Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1905 (1905)

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Ausnahmen: a) Bei Urkun 
den, welche einer skalamäßigen Stem 
pelgebühr von mehr als 1 K unter 
liegen, ist es gestattet, daß nur die 
zwei ersten Exemplare mit dem skala- 
mäßigen Stempel, die weiteren Exem 
plare aber mit je 1 K versehen 
werden, jedoch auch nur dann, wenn 
sowohl die beiden ersten Exemplare als 
auch die übrigen Ausfertigungen vor 
Unterfertigung oder wenigstens binnen 
acht Tagen nach Ausstellung der ersten 
2 Exemplare dem zuständigen Steuer 
amte beziehungsweise — wie z. B. in 
Linz — Zollamte vorgelegt werden. 
Hiebei ist ab r zu bemerken, daß bei 
Wechseln alle Ausfertigungen aus 
nahmslos dem gleichen Stempel unter 
liegen. 
b) E i n g a b e n: wenn die Stempel 
gebühr für die erste Ausfertigung 
mehr als 1 K beträgt, so ist für 
jede weitere Ausfertigung ein Stempel 
von 1 K zu verwenden. 
e) bei Notariatsakten sind die 
für das betreffende Rechtsgeschäft ent 
fallenden Stempel, insoferne sie 1 K 
übersteigen, nur einmal und zwar 
auf der Urschrift zu verwenden. Für 
jede notarielle Ausfertigung derselben 
ist lediglich eine Stempelgebühr von 
1 K gu entrichten. Beträgt die vor 
schriftsmäßige Gebühr für die Urkunde 
1 K oder weniger, so sind die Ur 
schrift und alle notariellen Ausferti 
gungen derselben mit dem gleichen 
Stempel zu versehen. 
Bei Ausstellung von be 
dingt befreiten Urkunden, 
d. i. in den Fällen, in welchen eine 
Urkunde zu einem bestimmten 
Zwecke stempelfrei ausgefertigt wer 
den darf, ist auf der ersten Seite 
links oben der Zweck der Urkunde 
und die Person, welcher sie zu diesem 
Zwecke zu dienen hat, anzugeben. 
Auszug aus dem 
Stempeltarif. 
Armutszeugnisse frei. 
— Gesuche und Protokolle um Ausfolgung von 
solchen 1 K. 
Aufkündigung, Wohnung,Pachtrc.a Gerichtliche; 
in der Regel 1 ^ per Bogen); bei Woh 
nungsmieten, in sofern edieKündigungs- 
frist einen Monat nicht überschreitet. 
24 h per Bogen; b) außergerichtliche 1 K per 
Bogen; Empfangsbestätigungen über außergericht 
liche Aufkündigungen, solange hievon kem gericht 
licher Gebrauch gemacht wird, frei. 
Aufgebotsnachsichten, das Gesuch, wenn es 
vor das Forum der kirchlichen Behörde gehört, 
stempelfrei, sonst 1 K. 
Ausg ebotsscheine fürjedesBrautpaar 1 K. 
Auszeichnungen, Gesuche um, erster Bogen ICH. 
Bagatell-Versahren: (§§ 448 in 453 der 
Zivilprozeß-Ordnung vom 1. August 1895, R.- 
G.-Bl. Nr. 113.) Dasselbe findet nunmehr bloß 
in Rechtssachen bis einschließlich l00 K Anwen 
dung. Die in demselben platzgreifenden Gebühren 
begünstigungen finden gegenwärtig in der Regel 
in den allgemeinen Vorschriften über Gerichts- 
gebüren ihren Ausdruck. Nur die Berusungsschrift 
im Bagatell Verfahren unterliegt ohne Unterschied, 
ob der Streitgegenstand bis 50 K oder über 50 K 
bis 100 K beträgt, einem Stempel von 1 K. 
Bau-, Befund- und Vollendungs-Zertifikate, auch 
Protokolle 1 K. 
Gegenwärtig giltige Stempel-Skalen. 
Skala * für Wechsel, für kaufmännische Geldanweisungen 
und kaufmännische Schuldurkunden auf Geld lautend in den 
im Gebührentarife näher bezeichneten Fällen. 
