Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1901 (1901)

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c) anderer Pfandnehmer, 1 K von jedem 
Bogen insoferne nicht nach Scala II eine nüubere 
Ge bür entfällt 
Präsentationen auf geistliche Pfründen oder auf 
Stiftungen an ö f f e n t l i ch e Behörden vonPrivat- 
personen 1 K. 
Protokolle, gebürenpflichtige: 
1 Alle, welche die Stelle einer Eingabe vertreten, 
siehe Eingaben. 
2. Alle jene, welche eine Rechtsurkunde enthalten, 
unterliegen außer der für den ersten Bogen der 
Rechtsurkunde festgesetzten Gebür auch noch 
der Stempelgebür für das Protokoll, wie dieselbe 
vorstehend sud. „I" oder nachstehend Lud. „3" an 
gegeben ist. 
3. Andere Protokolle 
a) solche, welche von einem Gerichte in und 
außer Streitsachen aufgenommen werden und 
nicht schon unter 1 oder 2 begriffen sind, 
1 K. Uebersteigt der Wert des Streitgegen 
standes ohne Nebengebüren nicht lOOif, durch- 
aus 24 h. 
b) solche, welche von anderen Behörden auf 
genommen werden und nicht schon unter 1 oder 
2 begriffen sind u. zwar sa)über Streitigkeiten 
zwischen zwei Privaten, wenn der Wert des 
Streitgegenstandes 100 K nichtübersteigt, 30 h. 
In allen anderen Fällen 72 h. 
bb) Befunde, Zeugenverhöre und andere Ver 
nehmungen zur Erhebung von Thatumständen 
oder Sachverhältnissen, über welche ein Private 
um die Ertheilung eines amtlichen Zeugnisses 
oder um eine amtliche Gestattung eingeschritten 
ist, 1 K. 
Quittungen nach Scala II, unter 4 K frei. — 
Quittungen über erfolgte gerichtliche Depositen 
1 K, wenn nicht nach Scala II eine, mindere 
Gebür entfällt. 
Die wichtigsten stempelfreien Quittungen 
sind folgende: 1. Quittungen über.Almosen; 
2. Quittungen der Priester und Kirchenverwal 
tungen über für Messen -erhaltene Beträge; 
3. über Zinsen von Staatsschuldverschreibungen 
und den ihnen gleichgehaltenen Obligationen, 
bei deren Herausgabe den Zinsenquittungen die 
Gebürenfreiheit zugesichert wurde; 4. Quittungen 
über Vergütung sür solche Leistungen an Staat 
Gemeinden oder öffentliche Anstalten, ttulche auf 
einem Titel des öffentlichen Rechtes beruhen, 
z. B- Vorspann- und Schlaskreuzer bei Militär 
einquartierungen u. dgl.; 5. Quittungen über 
Rückerstattung einer Nichtschuld. 
Quittungen über Leichen-Conductskosten im 
Betrage von wenigstens 2 fl. sind in der Regel 
stempelpflichtig; der Umstand, dass dieselben zu 
Abhandlungszwecken benöthigt werden, begründet 
keine Stempelfreiheit. 
Rechnungen der Handels- und Gewerbe 
treibenden über Gegenstände ihres 
Handels- oder Gewerbebetriebes, d. i. 
über die diesen Betrieb betreffenden Geschäfte, 
woraus ihnen eine Forderung erwachsen ist, 
gleichgiltig, ob sie an Handels- oder Gewerbe 
treibenden oder an andere Personen ausgestellt, 
ohne Unterschied, ob sie saldiert sind oder nicht 
und mögen sie „Rechnung", „Conto", „Note", 
„Ausweis" oder wie immer benannt sein, sind 
bis einschließlich 20 K stempelfrei; über 20 K 
bis einschließlich 100 K unterliegen sie einem 
Stempel von 2 h, über 100 K einem Stempel 
von 10 h sür jeden Bogen. 
Die Verpflichtung zur Zahlung dieser festen 
Gebür tritt auch dann ein, wenn derlei Rech 
nungen in den Text einer kaufmännischen Corre- 
spondenz aufgenommen oder .einer solchen als 
Anhang oder Beilage u. dgl. beigefügt werden. 
Die Unterschrift des Ausstellers ist zur Be 
gründung der Gebürenpflicht nicht erforderlich, 
sondern es genügt, wenn die Anstalt oder Person, 
in deren Geschäfte die Ausstellung erfolgte, aus 
der Rechnung, z. B. aus der Druckbezeichnung, 
Stampiglie u. dgl. entnommen werden kann. 
Unter dieser Voraussetzung unterliegen daher auch 
die in den Geschäften der Hotelbesitzer, Gastwirte 
u. dgl. ausgestellten Rechnungen dieser Gebür. 
Abschriften solcher Rechnungen unterliegen 
derselben festen Gebür wie die Ociginalien. 
Art der Gebürenentrichtung von kauf 
männischen Rechnungen. 
Zur Beseitigung vorgekommener Zweifel über 
die Art der Verwendung von Stempelmarken bei 
Ausfertigung kaufmännischer Rechnungen wird 
erinnert, dass in dieser Hinsicht durch das Gesetz 
vom 8. März 1876 nichts geändert worden ist. 
Der Gebürenpflicht bezüglich solcher Rechnungen 
kann daher folgendermaßen entsprochen werden; 
1. dadurch, dass die der Gebür entsprechenden 
Stempelmarken vor der Ausfertigung der Rechnung 
auf der ersten Seite eines jeden Bogens des noch 
unbeschriebenen Papiers befestigt und sohin mit 
dem Texte der Rechnung derart überschriebe n 
werden, dass wenigstens eine Zeile der Schrift, 
jedoch weder die Ueberschrift (der Titel) noch die 
Unterschrift (Name oder Firma) des Ausstellers in 
gerader Linie über das untere farbige Feld der 
Stempelmarken fortläuft (siehe S. 37) oder 
2. bei Benützung vorgedruckter Bl a n q u e t t en 
entweder ebenfalls dadurch, dass die Stempel 
marken an einer für die Handschrift leergelassenen 
Stelle befestigt, und in der obigen Art bei 
Ausfüllung der Blanquette mit einer Zeile des 
Textes überschrieben werden, oder auch dadurch, 
dass die Stempelmarke auf denselben so befestigt 
wird, dass zwischen derselben und der durch das 
Blanquett bestimmten Ausfertigung kein Raum 
zu einer andern Auefertigung erübrigt, und dass 
sohin die Marke noch vor Ausfertigung der 
Rechnung von einem zur Ueberstempelung be 
stimmten Amte ämtlich überstempelt wird. 
3. Seit dem Jahre 1889 kann die Entrichtung 
auch durch Aufdruck des entsprechenden 
Stempelzeichens (2 h oder 10 h) auf das 
leere für die Rechnung bestimmte Papier erfolgen 
(in Oberösterreich nur bei der Stempelsignatur 
des k. k. Hauptzollamtes in Linz). 
Eine andere Art der Verwendung z. B. Durch 
kreuzung der Stempelmarken, Ueberdruckung mit
	        
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