Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1908 (1908)

(52) 
Verhütung eines Mißbrauches der abhanden ge 
kommenen Postanweisung der Adressat den Fall 
rechtzeitig bei der Postanstalt des Bestimmungsortes 
anzeigen, welche letztere über diese Anmeldung eine 
amtliche Bestätigung auszustellen und die Auszahlung 
der Anweisung bis auf weiteres zu unterlassen hat. 
Wegen der Ausfertigung einer Auszahlungs-Ermäch 
tigung hat der Adressat sich unter Einsendung der 
oben erwähnten amtlichen Bestätigung an den Ab 
sender zu wenden, und dieser unter Vorweisung des 
Original-Aufgabsscheines, dann der vom Adressaten 
erhaltenen amtlichen Bestätigung der Abgabepost 
anstalt über die Anmeldung des Verlustes der Post 
anweisung mittels eines mit 1 K gestempelten 
Gesuches bei der betreffenden k. k. Postdirektion um 
die Bewilligung zur Absendung einer Auszahlungs 
Ermächtigung anzusuchen. Die von der Postdirektion 
bewilligte Absendung der Auszahlungs-Ermächtigung 
nach dem Bestimmungsorte erfolgt von Seite des 
Aufgabepostamtes unentgeltlich; die Auszahlungs 
Ermächtigung wird vom Aufgabepostamt ausgestellt. 
Die mit xo8t6 restante bezeichneten An 
weisungen müssen längstens binnen einem Monate 
abgeholt werden, widrigenfalls dieselben an das Auf 
gabsamt zurückgesendet werden. Die mit xoste restante 
bezeichneten Anweisungen werden dem Adressaten über 
Anmelden nur gegen vollständig zureichende Nach 
weisung über die Identität seiner Person und gegen 
eigenhändige Abquittierung auf der einzuziehenden 
Anweisung ausbezahlt. 
Ist die Abgabepostanstalt mit den erforderlichen 
Geldmitteln zur sofortigen Auszahlung des ange 
wiesenen Betrages augenblicklich nicht versehen, so 
kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem 
die Beschaffung der Mittel erfolgt ist. Vor allen 
sind die telegraphischen Geldanweisungen zu realisieren. 
Telegraphische P»sta«meis«nge«. 
Die auf Postanweisungen einbezahlten Beträge 
können auf Verlangen des Absenders auch auf tele 
graphischem Wege bei der Postanstalt des Bestimmungs 
ortes zur Auszahlung angewiesen werden. Sämtliche 
k. k. Postämter mit Telegraphenbetrieb und jene 
k. k. Postämter ohne Telegraphenbetrieb, in deren 
Standort sich ein Staatstelegraphenamt befindet, 
sind zur Annahme, und sämtliche Postämter mit 
Bestelldienst zur Auszahlung von telegraphischen 
Postanweisungen ermächtiget. Im Verkehre nach 
Ungarn sind telegraphische Postanweisungen nach 
allen Orten, im Verkehre mit dem Okkupationsgebiete 
nur nach Orten mit Staatstelegraphenämtern zulässig. 
— Telegraphische Postanweisungen mit Lotterie- 
Nummern, welche von Parteien zum Zwecke des Lotto 
spieles zur Aufgabe gebracht werden, und an ein 
k. k. Lottoamt oder an einen k. k. Lottokollektanten 
gerichtet sind, sind von der Beförderung ausgeschlossen. 
Für telegraphische Postanweisungen sind im öster 
reichischen Postgebiete besondere Blankette auf weißem 
Papier mit blauem Vordruck (ohne eingeprägte Marken) 
aufgelegt, welche den Absendern unentgeltlich verab 
folgt werden. 
Die Anweisung (Bedeckungsanweisung genannt) 
ist vom Absender in der gewöhnlichen Weise auszu 
fertigen. Bei den nach Wien lautenden Postanweisungs 
Telegrammen ist insbesondere der Bezirk anzugeben, 
in welchem der Adressat domiziliert. 
