Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1902 (1902)

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Für telegraphische Postanweisungen sind im öster 
reichischen Postgebiete besondere Blanquette auf weißem 
Papier mit blauem Vordruck (ohne eingeprägte Marken) 
aufgelegt, welche den Absendern unentgeltlich verab^ 
folgt werden. 
Die Anweisung (Bedeckungsanweisung genannt) 
ist vom Absender in der gewöhnlichen Weise auszu 
fertigen. Bei den nach Wien lautenden Postanweisungs 
Telegrammen ist insbesondere der Bezirk anzugeben, 
in welchem der Adressat domiciliert. 
Wünscht der Aufgeber telegraphisch weitere, auf 
die Verfügung über das Geld bezügliche Mittheil 
ungen zu machen, so muss er diese zugleich mit der 
Anweisung der Postanstalt am Aufgabeorte schriftlich 
übergeben, welche dieselben in das Telegramm auf 
nimmt. 
Die Zusammenziehung mehrerer, von einem 
Absender für denselben Adressaten bei einem Post 
amte aufgegebenen telegraphischen Geldanweisungen 
in Ein Telegramm ist unstatthaft, es sind daher immer 
eben so viele Telegramme als Anweisungen aufgegeben 
wurden, auszufertigen und die hiefür entfallenden 
Gebären zu entrichten. . 
Die Postanweisungs - Gebären sind wie für ge 
wöhnliche Anweisungen durch Aufkleben der ent 
sprechenden Marken zu entrichten. Nebstdem ist die 
entfallende Telegraphengebür, 6 h per Wort, dann 
die Expessgebür von 3u h in Barem zu entrichten. 
In dem Aufgabsschein über telegraphische An 
weisungen wird auch die Zeit der Aufgabe nach 
Stunde und Minute angemerkt. 
Der Betrag der Anweisung wird von dem Post 
amte (der Posteasse),wo die Einzahlung geleistet wurde, 
an das Postamt (die Posteasse) des Bestimmungs 
ortes telegraphisch angewiesen und vom letzteren dem 
Adressaten, wenn er sich im Standorte des Post 
amtes (der Posteasse) befindet, nach Einlangen des be 
treffenden Telegramms gegen eigenhändige Empfangs-! 
bestätigung auf demselben zugestellt. Wohnt der Adressat 
außerhalb des Standortes des Postamtes (der Post- 
caffe), so wird ihm nur das Anweisungstelegramm 
durch expressen Boten gegen Abgabeschein zugestellt, 
in welchem Falle es Sache des Adressaten ist, den 
Betrag gegen eigenhändige Quittierung auf dem zu 
rückzustellenden Telegramme bei dem Postamte (der 
Posteasse) binnen der festgesetzten Frist von sieben 
Tagen abzuholen oder auf seine Gefahr durch ver 
lässliche Personen abholen zu lassen. Wenn das 
Anweisungstelegramm bei dem Abgabspostamte (der 
Posteasse) nach dem Schluffe der nachmittägigen 
Amtsstunden anlangt, so erfolgt die Bestellung des 
Telegrammes, beziehungsweise des Geldbetrages erst 
am nächsten Morgen. Anweisungstelegramme, welche 
mit poste restante bezeichnet sind, müssen innerhalb 
der Frist von einem Monate bei dem Abgabepostamte 
(der Posteasse) behoben werden. Telegraphisch an 
gewiesene Beträge, welche binnen sieben Tagen, resp. 
einem Monate, nicht behoben wurden, unterliegen 
derselben Behandlung, wie in dem gleichen Falle 
die gewöhnlichen Geldanweisungen. 
Sollte sich bei der Zustellung zeigen, dass bei der 
Aufgabe anstatt des Botenlohnes nur die Express- 
bestellgebür oder der Botenlohn mit einem zu ge 
ringen Betrage eingehoben wurde, so ist der fehlende 
Betrag vom Adressaten zu entrichten. Weigert sich 
der letztere, diesen Nachtrag zu zahlen, so ist ihm 
das Telegramm, beziehungsweise der angewiesene 
Betrag, nicht auszufolgen. 
Wenn ein Anweisungstelegramm wegen Wechsel 
des Aufenthaltsortes nachzusenden ist, so erfolgt die 
Nachsendung mittelst der Briefpost, und wird das 
Telegramm an dem neuen Bestimmungsorte nur in 
dem Falle mittelst Express bestellt, wenn die Nach 
sendung stattfand, ohne dass an dem ursprünglichen 
Bestimmungsorte die Expressbestellung versucht wurde. 
Die Grundtaxe per 24 kr. ist aufgehoben für 
Telegramme in Oesterreich - Ungarn, nach Deutsch 
land, Bosnien und der Herzegowina. Es kostet jedes 
Wort 6 h. Das mindeste Telegramm bis zu zehn 
Worten, ob es 4 oder 6 Worte enthält, wird mit 
60 h berechnet und jedes Wort mehr mit 6 h. 
Das Maximum der Länge eines Wortes ist im 
europäischen Verkehre auf 15 Buchstaben oder 5 Ziffern 
und im außereuropäischen Verkehre auf 10 Buch 
staben oder 3 Ziffern festgesetzt; der Ueberschuss, 
immer bis zu weiteren 15 und beziehungsweise 10 
Schriftlichen, gilt ebenfalls für ein Wort. 
Die Jnterpunetionszeichen, Bindestriche und das 
Zeichen für den neuen Absatz (Alinea) werden nicht 
gezählt. 
Die im Telegraphenverkehr eingeführten con- 
ventionellen Zeichen sind: Für dringendes Privat 
telegramm — D, Bezahlte Antwort — KP, Bezahlte 
dringende Antwort — KPD, Collationiertes Tele 
gramm — 10, Empfangsanzeige — Oft, Nach 
zusendendes Telegramm — 18, Post bezahlt — 
PP, Post recommandiert — PR, Bote bezahlt — 
XP, Offen zu bestellendes Telegramm — RO, Eigen 
händig zuzustellen — MP. 
Diese konventionellen Zeichen zählen für je 
ein Wort. 
Der Name der Aufgabestation, sowie die Auf 
gabezeit des Telegrammes werden dem Adressaten 
von amtswegen mitgetheilt. Wenn der Aufgeber diese 
Angaben ganz oder theilweise in den Text seines 
Telegrammes aufgenommen hat, so werden dieselben 
bei der Wortzählung mitgerechnet. 
Antwort bezahlt oder Kp vor die Adresse 
gesetzt, gilt für 10 Worte, will man mehr zahlen, so 
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