Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1901 (1901)

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Heirats-Contracte, s. „Ehepacte". 
Hypothekar-Verschreibungen nach dem Werte 
der Verbindlichkeit, für welche die Hypothek ver 
pfändet wird, Scala II (s. „Rechtsbefestigungen"). 
Kaufvertrag, bei beweglichen Sachen nach 
dem Werte Scala III, bei unbeweglichen 
Sachen für die Urkunde 1 K t für das Rechts 
geschäft die Jmmobilargebür nach der kais. Ver 
ordnung vom 16. Aug. 1899, R.-G.-Bl. Nr. 158, 
über Bemessung bar zu entrichten. 
Klagen per Bogen 1 K 
— wenn der Streitgegenstand 100 nicht übersteigt, 
per Bogen 24 h. 
Lebenszeugnisse 1 K, für Taglöhner und 
dergleichen 30 h. 
Legitimationen, ämtliche, frei. 
— von Privatpersonen ausgestellt 1 K. 
Legitimations-Karten als Reiseurkunden 2 K. 
Für Dienstboten, Gesellen, Lehrjungen, Tag 
löhner u. dgl. 30 h\ Gesuche um derlei Legiti 
mationskarten frei. 
Legalisierungen 
1. Im allgemeinen a) von Behörden: für 
die Bestätigung einer Parteiunterschrift 2 K, 
— für die Bestätigung jeder weiteren Parteiunter 
schrift 1 K; b) vom Notar: für die Be 
stätigung einer Parteiunterschrift 1 K — für 
die Bestätigung jeder weiteren Parteiunterschrift 
50 h. 
2. Bei Tabular-Urkunden a) gerichtl. 
72 h, b) notar. 20 h ohne Unterschied, ob eine 
oder mehrere Unterschriften legalisiert werden. 
Lehrbriefe ä 1 K. 
Letztwillige Anordnungen (schriftliche) 2 K. Die 
letztwillige Anordnung braucht, insoferne sie 
widerruflich (Testament oder Codieill)ist, übrigens 
nicht schon gleich bei Ausfertigung gestempelt 
zu werden; in diesem Falle wird die Gebür per 
2 K mit der Nachlassgebür eingehoben. 
Licitationen, Licitations-Bedingnisse 1 K. 
— Gesuche um Kundmachung 2 K. 
Lieferungs-Verträge, wonach Sachen oder 
Arbeiten sammt dem Stoffe um einen bedungenen 
Preis zu liefern sind, nach diesem Preise 
Scala III, wird jedoch bloß die Arbeit geliefert, 
nach dem bedungenen Preise Scala II. 
L ö s ch u n g e n aus dem Grundbuche. Gesuche hierum: 
siehe „Eingaben". 
Mahnverfahren. Zahlungsbefehle bis50K50h; 
über 50 bis 100 K 1 K t über 100 K 2 K. 
Matrikel-Scheine 1 K. Werden mehrere Tauf-, 
Trauungs-oder Todes-Fälle in einem Auszuge 
aus den Matriken bestätigt, von jedem einzelnen 
Falle 1 K. 
Matrikel-Scheine für Hörer an Universitäten, 
Volks-Hochschulen 1 K. 
Meisterrechts-Verleihungsurkunde 
2 K. 
Messe nstif tun gen per Bogen 1 K und 
außerdem vom Stiftungscapital 8% sammt Zu 
schlag unmittelbar; übrigens ist es auch gestattet, 
diese Percentualgebür durch Anbringung der ent 
sprechenden Stempelmarken auf dem Stiftbriese 
zu entrichten. 
Militärdienstleistung. Eingaben (Reclama- 
tionen) um die zeitliche Befreiung von der Stel 
lungspflicht und um die Enthebung von der 
Präsenzdienstpflicht, sowie die zu diesen Eingaben 
erforderlichen Behelfe (z. B. Matrikenauszüge) 
sind stempelfrei, insoferne mittelst dieser Ein 
gaben ein schon im Gesetze begründetes 
Recht in Anspruch genommen wird 
(z. B. wenn der einzige Sohn eines erwerbs 
unfähigen Vaters oder einer verwitweten Mutter 
reclamiert wird u. s. w., §34 des Wehrgesetzes vom 
11. April 1889, R.-G.-Bl. Nr. 41); hingegen 
stempelpflichtig, wenn nicht ein im Wehr 
gesetze begründeter Anspruch geltend gemacht, 
sondern wegen besonders rücksichtswürdiger Fa 
milienverhältnisse um die vorzeitige Beurlaubung 
gebeten wird (z. B. wenn außer dem reclamierten 
Sohne gar keine andere Person vorhanden ist, 
welcher die Pflicht der Erhaltung des Vaters 
obliegt, als nur ein zweiter Sohn, der allerdings 
älter als 18 Jahre und auch nicht erwerbsunfähig 
ist, der aber aus gewichtigen Gründen etwa wegen 
geringen Erwerbes, verbunden mit eigenem großen 
Familienstande nicht in der Lage ist, den Vater 
zu erhalten, so dass der Sohn, um dessen Be 
urlaubung gebeten wird, thatsächlich die einzige 
Stütze des erwerbsunfähigen Vaters bildet u. s. w. 
§ 60 der Verordnung vom 15. April 1889, 
R.-G.-Bl. Nr. 45). Hingegen sind stempelfrei 
die Gesuche der Aspiranten zum Einjährig-Frei- 
willigendienste und die Gesuche derselben um eine 
besondere Prüfung zur Nachweisung der für im 
Freiwilligendienst erforderlichen höheren Bildung 
und die zu diesen Gesuchen nöthigen Belege. 
Stempelpflichtig sind aber die Gesuche um 
bedingte Zulassung zum Einjährig-Freiwilligen- 
dienste. wenn nämlich die Erfüllung der gesetzlichen 
Bedingungen erst in Aussicht gestellt wird. Recnrse, 
welche gegen Erledigungen über vorstehende Ein 
gaben eingebracht werden, sind, insoferne sie zu 
lässig sind und die erste Eingabe stempelfrei war, 
ebenfalls stempelfrei sammt allen Belegen. 
Mittellosigkeitszeugnisse, stempelfrei. Gesuche 
und Protokolle um Ausfolgung von solchen 1 K. 
Offerte per Bogen 1 K. 
Pachtverträge nach dem Werte des Pachtschillings, 
Scala II. 
Pensions gesuche, wenn bei öffentlichen Behörden 
mittelbar oder unmittelbar überreicht, 1 K, 
sonst stempelfrei. 
Pfandverträge nach der Höhe . der Schuld. 
Scala II (siehe „Rechtsbefestigungen"). 
Pfandscheine a) der Inhaber von Pfand 
leihgewerben über Vorschüsse auf Wert 
papiere oder Waren, wenn die Vorschüsse von 
hiezu befugten öffentlichen Anstalten nur auf 
3 Monate gegeben werden, sowie jede Prolon 
gation auf nicht länger als 3 Monate nach 
dem Borschußbetrage. Scala I. Alle andern nach 
Scala II, bei Vorschüssen bis 10 K frei. Diese Ge 
bären sind durch denJnhaber desPfandleihgewerbes 
unmittelbar einzuheben. 
b) Von Kaufleuten auf nicht länger als 
acht Tage 20 U von jedem Bogen.
	        
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