Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1903 (1903)

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werden, jedoch auch nur dann, wenn 
sowohl die beiden ersten Exemplare als 
auch die übrigen Ausfertigungen vor 
Unterfertigung oder wenigstens binnen 
acht Tagen nach Ausstellung der ersten 
2 Exemplare dem zuständigen Steuer 
amte beziehungsweise — wie z. B. in 
Linz — Zollamte vorgelegt werden. 
Hiebei ist aber zu bemerken, daß bei 
Wechseln alle Ausfertigungen aus 
nahmslos dem gleichen Stempel unter 
liegen. 
d) Eingaben; wenn die Stempel 
gebühr für die erste Ausfertigung 
mehr als 1 K beträgt, so ist für 
jede weitere Ausfertigung ein Stempel 
von 1 K verwenden. 
c) bei Notariatsakten sind die 
für das betreffende Rechtsgeschäft ent 
fallenden Stempel, insoferne sie 1 K 
übersteigen, nur einmal und zwar 
auf der Urschrift zu verwenden. Für 
jede notarielle Ausfertigung derselben 
ist lediglich eine Stempelgebühr von 
1 K §u entrichten. Beträgt die vor 
schriftsmäßige Gebühr für die Urkunde 
1 K oder weniger, so sind die Ur 
schrift und alle notariellen Ausferti 
gungen derselben mit dem gleichen 
Stempel zu versehen. 
Bei Ausstellung von be 
dingt befreiten Urkunden, 
d. i. in den Fällen, in welchen eine 
Urkunde zu einem bestimmten 
Zwecke stempelfrei ausgefertigt wer 
den darf, ist auf der ersten Seite 
links oben der Zweck der Urkunde 
und die Person, welcher sie zu diesem 
Zwecke zu dienen hat, anzugeben. 
Auszug aus dem 
Stempeltarif. 
Armutszeugnisse frei. 
— Gesuche und Protokolle um Aus- 
folgung von solchen 1 K. 
Aufkündigung, Wohnung, Pacht rc. 
a) Gerichtliche; in der Regel 
1 K per Bogen; bei Woh 
nungsmieten, insofernedie 
Kündigungsfrist einen 
Monat nicht überschreitet, 
Bogen; b) außergerichtliche 1 
Gegenwärtig giltige Stempel-Skalen. 
Skala I für Wechsel, für kaufmännische Geldanweisungen 
und kaufmännische Schuldurkunden auf Geld lautend in den 
im Gebührentarife näher bezeichneten Fällen. 
Bis zu dem 
Betrage von 
über 150 X bis 
3U0 
600 
900 
1200 
3 500 
1800 
2100 
2400 
150 X 
300 „ 
600 „ 
900 „ 
1200 „ 
1500 „ 
1800 „ 
2100 „ 
2W0 „ 
2700 , 
-K 10h 
- ,, 20 „ 
- „ 40 „ 
" „ 60 „ 
- „ 80 „ 
und so fort von je 3000 K um 
20 
40 
60 
80 
X mehr, 
über 2700 X bis 
3000 K 
Gebühr 
2 K — h 
3000 „ 
6000 „ 
4 „ — „ 
6000 „ 
9000 „ 
6 „ — „ 
9000 „ 
12000 „ 
8 „ — „ 
12000 „ 
15000 „ 
10 „ — „ 
15000 „ 
18000 „ 
12 „ — „ 
18000 „ 
21000 „ 
14 „ — „ 
21000 „ 
24000 „ 
16 „ - „ 
24000 „ 
27000 „ 
18 „ - „ 
„ 
27000 „ 
30000 „ 
20 „ — „ 
wobei ein Restbetrag unter 3000 X 
Skala II 
welche weder 
als voll anzunehmen ist. 
für Wechsel, für Quittungen, Rechtsurkunden rc., 
bis 
der Skala I oder III, noch 
gebühr unterliegen. 
