Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1901 (1901)

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Stammbäume, von den Matrikenführern ver 
fasst oder bestätigt, für jeden Geburts-, Trau- 
ungs- oder Todesfall 1 K. 
— von Privatpersonen verfasst, oder vom Matriken- 
führer nichi bestätiget, nur bei Verwendung als 
Beilagen 30 h. 
Stipendienverleihungsg esuche, mit einem 
Ärmuts- oder Mittellosigkeitszeugnisse belegt, 
stempelfrei; sonst 1 K. 
Tabak- und Stempelverschleiß-Licenzen, 
Gesuche hierum 2 K; die Licenz selbst 2 K. 
Tanzmusik-Licenzen, Gesuche hierum 2 K\ 
die Licenz selbst 2 L — In Oberösterreich be 
stehen diesfalls bei den meisten Gemeinden jiix- 
tierte Register. 
Testamente, schriftliche, vom ersten Bogen 2 K. 
Verehelichungs-Bewilligungen 
a) ämtliche steutpelfrei, 
b) von Privaten 1 K 
Verkündschein für jedes Brautpaar 1 K. 
Versprechen, zur Eingehung eines Vertrages 
bindend, 1 K. 
Vollmachten, wenn sie keine Lohnzusicheruug ent 
halten, von jedem Bogen 1 K. 
— außerdem nach dem Betrage des zugesicherten 
Lohnes Scala II. 
Waffenpässe, per Stück 2K. Gesuche um Aus- 
folgung und Recurse gegen die Verweigerung 
derselben stempelfrei. 
Waffenübung: Gesuche um Enthebung 1 K. 
— Gesuche um Abstellung auf einem anderen 
Assentierungsplatz 1 K. 
Wahlfähigkeits-Decrete 2 K. 
Wanderbücher von jeder Ausfertigung 30 h. 
Wechsel, 1. inländische a) mit nicht mehr als 
sechs Monaten Umlaufzeit (Zeit zwischen der Aus 
stellung und der bedungenen Zahlung) Scala I; 
b) mit mehr als sechs Monaten Umlaufzeit 
Scala II. 
Wenn in einem Wechsel die Bewilligung zur 
Einverleibung oder Vormerkung auf eine un 
bewegliche Sache enthalten ist, jederzeit, ohne 
Rücksicht auf die Umlaufzeit Scala II. 
Wird ein nach Scala 1 zu stempelnder 
Wechsel zur Einverleibung oder Vormerkung 
überreicht, so ist der Stempel auf Scala II. zu 
ergänzen. 
2. ausländische a) mit nicht mehr als 
zwölf Monaten Umlaufzeit Scala I; b) mit 
mehr als zwölf Monaten Umlaufzeit Scala II. 
3. Wechselrechtliche Erklärungen, 
a) Accepte auf Wechseln sind stempelfrei. 
b) Indossamente (Giro), 
c) Bürgschaften und 
d) Empfangsbestätig un gen auf Wechsel 
sind nur dann der Gebür zu unterziehen, wenn 
der Wechsel, auf welchen sie gesetzt werden, der 
Gebür nach Scala II unterliegt, oder wenn in 
dem Zeitpunkte der Beisetzung die für den 
Wechsel nach Scala I. entrichtete Gebür bereits 
auf Scala II zu ergänzen war oder infolge der 
Beisetzung des Indossamentes zu ergänzen ist. 
Bei eintretender Gebürenpflicht unterliegen In 
dossamente in der Regel der Gebür nach Scala I., 
bei grundbücherlich eingetragenen oder eine Hypo 
thekar-Erklärung enthaltenden Wechseln aber der 
Gebür nach Scala II; Bürgschaften und Empfangs 
bestätigungen immer der Gebür nach Scala II. 
e)Hypothekar-Verschreib un gen, durch 
welche außerhalb des Contextes des 
Wechsels die Bewilligung zur Einverleibung oder 
Vormerkung des Pfandrechtes oder Afterpsand- 
rechtes auf eine unbewegliche Sache oder die 
Rechtfertigungs-Erklärung für eine bereits er 
wirkte Vormerkung beigesetzt wird, unterliegen 
einer Gebür nach Scala II vom Werte der ver 
sicherten Verbindlichkeit. Diese Gebür ist auch 
für das Accept dann zu entrichten, wenn der 
Acceptant im Contexte des Wechsels zur Pfand 
bestellung aufgefordert wurde. 
Wenn aber die Hypothekar-Verschreibung in 
einem nach Scala II stempelpflichtigen In 
dossamente oder in einer nach Scala II stempel 
pflichtigen Wechselbürgschaft enthalten ist, so ist 
hiefür keine besondere Gebür zu entrichten. 
I) Prolongationen; jede schriftliche 
Prolongation unterliegt einer Gebür nach Scala I, 
insoferne die Fristverlängerung bei inländischen 
Wechseln 6 Monate — bei ausländischen Wechseln 
12 Monate — nicht übersteigt; außerdem aber 
nach Scala II. Die Prolongationsfrist ist zu 
rechnen vom Tage des Ablaufes des früheren 
Verfallstermines, nicht aber vom Tage der 
Prolongations-Erklärung an, d. i. von dem Tage 
an, mit welchem der Wechsel fällig wäre, wenn 
nicht die Prolongation, um die es sich handelt, 
stattgefunden hätte. 
4. Art der Entrichtung der Gebür 
von Wechseln: 
A. Für den Wechsel selbst a) durch Verwendung 
gestempelter amtlicher Blanquette oder 
b) durch Aufklebung der entsprechenden 
Stempelmarke auf der Rückseite des Wechsels 
noch vor Ausfertigung desselben und sohin Ueber- 
stempelung durch ein hiezu befugtes Amt (Steuer 
amt oder Zollamt; in Linz Stempelsignatur des 
Hauptzollamtes; auch mehrere Postämter). Die 
Aufklebung und Ueberstempelung der Marken hat 
auf jeden Fall zu erfolgen, noch bevor auf den 
Wechsel eine Parteien-Fertigung gesetzt wird. 
Es ist bei Wechseln auch erlaubt, die Gebür 
theilweise durch Verwendung eines gestempelten 
amtlichen Blanquettes und theilweise durch An 
bringung von Stempelmarken, insoweit nämlich 
das gestempelte Blanquett den vorgeschriebenen 
Stempelbetrag nicht deckt, zu entrichten. 
e) Durch ämtlichen Aufdruck des bezüglichen 
Stempelzeichens bei einem hiezu bestimmten 
Amte (in Oberösterreich bei dem k. k. Hauptzoll 
amte in Linz), dies jedoch nur in beschränktem 
Maße, da in Oberösterreich dermalen nur 
Stempelzeichen zu 2 h und 10 h aufgedruckt 
werden. 
d) Bei ausländischen Wechseln durch An 
bringung der entfallenden Stempelmarke auf 
die sub b) besprochene Weise und zwar bevor 
der Wechsel im Jnlande in Umlauf gesetzt wird, 
d. h. bevor hievon im Jnlande ein wechselrecht-
	        
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