Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1905 (1905)

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— Pläne als Urkunden beziehungsweise Urkunden- 
Bestandteile 1 K. 
— Pläne, einer Eingabe a l s B e i l a g e dienend 30 Ji 
— Vertrag, wenn der Baumeister das Material 
liefert, Skala HI; außerdem Skala II. 
Befugnis-Gesuche zum Betriebe eines Gewerbes 
oder einer Privatagentie und Anmeldungen freier 
Gewerbe u. zw. in Wien und in Städten mit mehr 
als 50.000 Seelen vom ersten Bogen 8 K. 
— in Städten mit 10—50.000 Seelen 6 K. 
— in Städten mit 5—10.000 Seelen 4 K. 
— in allen übrigen Orten 3 K. 
— um andere Befugnisse 2 K. 
Begnadigungs - Gesuche, im allgemeinen 
1 K, wegen Verbrechen, Vergehen und Ueber- 
tretungen und wegen Gefälls-Uebertretungen frei. 
Nur das außerordentliche Gnadengesuch im Ver 
fahren wegen Gefälls-Uebertretungen unterliegt 
einem Stempel von 2 K für den ersten Bogen. 
B e i l a g e n zu stempelpflichtigen Eingaben und Proto 
kollen mit Ausnah me derArmutszeugn iss e 
30 h, im gerichtlichen Verfahren, wenn der Streit 
gegenstand ohne Nebengebühren nicht mehr als 
100 K beträgt, 20 h. 
Benefizien-Verleihungen, Gesuch 1 K, wenn 
sie an öffentliche Behörden gerichtet sind oder zur 
weiteren Erledigung zu gelangen haben, sonst frei. 
Bestand-Verträge, Skala II. 
Bürgerrechts-Verleihung, Gesuch hierum 4K. 
Bürgschafts-Urkund en, wenn die Verbindlich 
keit, für die gebürgt wird, nicht schätzbar ist, per 
Bogen 1 K. 
— ist die Verbindlichkeit schätzbar, vom Werte der 
verbürgten Verpflichtung, Skala II (siehe „Rechts 
befestigungen"). 
Cessionen, unentgeltliche, wie Schenkungen. 
Cessionen, entgeltliche, aber über keine 
Schuldforderung, sondern über andere Rechte 
z. B. über auf Ueberbrlnger lautende Aktien, 
gleich den Kauf- und Verkaufsverträgen nach 
dem Werte des Entgeltes, Skala III. 
Cessionen, entgeltliche, bezüglichSchuldforderungen 
(auch Cessionen von auf Namen lautenden Aktien) 
nach dem Werte nicht der Forderung, sondern des 
Entgeltes, Skala II. 
— auf Ladescheinen, Lagerscheinen, kaufmännische 
Anweisungen von jeder Abtretung 10 h. 
Codicille, vom 1. Bogen 2 K (siehe „letztwillige 
Erklärungen"). 
Conti, Noten, Ausweise, siehe Rechnungen. 
Darlehensverträge, siehe Schuldscheine. 
Dienstboten - Zeugnisse und Reise-Urkunden für 
Dienstboten 30 h. 
Dispensgesuche an öffentliche Behörden und 
Aemter I K\ kirchliche Dispensgesuche 
(z. B. um Fastendispens) stempelfrei. 
Ehepakte, Vertrag, welcher in Absicht auf die 
eheliche Verbindung über das Vermögen geschlos 
sen wird nach dem Werte des Heiratsgutes 
und des der Gütergemeinschaft unter 
Lebenden unterzogenen beweglichen 
Vermögens nach Skala II. 
— Bei Uebertragung des Eigentumes unbeweglicher 
Sachen durch Ehepakte ist nebst der fixen Gebühr 
per 1 K die Jmmobilargebühr nach dem Gesetze 
vom 18. Juni 1 01, R.-G.-Bl. Nr. 74, einzuheben. 
— Wird das Heiratsgut oder die Ausstattung von 
einer dritten Person geleistet, und dieser Um 
stand entweder in den Ehepakten oder in einer 
eigenen Erklärung durch die Unterschrift des 
jenigen, der das Heiratsgut oder die Ausstattung 
bestellt, beurkundet, io ist zu unterscheiden, ob 
diese dritte Person hiezu verpflichtet ist oder 
nicht; im ersteren Falle, z. B. wenn ein Vater 
für seine Tochter das Heiratsgut bestellt, ist hie 
von lediglich die vorgedachte Gebühr nach Skala II 
für das Heiratsgut zu entrichten beziehungsweise, 
wenn das Heiratsgut in einer unbeweglichen 
Sache besteht, lediglich die vorgedachte Jmmo 
bilargebühr nebst der fixen Gebühr per 1 K; 
im letzteren Falle unterliegt die Bestellung 
des Heiratsgutes oder der Ausstattung der 
Schenkungsgebühr nach dem persönlichen Ver 
hältnisse, s. „Schenkungen". 
— Ehe-Aufgebots-Nachsicht, s. „Aufgebots Nachsicht". 
— Dispensen, Gesuch hierum 1 K r insoweit es sich 
aber lediglich um die kirchl. Dispensen handeln 
würde, frei. 
Eingaben an öffentliche Behörden: 1. Allge 
meine Bestimmung: a) außer dem gericht 
lichen Verfahren 1 per Bogen, 
b) im gerichtlichen Perfahren in und 
außer Streitsachen im allgemeinen, eben 
falls 1 K per Bogen, 
wenn jedoch der Wert des Gegenstandes im 
Streitverf. 100K nicht übersteigt, per Bogen 24 Ji 
2. Einzelne besondere Bestimmungen: um Be 
fugnis zum Betriebe v. Gewerben, Unterneh 
mungen u. s. w. s. Befugnis. 
— um Kundmachung öffentlicher Versteigerungen, 
vom 1. Bogen 2 K. 
— um Verleihung des Staats- oder Gemeinde- 
Bürgerrechtes, Aufnahme in den Gemeinde- 
Verband, vom 1. Bogen 4 K. 
— um Jntabulation, Pränotation oder Löschung 
in den öffentlichen Büchern bis zu einem Werte 
von 100 K, vom ersten Bogen 1 K, bei mehr 
als 100 K bis 200 K, vom ersten Bogen 
1 K 50 h; bei mehr als 200 K vom ersten 
Bogen 3 K, wenn es sich um Löschung von Geld 
forderungen bis einschließlich 200 K oder von 
Rechten auf einmalige Naturalleistungen handelt, 
insoferne die zu löschende Eintragung vor dem 
1. Juli 1875 vollzogen worden war, stempelsrei. 
— um nachstehende Eintragungen in die von den 
Handelsgerichten zu führenden Handels-Register 
(-Protokolle) als a) um Eintragung der Firma 
oder der Aenderung einer bereits eingetragenen 
Firma oder der Inhaber derselben, um Ein 
tragung eines Gesellschaftsvertrages, der Proto 
kollierung von Filial-Niederlagen, vom ersten 
Bogen 20 K; b)um Eintragung der Procura für 
jeden Berechtigten 10 K; c) um Eintragung der 
Liquidatoren, dann um Eintragung der Ver 
mögensrechte, welche die Ehefrau eines Kaufmannes 
durch Ehepakte erwirbt, vom ersten Bogen 10 K. 
— um Bewilligung der Ein-, Durch- und Ausfuhr 
von Staats-Monopols-Gegenständen (Tabak, Salz,
	        
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