Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1907 (1907)

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Ausnahmen: a) Bei Urkun 
den, welche einer skalamäßigen Stem 
pelgebühr von mehr als 1 K unter 
liegen, ist es gestattet, daß nur die 
zwei ersten Exemplare mit dem skala 
mäßigen Stempel, die weiteren Exem 
plare' aber mit je 1 I versehen 
werden, jedoch auch nur dann, wenn 
sowohl die beiden ersten Exemplare als 
auch die übrigen Ausfertigungen vor 
Unterfertigung oder wenigstens binnen 
acht Tagen nach Ausstellung der ersten 
2 Exemplare dem zuständigen Steuer 
amte vorgelegt werden. 
Hiebei ist aber zu bemerken, daß bei 
Wechseln alle Ausfertigungen aus 
nahmslos dem gleichen Stempel unter 
liegen. 
b) Eingaben: wenn die Stempel 
gebühr für die erste Ausfertigung 
mehr als 1 K beträgt, so ist für 
jede weitere Ausfertigung ein Stempel 
von 1 X zu verwenden. 
e) beiNotariatsakten sind die 
für das betreffende Rechtsgeschäft ent 
fallenden Stempel, insoferne sie 1 K 
übersteigen, nur einmal und zwar 
auf der Urschrift zu verwenden. Für 
jede notarielle Ausfertigung derselben 
ist lediglich eine Stempelgebühr von 
1 X zu entrichten. Beträgt die vor 
schriftsmäßige Gebühr für die Urkunde 
1 K oder weniger, so sind die Ur 
schrift und alle notariellen Ausferti 
gungen derselben mit dem gleichen 
Stempel zu versehen. 
Bei Ausstellung von be 
dingt befreiten Urkunden, 
d. i. in den Fällen, in welchen eine 
Urkunde zu einem bestimmten 
Zwecke stempelfrei ausgefertigt wer 
den darf, ist auf der ersten Seite 
links oben der Zweck der Urkunde 
und die Person, welcher sie zu diesem 
Zwecke zu dienen hat, anzugeben. 
Auszug aus dem 
Stempeltarif. 
Gegenwärtig giltige Stempel-Skalen. 
Skala I für Wechsel, für kaufmännische Geldanweisungen 
und kaufmännische Schuldurkunden auf Geld lautend in den 
im Gebührentarife näher bezeichneten Fällen. 
Bis zu dem 
Betrage von 
150 K 
Gebühr 
— K 10 h 
über 2700 K bis 
3000 K 
Gebühr 
2 K — h 
über 150 L bis 
300 „ 
- „ 20 „ 
3000 ,f 
6000 ,, 
4 „ — „ 
„ 300 „ „ 
600 „ 
— « 40 „ 
6000 „ 
9000 „ 
6 ff — ff 
„ 600 „ „ 
900 , f 
— „ 60 „ 
9000 , f 
12000 f. 
8 
„ 900 „ „ 
1200 „ 
- ff 80 ,, 
12000 „ 
15000 ,f 
10 „ — „ 
„ 1200 „ „ 
1500 „ 
1 ff — ff 
15000 „ 
18000 „ 
12 „ — „ 
,, 3 500 „ ,, 
1800 „ 
1 „ 20 „ 
18000 „ 
21000 „ 
14 „ — 
„ 1800 „ „ 
2100 „ 
1 ff 40 „ 
21000 „ 
24000 „ 
16 ,, — „ 
„ 2100 „ „ 
2400 „ 
1 „ 60 „ 
24000 „ 
ff 
27000 „ 
18 „ — 
80 , 
30000 „ 20 „ — 
„ f, „ ÜIUU „ -L „ u« ff ff ,f „ ouwuv „ „ „ 
und so fort von je 3000 K um 2 K mehr, wobei ein Restbetrag unter 3000 K 
als voll anzunehmen ist. 
Skala II für Wechsel, für Quittungen und andere Rechtsurkunden, 
welche weder der Skala I oder III, noch einer fixen Stempel 
gebühr unterliegen 
Gebühr 
bis 
40 K — K 14 h 
über 40 K „ 
80 f. 
- „ 26 „ 
4OO0 
4800 „ 15 „ — „ 
,f 80 „ „ 
120 ,, 
- „ 38 ff 
4800 
6400 „ 20 ,, — „ 
ff 120 ,f ,, 
200 
- „ 64 ,, 
6400 
8000 „ 25 „ — „ 
„ 200 ,, „ 
400 „ 
1 n 26 „ 
8O0O 
9600 „ 30 „ — ,, 
,, 400 „ „ 
600 ,, 
1 ff 88 „ 
96OO 
11200 „ 35 ,, — „ 
„ 600 ,, ,, 
800 ,, 
2 ,, 50 „ 
112O0 
12800 „ 40 f, — „ 
„ 800 ,, f. 
