Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1907 (1907)

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löhner u. dgl. 30 ft; Gesuche um derlei Legiti 
mationskarten frei. 
Legalisierungen 
1. Im allgemeinen a) von Behörden: für 
die Bestätigung einer Parteiunterschrift 2 K t 
— für die Bestätigung jeder weiteren Parteiunter 
schrift 1 K; b) vom Notar: für die Be 
stätigung einer Parteiunterschrift 1 K — für die 
Bestätigung jeder weiteren Parteiunterschrift 50 ft. 
2. B e i Tabular-Urkunden a) gerichtl. 
72 ft, b) notar. 20 ft ohne Unterschied, ob eine 
oder mehrere Unterschriften legalisiert werden. 
Lehrbriefe & 1 K. 
Letztwillige Anordnungen (schriftliche) 2 K. Die 
letztwillige Anordnung braucht, insoferne sie 
widerruflich (Testament oder Codicill)ist, übrigens 
nicht schon gleich bei Ausfertigung gestempelt 
zu werden; in diesem Falle wird die Gebühr per 
2 K mit der Nachlaßgebühr eingehoben. 
Lizitationen, Lizitations-Bedingnisse 1 2T. 
— Gesuche um Kundmachung 2 K. 
Lieferungs-Verträge, wonach Sachen oder 
Arbeiten sammt dem Stoffe um einen bedungenen 
Preis zu liefern sind, nach diesem Preise 
Skala HI, wird jedoch bloß die Arbeit geliefert, 
nach dem bedungenen Preise Skala II. 
Löschungen aus dem Grundbuche. Gesuche hierum: 
siehe „Eingaben". 
Mahnverfahren. Zahlungsbefehle bis 50 K 50 ft; 
über 50 bis 100 K 1 K t über 100 K 2 K. 
Matrikel-Sch eine 1 K. Werden mehrere Tauf-, 
Trauungs-oder Todesfälle in einem Auszuge aus 
denMatriken bestätigt,von jedem einzelnenFalleH 
Matrikel-Scheine für Hörer an Universitäten, 
Volks-Hochschulen 1 K. 
Meisterrechts-Verleihungsurkunde 2 K. 
Messen st iftungen per Bogen 1 K und 
außerdem vom Stistungskapital 8% samt Zu 
schlag unmittelbar; übrigens ist es auch gestattet, 
diese Prozentualgebühr durch Anbringuu g der ent 
sprechenden Stempelmarken auf dem Stiftbriefe 
zu entrichten. 
Militärdienst l e i st un g. Eingaben (Reklama 
tionen) um die zeitliche Befreiung von der Stel 
lungspflicht und um die Enthebung vou der 
Präsenzdienstpflicht, sowie die zu diesen Eingaben 
erforderlichen Behelfe (z. B. Marrikenauszüge) 
sind stempelfrei, insoferne mittelst dieser Ein 
gaben ein schon im Gesetze begründetes 
Recht in Anspruch genommen wird 
(z. B. wenn der einzige Sohn eines erwerbs 
unfähigen Vaters oder einer verwitweten Mutter 
reklamiert wird u. s. w., §31 des Wehrgesetzes vom 
11. April 1889, R.-G.-Bl. Nr. 41); hingegen 
stempelpflichtig, wenn nicht ein im Wehr 
gesetze begründeter Anspruch geltend gemacht, 
sondern wegen besonders rücksichtswürdiger Fa 
milienverhältnisse um die vorzeitige Beurlaubung 
gebeten wird (z. B. wenn außer dem reklamierten 
Sohne gar keine andere Person vorhanden ist, 
welcher die Pflicht der Erhaltung des Vaters 
obliegt, als nur ein zweiter Sohn, der allerdings 
älter als 18 Jahre und auch nicht erwerbsunfähig 
ist, der aber aus gewichtigen Gründen etwa wegen 
geringen Erwerbes, verbunden mit eigenem großen 
Familienstande nicht in der Lage ist, den Vater 
zu erhalten, so daß der Sohn, um dessen Be 
urlaubung gebeten wird, tatsächlich die einzige 
Stütze des erwerbsunfähigen Vaters bildet u. s. w. 
§ 60 der Verordnung vom 15. April 1889, 
R.-G.-Bl. Nr.45). Es sind jedoch stempelfrei 
die Gesuche der Aspiranten zum Einjährig-Frei- 
willigendienste und die Gesuche derselben um eine 
besondere Prüfung zur Nachweisung der für im 
Freiwilligendienst erforderlichen höheren Bildung 
und die zu diesen Gesuchen nötigen Belege. 
Stempelpflichtig sind aber die Gesuche um 
bedingte Zulassung zum Einjährig-Freiwilligen- 
dienste, wenn nämlich die Erfüllung der gesetzlichen 
Bedingungen erst in Aussicht gestellt wird. Rekurse, 
welche gegen Erledigungen über vorstehende Ein 
gaben eingebracht werden, sind, insoferne sie zu 
lässig sind und die erste Eingabe stempelfrei war, 
ebenfalls stempelfrei samt allen Belegen. 
Stempelpflichtig sind weiter Eingaben um 
Bewilligung der Stellung in einem anderen 
Bezirke und um Enthebung von der Waffen 
übung. 
Mittellosigkeitszeugnisse stempelfrei. Gesuche 
und Protokolle um Ausfolgung oder Vidierung 
von solchen 1 K 
Offerte per Bogen 1 K. 
Pachtverträge nach dem Werte des Pachtschillings, 
Skala II. 
Pensions gesuche, wenn bei öffentlichen Behörden 
mittelbar oder unmittelbar überreicht, 1 K f 
sonst stempelfrei. 
Pfandverträge nach der Höhe der Schuld. 
Skala II (siehe „Rechtsbefestigungen"). 
Pfandscheine a) der Jnhaber von Pfand 
leihgewerben über Vorschüsse aus Wert 
papiere oder Waren, wenn die Vorschüsse von 
hiezu befugten öffentlichen Anstalten nur auf 
3 Monate gegeben werden, sowie jede Prolon 
gation auf nicht länger als 3 Monate nach 
dem Vorschußbetrage. Scala I. Alle andern nach 
Skala II, bei Vorschüssen bis 10 K frei. Diese Ge 
bühren sind durch den Inhaber des Pfandleih 
gewerbes unmittelbar einzuheben. 
b) Von Kaufleuten auf nicht länger als 
acht Tage 20 ft von jedem Bogen. 
e) anderer Pfandnehmer, 1 K von jedem 
Bogen insoferne nicht nach Skala II eine mindere 
Gebühr entfällt. 
Präsentationen auf geistliche Pfründen oder auf 
Stiftungen an ö f f e n t l i ch e Behörden vonPrivat- 
personen 1 K. 
Protokolle, gebührenpflichtige: 
1. Alle, welche die Stelle einer Eingabe vertreten, 
siehe Eingaben. 
2. Alle jene, welche eine Rechtsurkunde enthalten, 
unterliegen außer der für den ersten Bogen der 
Rechtsurkunde festgesetzten Gebühr auch noch 
der Stempelgebühr für das Protokoll, wie dieselbe 
vorstehend sub „1" oder nachstehend 8ub„3" an 
gegeben ist. 
3. Andere Protokolle 
a) solche, welche von einem Gerichte in und
	        
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