 
verſehenem Papier geschrieben werden ſoll. 
Die Stempelmarke iſt daher auf dem zur 
Ausfertigung bestimmten Papiere auf der erſten 
Seite an einer solchen Stelle aufzukleben, daß von 
der Schrift wenigstens Eine (die erste) Zeile, nie 
aber deren Ueberſchrift (Titel) oder Unter- 
ſchrift über den farbigen Teil der Marke in ge- 
rader Linie fortläuft und hiedurch die Marke über- 
ſchrieben wird, wie es im obigen Bilde dargestellt ist. 
Dieſe Art der Stempel-Verwendung durch Ueber- 
ſchreibung it Grundsatz und Regel. Es gibt aber 
auch Aus na hmen;z nämlich Eingaben, deren Dulpli-. 
kate, Triplikate u. ſ. w., die Beilagen derselben, dann 
  
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DS § 
Stempel- und Gebühren-Anzeiger. 
überhaupt Schriften, welche nicht ſchon urſprünglich 
bei der Ausfertigung stempelpflichtig ſind, sondern 
erſt ſpäter, z. B. durch Ueberreichung bei einer Be- 
hörde, bei einem Amte oder Gerichte, durch Ueber- 
tragung aus dem Auslande in das Jnland, durch 
Verwendung als Beilagen ſstempelpflichtig werden; 
ferner Protokolle, inſoferne ſie der ſkalamäßigen Ge- 
bührunterliegen; Handels-und Gewerbebhücher, weiters 
durchwegs im gerichtlichen Verfahren. In allen dieſen 
Fällen ist die entfallende Stempelmarke ämtlich 
  
  
  
  
zu überſtempeln. 
Stempelaufdruck auf leere Blankette für Ur- 
kunden und Schriften. Derselbe wird 
in Oberösterreich nur bei der Stempel- 
ſignatur des k. k. Jinanz-Landes-Kaſſe 
(Hauptzollamts-Gebäude) Linzund le- 
diglich für Stempelbeträge zu 2k und 
1 R vorgenommen. – Das Ab- 
ſtempelnderMarken mit Privat- 
Stampiglien iſt nieht gestattet und 
kann daher hierdurch auch dieStempel- 
pflicht nicht erfüllt werden. 
Bogen ein Stempel von 1 K anzubringen. 
Ausnahmen (ad 2): a) Bei ämtlichen und zu- | 
gleich ämtlich vidimierten Ab ſchriften, dann bei den 
Stempelpflicht der weiteren 
Bogen. 1. Unterliegt der erste Bogen 
einem Stempel von 
1 K oder weniger, 
ſo iſt für jeden weiteren 
Bogenderſelbe Stempel 
zu verwenden. 2. Be- 
trägt der Stempel für den ersten Bogen mehr als 
1 K, ſo iſt in der Regel für jeden weiteren 
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Auszügen aus den öffentlichen Büchern 
des Jnlandes (Grund-, Landtafel-, Depoſitenbüchern 
u. ſ. w.), endlich bei Duplikaten ämtlicher Aus- 
fertigungen unterliegt jeder Bogen der Gebühr. 
von 2 K; b) bei gerichtlichen Eingaben und den 
24 h zu verwenden. 
Bei Ausfertigung einer Urkunde oder 
ihre Stelle vertretenden Protokollen iſt, wenn dien. . 
ſelben keine Rechtsurkunden enthalten und einne 
Stempelgebühr von 1 K oder mehr für den erſtee 
Bogen unterliegen, und der Wert des Streitgegen. 
ſtandes ohne Nebengebühren 100 K nicht übersteigt, 
für jeden weiteren Bogen ein Stempel von nur 
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Schrift in mehreren Exemplaren unterlieen. 
in der Regel jede Ausfertigung dem für die erſe.. 
Ausfertigung vorgeſchriebenen Stempel. Mk 
 
	        
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