Wünscht der Aufgeber telegraphisch weitere Mit 
teilungen.zu machen, so muß er diese zugleich müder 
Anweisung der Postanstalt am Aufgabeorte schriftlich 
übergeben, welche dieselben in das Telegramm aus- : 
nimmt. 
Die Zusammenziehung mehrerer, von einem 
Absender für denselben Adressaten bei einem Post 
amte aufgegebenen telegraphischen Geldanweisungen 
in Ein Telegramm ist unstatthaft, es sind daher immer 
eben so viele Telegramme als Anweisungen aufgegeben 
wurden, auszufertigen und die hiefür entfallenden 
Gebühren zu entrichten. 
Die Postanweisungs-Gebühren sind wie für ge 
wöhnliche Anweisungen durch Auskleben der ent- Z 
sprechenden Marken zu entrichten. Nebstdem ist die 
entfallende Telegraphengebühr, dann die Expreßgebühr 
von 30 h in barem zu entrichten. 
Der Betrag der Anweisung wird von dem Post 
amte (der Postkasse), wo die Einzahlung geleistet wurde, 
an das Postamt (die Postkaffe) des Bestimmungs 
ortes telegraphisch angewiesen und vom letzteren dem 
Adressaten, wenn er sich im Standorte des Post 
amtes (der Postkasse) befindet, nach Einlangen des be 
treffenden Telegramms gegen eigenhändige Empfangs 
bestätigung auf demselben zugestellt. Wohnt der Adressat 
außerhalb des Standortes des Postamtes (der Post- ! 
kaffe), so wird ihm nur das Anweisungstelegramm | 
durch expressen Boten gegen Abgabeschein zugestellt, 
in welchem Falle es Sache des Adressaten ist, den 
Betrag gegen eigenhändige Quittierung auf dem zu 
rückzustellenden Telegramme bei dem Postamte (der 
Postkasse) binnen der festgesetzten Frist von sieben 
Tagen abzuholen oder auf seine Gefahr durch ver 
läßliche Personen abholen zu lassen. Wenn das 
Anweisungstelegramm bei dem Abgabspostamte (der 
Postkasse) nach dem Schluffe der nachmittägigen 
Amtsstunden anlangt, so erfolgt die Bestellung des 
Telegrammes, beziehungsweise des Geldbetrages erst 
am nächsten Morgen, jedoch wird der Adressat sofort 
mittels eines dienstlichen Aviso von dem Einlangen 
der Postanweisung benachrichtigt. Anweisungstele 
gramme, welche mit poste restante bezeichnet sind, 
müssen innerhalb der Frist von einem Monate bei 
dem Abgabepostamte (der Postkasse) behoben Werden- 
Telegraphisch angewiesene Beträge, welche binnen 
sieben Tagen, resp. einem Monate, nicht behoben 
wurden, unterliegen derselben Behandlung, wie in 
dem gleichen Falle die gewöhnlichen Geldanweisungen. 
Sollte sich bei der Zustellung zeigen, daß bei der 
Aufgabe anstatt des Botenlohnes nur die Expreß- 
bestellgebühr oder der Botenlohn mit einem zu ge 
ringen Betrage eingehoben wurde, so ist der fehlende 
Betrag vom Adressaten zu entrichten. Weigert sich 
der letztere, diesen Nachtrag zu zahlen, so ist ihm 
das Telegramm, beziehungsweise der angewiesene 
Betrag, nicht auszufolgen. 
Wenn ein Anweisungstelegramm wegen Wechsel 
des Aufenthaltsortes nachzusenden ist, so erfolgt die 
Nachsendung mittelst der Briefpost, und wird das 
Telegramm an dem neuen Bestimmungsorte nur in 
dem Falle mittelst Expreß bestellt, wenn die Nach 
sendung stattfand, ohne daß an dem Ursprung-
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.