Gebühr 
einer fixen Stempel- 
40 X — X 14 h 
über 
40 X 
ti 
80 „ — „ 26 „ 
4000 
4800 „ 15 „ — „ 
80 „ 
120 „ — „ 38 „ 
4800 
6400 „ 20 „ — „ 
120 „ 
200 „ — „ 64 „ 
6400 
8000 „ 25 „ — „ 
200 „ 
400 „ 1 „ 26 „ 
8000 
9600 „ 30 „ — „ 
400 „ 
600 „ 1 „ 88 „ 
9600 
11200 „ 35 „ — „ 
600 „ 
800 „ 2 „ 50 ., 
11200 
12800 „ 40 „ — „ 
800 „ 
1600 „ 5 „ — „ 
12800 
14400 „ 45 „ — „ 
1600 „ 
2400 „ 
2400 „ 7 „ 50 „ 
3200 „ 10 „ — „ 
" 
14400 
» " 
16000 „ 50 „ — „ 
Ueber 16000 X von je 800 X um 2 K 50 h mehr, wobei ein Restbetrag unter 
800 X als voll anzunehmen ist. 
über 3200 x bis 
Gebühr 
4000 K 12 K 50 h 
Skala LII für Tausch- und Kauf-Verträge über beweg 
liche Sachen, Dienstleistungs-Verträge unter gwissen 
Voraussetzungen (wenn es sich um Besorgung dauernder oder 
wiederkehrender Geschäfte anderer Art, als wie Taglöhner-, 
Dienstboten- und Gewerbegehilfen-Arbeiten handelt), Glücks- 
Verträge, Schuldverschreibungen, welche auf Ueber- 
b r i n g e r lauten, gewisse Gesellschafts-Verträge (A k t i en - G e s e l l- 
schaften und Kommandit-Gesellschaften auf Aktien auf 
länger als 10 Jahre und zwar bei den letzteren nur die Ein 
lagen der Kommanditisten), Lieferungs-Verträge. 
Bis zu dem 
Betrage von 
über 20 X bis 
40 
60 
100 
200 
300 
400 
800 
1200 
Gebühr 
20 X — X 14 h 
40 „ — „ 26 „ 
38 „ 
64 „ 
26 „ 
88 „ 
50 „ 
100 , 
200 , 
300 , 
400 , 
800 , 
1200 , 
1600 , 
50 
über 1600 X bis 
2000 , 
2400 , 
3200 , 
4000 , 
4800 , 
5600 , 
6400 , 
7200 , 
Gebühr 
2000 X 12 X 50 h 
2400 
3200 , 
4000 , 
4800 , 
5600 , 
6400 , 
7200 , 
8000 . 
.15 , 
20 , 
25 , 
30 , 
35 , 
40 
45 , 
50 
Ueber 8000 K von je 400 K um 2 K 50 h mehr, wobei ein Restbetrag unter 
400 X als voll anzunehmen ist. 
24 Ji per 
K per Bogen; 
Empfangsbestätigungen über außergerichtlicheAuf- 
kündigungen, solange hievon kein gerichtlicher Ge 
brauch gemacht wird, frei. 
A ufgebotsnachsichten, das Gesuch, wenn es 
vor das Forum der kirchlichen Behörde gehört, 
stcmpelfrei, sonst 1 K. 
Aufgebotsscheine für jedesBrautpaar 1 K. 
Auszeichnungen, Gesuche um, erster Bogen 10 K. 
6 agatell - Verfahren: (§§ 448 in 453 der 
Zivilprozeß-Ordnung vom 1. August 1895, R.- 
G. Bl. Nr. 113.) Dasselbe findet nunmehr bloß 
in Rechtssachen bis einschließlich 100 K Anwen 
dung. Die in demselben platzgreifenden Gebühren 
begünstigungen finden gegenwärtig in der Regel 
in den allgemeinen Vorschriften über Gerichts- 
gebüren ihren Ausdruck. Nur die Berufungsschrift 
im Bagatell- Verfahren unterliegt ohne Unterschied, 
ob der Streitgegenstand bis 50 K oder über 50 K 
bis 100 K beträgt, einem Stempel von 1 K 
Bau-, Befund- und Vollendungs-Zertifikate, auch 
Protokolle 1 K. 
— Pläne als Urkunden beziehungsweise Urkunden- 
Bestand theile 1 K. 
— Pläne, einer Eingabe a l s B e i l a g e dienend 30 h 
— Vertrag, wenn der Baumeister das Material 
liefert, Skala HI; außerdem Skala II. 
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