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löhner u. dgl. 30 ft; Gesuche um derlei Legiti
mationskarten frei.
Legalisierungen
1. Im allgemeinen a) von Behörden: für
die Bestätigung einer Parteiunterschrift 2 K t
— für die Bestätigung jeder weiteren Parteiunter
schrift 1 K; b) vom Notar: für die Be
stätigung einer Parteiunterschrift 1 K — für die
Bestätigung jeder weiteren Parteiunterschrift 50 ft.
2. B e i Tabular-Urkunden a) gerichtl.
72 ft, b) notar. 20 ft ohne Unterschied, ob eine
oder mehrere Unterschriften legalisiert werden.
Lehrbriefe & 1 K.
Letztwillige Anordnungen (schriftliche) 2 K. Die
letztwillige Anordnung braucht, insoferne sie
widerruflich (Testament oder Codicill)ist, übrigens
nicht schon gleich bei Ausfertigung gestempelt
zu werden; in diesem Falle wird die Gebühr per
2 K mit der Nachlaßgebühr eingehoben.
Lizitationen, Lizitations-Bedingnisse 1 2T.
— Gesuche um Kundmachung 2 K.
Lieferungs-Verträge, wonach Sachen oder
Arbeiten sammt dem Stoffe um einen bedungenen
Preis zu liefern sind, nach diesem Preise
Skala HI, wird jedoch bloß die Arbeit geliefert,
nach dem bedungenen Preise Skala II.
Löschungen aus dem Grundbuche. Gesuche hierum:
siehe „Eingaben".
Mahnverfahren. Zahlungsbefehle bis 50 K 50 ft;
über 50 bis 100 K 1 K t über 100 K 2 K.
Matrikel-Sch eine 1 K. Werden mehrere Tauf-,
Trauungs-oder Todesfälle in einem Auszuge aus
denMatriken bestätigt,von jedem einzelnenFalleH
Matrikel-Scheine für Hörer an Universitäten,
Volks-Hochschulen 1 K.
Meisterrechts-Verleihungsurkunde 2 K.
Messen st iftungen per Bogen 1 K und
außerdem vom Stistungskapital 8% samt Zu
schlag unmittelbar; übrigens ist es auch gestattet,
diese Prozentualgebühr durch Anbringuu g der ent
sprechenden Stempelmarken auf dem Stiftbriefe
zu entrichten.
Militärdienst l e i st un g. Eingaben (Reklama
tionen) um die zeitliche Befreiung von der Stel
lungspflicht und um die Enthebung vou der
Präsenzdienstpflicht, sowie die zu diesen Eingaben
erforderlichen Behelfe (z. B. Marrikenauszüge)
sind stempelfrei, insoferne mittelst dieser Ein
gaben ein schon im Gesetze begründetes
Recht in Anspruch genommen wird
(z. B. wenn der einzige Sohn eines erwerbs
unfähigen Vaters oder einer verwitweten Mutter
reklamiert wird u. s. w., §31 des Wehrgesetzes vom
11. April 1889, R.-G.-Bl. Nr. 41); hingegen
stempelpflichtig, wenn nicht ein im Wehr
gesetze begründeter Anspruch geltend gemacht,
sondern wegen besonders rücksichtswürdiger Fa
milienverhältnisse um die vorzeitige Beurlaubung
gebeten wird (z. B. wenn außer dem reklamierten
Sohne gar keine andere Person vorhanden ist,
welcher die Pflicht der Erhaltung des Vaters
obliegt, als nur ein zweiter Sohn, der allerdings
älter als 18 Jahre und auch nicht erwerbsunfähig
ist, der aber aus gewichtigen Gründen etwa wegen
geringen Erwerbes, verbunden mit eigenem großen
Familienstande nicht in der Lage ist, den Vater
zu erhalten, so daß der Sohn, um dessen Be
urlaubung gebeten wird, tatsächlich die einzige
Stütze des erwerbsunfähigen Vaters bildet u. s. w.
§ 60 der Verordnung vom 15. April 1889,
R.-G.-Bl. Nr.45). Es sind jedoch stempelfrei
die Gesuche der Aspiranten zum Einjährig-Frei-
willigendienste und die Gesuche derselben um eine
besondere Prüfung zur Nachweisung der für im
Freiwilligendienst erforderlichen höheren Bildung
und die zu diesen Gesuchen nötigen Belege.
Stempelpflichtig sind aber die Gesuche um
bedingte Zulassung zum Einjährig-Freiwilligen-
dienste, wenn nämlich die Erfüllung der gesetzlichen
Bedingungen erst in Aussicht gestellt wird. Rekurse,
welche gegen Erledigungen über vorstehende Ein
gaben eingebracht werden, sind, insoferne sie zu
lässig sind und die erste Eingabe stempelfrei war,
ebenfalls stempelfrei samt allen Belegen.
Stempelpflichtig sind weiter Eingaben um
Bewilligung der Stellung in einem anderen
Bezirke und um Enthebung von der Waffen
übung.
Mittellosigkeitszeugnisse stempelfrei. Gesuche
und Protokolle um Ausfolgung oder Vidierung
von solchen 1 K
Offerte per Bogen 1 K.
Pachtverträge nach dem Werte des Pachtschillings,
Skala II.
Pensions gesuche, wenn bei öffentlichen Behörden
mittelbar oder unmittelbar überreicht, 1 K f
sonst stempelfrei.
Pfandverträge nach der Höhe der Schuld.
Skala II (siehe „Rechtsbefestigungen").
Pfandscheine a) der Jnhaber von Pfand
leihgewerben über Vorschüsse aus Wert
papiere oder Waren, wenn die Vorschüsse von
hiezu befugten öffentlichen Anstalten nur auf
3 Monate gegeben werden, sowie jede Prolon
gation auf nicht länger als 3 Monate nach
dem Vorschußbetrage. Scala I. Alle andern nach
Skala II, bei Vorschüssen bis 10 K frei. Diese Ge
bühren sind durch den Inhaber des Pfandleih
gewerbes unmittelbar einzuheben.
b) Von Kaufleuten auf nicht länger als
acht Tage 20 ft von jedem Bogen.
e) anderer Pfandnehmer, 1 K von jedem
Bogen insoferne nicht nach Skala II eine mindere
Gebühr entfällt.
Präsentationen auf geistliche Pfründen oder auf
Stiftungen an ö f f e n t l i ch e Behörden vonPrivat-
personen 1 K.
Protokolle, gebührenpflichtige:
1. Alle, welche die Stelle einer Eingabe vertreten,
siehe Eingaben.
2. Alle jene, welche eine Rechtsurkunde enthalten,
unterliegen außer der für den ersten Bogen der
Rechtsurkunde festgesetzten Gebühr auch noch
der Stempelgebühr für das Protokoll, wie dieselbe
vorstehend sub „1" oder nachstehend 8ub„3" an
gegeben ist.
3. Andere Protokolle
a) solche, welche von einem Gerichte in und