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Original-Aufgabsscheines, dann der vom Adressaten
erhaltenen amtlichen Bestätigung der Abgabepost
anstalt über die Anmeldung des Verlustes der Post
anweisung mittels eines mit 1 K gestempelten
Gesuches bei der betreffenden k. k. Postdirektion um
die Bewilligung zur Absendung einer Auszahlungs
Ermächtigung anzusuchen. Die von der Postdirektion
bewilligte Absendung der Auszahlungs-Ermächtigung
nach dem Bestimmungsorte erfolgt von Seite des
Aufgabepostamtes unentgeltlich; die Auszahlungs
Ermächtigung wird vom Aufgabepostamt ausgestellt.
Die mit poste restante bezeichneten An
weisungen müssen längstens binnen einem Monate
abgeholt werden, widrigenfalls dieselben an das Auf
gabsamt zurückgesendet werden. Die mit poste restante
bezeichneten Anweisungen werden dem Adressaten über
Anmelden nur gegen vollständig zureichende Nach
weisung über die Identität seiner Person und gegen
eigenhändige Abquittierung auf der einzuziehenden
Anweisung ausbezahlt.
Ist die Abgabepostanstalt mit den erforderlichen
Geldmitteln zur sofortigen Auszahlung des ange
wiesenen Betrages augenblicklich nicht versehen, so
kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem
die Beschaffung der Mittel erfolgt ist. Bor allen
sind die telegraphischen Geldanweisungen zu realisieren.
Telegraphische Postarrweisirage«.
Die auf Postanweisungen einbezahlten Beträge
können auf Verlangen des Absenders auch auf tele
graphischem Wege bei der Postanstalt des Bestimmungs
ortes zur Auszahlung angewiesen werden. Sämtliche
k. k. Postämter mit Telegraphenberrieb und jene
k. k. Postämter ohne Telegravhenbetrieb, in deren
Standort sich ein Staatstelegraphenamt befindet,
sind zur Annahme, und sämtliche Postämter mit
Bestelldienst zur Auszahlung von telegraphischen
Postanweisungen ermächtiget. Im Verkehre nach
Unqarn sind telegraphische Postanweisungen nach
allen Orten, im Verkehre mit dem Okkupationsgebiete
nur nach Orten mit Staatstelegraphenämtern zulässig.
— Telegraphische Postanweisungen mit Lotterie-
Nummern, welche von Parteien zum Zwecke des Lotto
spieles zur Aufgabe gebracht werden, und an ein
k. k. Lottoamt oder an einen k. k. Lottokollektanten
gerichtet sind, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
Für telegraphische Postanweisungen sind im öster
reichischen Postgebiete besondere Vlankette auf weißem
Papier mit blauem Vordruck (ohne eingeprägte Marken)
aufgelegt, welche den Absendern unentgeltlich verab
folgt werden.
Die Anweisung (Bedeckungsanweisung genannt)
ist vom Absender in der gewöhnlichen Weise auszu
fertigen. Bei den nach Wien lautenden Postanweisungs
Telegrammen ist insbesondere der Bezirk anzugeben,
in welchem der Adressat domiziliert.
Wünscht der Aufgeber telegraphisch weitere Mit
teilungen zu machen, so muß er diese zugleich mit der
Anweisung der Postanstalt am Aufgabeorte schriftlich
übergeben, welche dieselben in das Telegramm auf
nimmt.
Die Zusammenziehung mehrerer, von einem
Absender für denselben Adressaten bei einem Post
amte aufgegebenen telegraphischen Geldanweisungen
in Ein Telegramm ist unstatthaft, es sind daher immer
eben so viele Telegramme als Anweisungen aufgegeben
wurden, auszufertigen und die hiefür entfallenden
Gebühren zu entrichten.
Die Postanweisungs-Gebühren sind wie für ge
wöhnliche Anweisungen durch Aufkleben der ent
sprechenden Marken zu entrichten. Nebstdem ist die
entfallende Telegraphengebühr, dann die Expreßgebühr
von 30 h in barem zu entrichten.
Der Betrag der Anweisung wird von dem Post
amte (der Postkasse), wo die Einzahlung geleistet wurde,
an das Postamt (die Postkaffe) des Bestimmungs
ortes telegraphisch angewiesen und vom letzteren dem
Adressaten, wenn er sich im Standorte des Post
amtes (der Postkasse) befindet, nach Einlangen des be
treffenden Telegramms gegen eigenhändige Empfangs
bestätigung auf demselben zugestellt. Wohnt der Adressat
außerhalb des Standortes des Postamtes (der Post
kasse), so wird ihm nur das Anweisungstelegramm
durch expressen Boten gegen Abgabeschein zugestellt,
in welchem Falle es Sache des Adressaten ist, den
Betrag gegen eigenhändige Quittierung auf dem zu
rückzustellenden Telegramme bei dem Postamte (der
Postkaffe) binnen der festgesetzten Frist von sieben
Tagen abzuholen oder auf seine Gefahr durch ver
läßliche Personen abholen zu lassen. Wenn das
Anweisungstelegramm bei dem Abgabspostamte (der
Postkaffe) nach dem Schluffe der nachmittägigen
Amtsstunden anlangt, so erfolgt die Bestellung des
Telegrammes, beziehungsweise des Geldbetrages erst
am nächsten Morgen, jedoch wird der Adressat sofort
mittels eines dienstlichen Aviso von dem Einlangen
der Postanweisung benachrichtigt. Anweisungstele
gramme. welche mit poste restante bezeichnet sind,
müssen innerhalb der Frist von einem Monate bei
dem Abgabepostamte^der Postkasse) behoben werden.
Telegraphisch angewiesene Beträge, welche binnen
sieben Tagen, resp. einem Monate, nicht behoben
wurden, unterliegen derselben Behandlung, wie in
dem gleichen Falle die gewöhnlichen Geldanweisungen.
Sollte sich bei der Zustellung zeigen, daß bei der
Aufgabe anstatt des Botenlohnes nur die Expreß
bestellgebühr oder der Botenlohn mit einem zu ge
ringen Betrage eingehoben wurde, so ist der fehlende
Betrag vom Adressaten zu entrichten. Weigert sich
der letztere, diesen Nachtrag zu zahlen, so ist ihm
das Telegramm, beziehungsweise der angewiesene
Betrag, nicht auszufolgen.
Wenn ein Anweisungstelegramm wegen Wechsel
des Aufenthaltsortes nachzusenden ist, so erfolgt die
Nachsendung mittelst der Briefpost, und wird das
Telegramm an dem neuen Bestimmungsorte nur in
dem Falle mittelst Expreß bestellt, wenn die Nach
sendung stattfand, ohne daß an dem ursprüng
lichen Bestimmungsorte die Expreßbestellung versucht
wurde.