Bis zu dem 
Betrage von 
150 K 
Gebühr 
— K 10 h 
über 2700 K bis 
3000 K 
Gebühr 
2 K — h 
über 150 K bis 
300 „ 
— „ 20 „ 
3000 „ „ 
6000 „ 
4 „ — „ 
„ 300 „ „ 
600 „ 
— „ 40 „ 
6000 „ „ 
9000 „ 
6 „ — „ 
„ 600 „ „ 
900 „ 
— „ 60 „ 
9000 „ „ 
12000 „ 
8 „ — „ 
„ 900 „ „ 
1200 „ 
— „ 80 „ 
12000 „ „ 
15000 „ 
10 „ — „ 
„ 1200 „ „ 
1500 „ 
1 „ — „ 
15000 „ „ 
18000 „ 
12 „ — „ 
„ 1500 „ „ 
1800 „ 
1 „ 20 „ 
18000 „ „ 
21000 „ 
11 „ — „ 
„ 1800 „ „ 
2100 „ 
1 „ 40 „ 
21000 „ „ 
24000 „ 
16 „ — „ 
„ 2100 „ „ 
2400 „ 
1 „ 60 „ 
24000 „ „ 
27000 „ 
18 „ - 
„ 2400 „ .. 
2700 „ 
1 „ 80 „ 
27000 „ „ 
30000 
20 „ — .. 
uib so fort von je 3v00 L 
NM 2 K mehr, 
wobei ein Restbetrag unter 30o0 K 
als voll anzunehmen ist. 
Skala II für Wechsel, für Quittungen und andere Rechtsurkunden, 
welche weder der Skala I oder 111, noch einer fixen Stempel 
gebühr unterliegen. 
Gebühr 
bis 
40 X — K 14 h 
über 
40 K „ 
80 „ 
- „ 26 „ 
4000 
„ 
4800 „ 15 „ 
80 „ 
120 „ 
— „ 38 „ 
4800 
„ 
6400 „ 20 „ 
120 „ „ 
200 „ 
- » 64 „ 
6400 
8000 „ 25 „ 
200 „ „ 
400 „ 
1 „ 26 „ 
8000 
9600 30 „ 
400 „ ,. 
600 „ 
1 it 88 h 
9600 
11200 35 „ 
600 .. „ 
800 „ 
2 „ 50 
11200 
12800 „ 40 „ 
800 „ „ 
1600 „ 
5 „ — „ 
12800 
14400 „ 45 „ 
1600 „ „ 
2400 „ 
7 „ 50 „ 
14400 
16000 „ 50 „ 
2400 „ „ 
3200 
10 .. — „ 
Ueber 16000 K von je 800 K um 2 K 50 h mehr, wobei ein Restbetrag 
über B200 K bis 4000 K 12 K 50 h 
800 K als voll anzunehmen ist. 
Skala HI für Tausch- und Kauf-Verträge über beweg 
liche Sachen, Dienstleistungs-Verträge unter gwissen 
Voraussetzungen (wenn es sich um Besorgung dauernder oder jährlich 
wiederkehrender Geschäfte anderer Art, als wie Taglöhner-, 
Dienstboten- und Gewerbegehilfen-Arbeiten handelt), Glücks- 
Verträge, Schuldverschreibungen, welche auf Ueber- 
b r i n g e r lauten, gewisse Gesellschafts-Verträge (Aktien - Gesell- 
schaften und Kommandit-Gesellschaften auf Aktien aus 
länger als 10 Jahre und zwar bei den letzteren nur die Ein- 
Bis zu dem 
Gebühr 
Gebühr 
Betrage von 
20 X 
-K 14h 
über 
1600 X bis 
2000 
K 
12 K 50 h 
über 20 K bis 
40 „ 
— „ 26 „ 
2000 „ „ 
2400 
15 „ - „ 
„ 40 „ „ 
60 „ 
- „ 33 „ 
2400 „ „ 
3200 
20 „ — „ 
„ 60 „ „ 
10J „ 
— 64 „ 
3200 „ „ 
4000 
25 „ — „ 
„ 100 „ „ 
200 „ 
1 „ 26 „ 
4000 „ „ 
4800 
30 „ — „ 
„ 200 „ „ 
300 „ 
1 „ 88 „ 
4800 „ „ 
5600 
35 „ — „ 
„ 300 „ „ 
400 „ 
2 „ 50 „ 
5600 „ „ 
6400 
40 „ - „ 
„ 400 „ „ 
800 „ 
5 „ - „ 
6100 „ „ 
7200 
45 „ — „ 
„ 800 „ „ 
1200 „ 
7 „ 50 „ 
7200 „ „ 
8000 
50 „ — „ 
„ 1200 „ „ 
1600 „ 
10 „ — „ 
Ueber 8000 K von je 400 K um 2 K 50 h mehr, woiei ein Restbetrag unter 
4 0 X als voll anzunehmen ist.
	        
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