1600 „ 
5 f, - ff 
128OO 
14400 ,, 45 „ — „ 
„ 1600 „ „ 
„ 2400 „ „ 
Si 
7 „ 50 „ 
10 „ - ff 
" 
14400 
" " 
16000 „ 50 „ — „ 
Ueber 16OOO L von je 8OO K um 2 K 50 h mehr, wobei 
800 K als voll anzunehmen ist. 
ein Restbetrag unter 
über 3200 K bis 
Gebühr 
4000 K 12 K 50 h 
Skala III für Tausch- und Kauf-Verträge über beweg 
liche Sachen, Dienstleistungs-Verträge unter gewissen 
Voraussetzungen (wenn es sich um Besorgung dauernder oder jährlich 
wiederkehrender Geschäfte anderer Art, als wie Taglöhner-, 
Dienstboten- und Gewerbegehilfen-Arbeiten handelt), Glücks- 
Verträge, Schuldverschreibungen, welche auf Ueber- 
b r i n g e r lauten, gewisse Gesellschafts-Verträge (A k t i en - G e s e l l- 
schaften und Kommandit-Gesellschaften auf Aktien auf 
länger als 10 Jahre und zwar bei den letzteren nur die Ein- 
Bis zu dem 
Betrage von 
20 L 
Gebühr 
— K 14 h 
über 
1600 K bis 
2000 
K 
Gebühr 
12 K 50 h 
über 20 K bis 
40 „ 
— ff 26 „ 
„ 
2000 ,f f , 
2400 
15 ,, — f. 
ff 40 ,f 
60 „ 
- ff 38 „ 
2400 ,, „ 
3200 
20 „ — „ 
ff 60 „ 
100 „ 
— f 64 „ 
3200 „ „ 
4000 
25 ,, - ,, 
ff 100 ff 
200 ,f 
1 f, 26 „ 
4000 „ „ 
4800 
30 ,, — „ 
ff 200 „ 
300 „ 
1 ff 88 ,, 
4800 „ ff 
5600 
35 ,, — ,, 
„ 300 „ 
400 ,, 
2 „ 50 „ 
5600 „ „ 
6400 
40 ,f — ,, 
„ 400 „ 
800 , r 
5 ff ff 
6400 „ „ 
7200 
45 ,, — 
„ 800 „ 
1200 „ 
7 „ 50 „ 
7200 f, „ 
8000 
50 „ - ,, 
ff 1200 „ 
1600 ,, 
10 „ — „ 
Ueber 8000 K von je 400 K um 2 K 50 h mehr, wobei ein Restbetrag unter 
4u0 K als voll anzunehmen ist. 
Abschriften, ämtliche, einfache d.i.nichtvidimierte, 
im allgemeinen 1 K; von einem Gerichte her 
gestellte Abschriften in Rc chtsstreiten, deren Gegen 
stand den Wert von 100 K nicht übersteigt, 507t. 
— amtliche, vidimierte, im allgemeinen 2 K von 
jeden Bogen; in Rechtsstreiten, deren Wert 
1 0 K nicht übersteigt, 1 K. 
— nicht ämtliche, gerichtlich oder notariell vidi- 
mierle 1 K. 
— nicht ämtliche einfache, unterliegen nur im Falle- 
der^Verwendung als Beilagen stempelpflichtiger 
Eingaben und Protokolle einem Stempel und 
zwar dem Beilagenstempel. 
Anzeigen, über den Verlust von Sachen stempelfrei. 
Arbeitsbücherfür gewerbliche Hilfsarbeiter stempel - 
frei; wenn sie aber mit Reisebewilligung ver 
sehen sind 30 h. 
Armutszeugnisse frei. 
— Gesuche und Protokolle um Ausfolgung oder 
Vidierung von solchen l K. 
Aufkündigung, Wohnung, Pacht re. a Gerichtliche; 
in der Regel 1 K per Bogen); bei Woh 
nungsmieten, in sofern edieKündigungs- 
fxist einen Monat nicht überschreitet, 
24 h per Bogen; b) außergerichtliche 1 K per 
Bogen; Empfangsbestätigungen über außergericht 
liche Aufkündigungen, solange hievon kein gericht 
licher Gebrauch gemacht wird, stempelfrei.
	        
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