Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1901 (1901)

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— Reeurse gegen derlei Urtheile die Hälfte des 
für Appellations-Anmeldungen und Beschwerden 
vorgeschriebenen Stempels, jedoch nicht weniger 
als II.- Alle anderen Reeurse, insoweit die 
selben nicht gesetzlich stempelfrei oder begünstigt 
sind, 2 K vom ersten Bogen, und zwar in und 
außer dem Streitverfahren. 
— um Befreiungen und Begünstigungen rücksichtlich 
der Militärdienstleistung. (Siehe Militärdienst 
leistung.) — Reeurse in G e b ü r e n angelegenheiten; 
der Recurs gegen den Zahlungs-Auftrag 
stempelfrei; gegen eine Entscheidung hierüber 30 h 
oder 72 h, je nachdem die Gebür bis 100 K oder 
mehr als 10(H ausmacht. Reeurse und andere Ein 
gaben gegen wegen Gesetzesübertretungen erhöhte 
Gebüren sind in allen Instanzen stempelfrei. 
— Berufungen und Reeurse in Ansehung des 
Ausmaßes der Personal-Einkommensteuer nnd 
der Besoldungssteuer stempelfrei. 
— Reeurse betreffs anderer öffentl. Abgaben, also 
z.B. gegen die Erwerbs-, Hauszins-, Rentensteuer 
re., u. zw. sowohl die Reeurse gegen den Zahlungs- 
Auftrag als auch die allfälligen weiteren Reeurse bis 
100 K 30 h über 100 K 72 h von jedem Bogen. 
3. Befreit sind Eingaben zur Zustande 
bringung der Gebürenbemessung oder Vorschrei 
bungen oder um Ermäßigungen, Rückvergütungen 
oder Zufristungen von öffentlichen Abgaben 
überhaupt, insoferne hiemit ein gesetzliches Recht 
in Anspruch genommen wird, wenn also das 
Parteibegehren entweder bewilligt oder abgewiesen 
werden muss (nicht kann). 
Weiters sind befreit Gesuche im Strafverfahren 
wegen Verbrechen, Vergehen und Übertretungen, 
dann im Gefällsstrafverfahren mit Ausnahme 
des einem Stempel von 2 K unterliegenden außer- 
ordentl. Gnadengesuches im Gefällsstrafverfahren. 
Ferner sind befreit die Anzeigen derVereinsvor- 
siehungen über seine Mitglieder, dann über abzu 
haltende Vereinsversammlungen und die Ein gaben, 
womit die Vereinsvorstehung der polit. Behörde die 
Rechenschafts- oder Geschäftsberichte re. vorlegt. 
Außer den schon gedachten stempelfreien Ein 
gaben gibt es noch eine größere Anzahl gesetzlich 
stempelfreier Gesuche, welche in der T.-P. 44 
des Gebürengesetzes aufgezählt sind. 
Erziehungs-Beiträge. Gesuche 1 K. — Quitt 
ungen darüber nach Scala II. 
Expensnoten von Handels- und Gewerbe 
treibenden siehe „Rechnungen"; von anderen 
Personen, z. B. Advoeaten und Notare insoferne 
sie die Empfangsbestätigung über den aufgerech 
neten Betrag enthalten, nach Scala II, sonst frei. 
Extracte (Grundbuchs-, Landtafel-, Depositen-) 
aus den öffentlichen Büchern des Inlandes per 
Bogen 2 K, aus denen des Auslandes 1 K, 
u. zw. letztere nur bei einem ämtlichen Gebrauche. 
Fassionen zur Bemessung von öffentlichen Ab 
gaben stempelfrei. 
Feilbietungs-Gesuche, insoferne die Ausfertig, 
eines Edictes unvermeidlich ist, vom 1. Bg. 2 K. 
Frachtbriefe, per Stück 10 K 
— über Sendungen (nicht durch die k. k. Post) bis 
auf fünf Meilen (gleich 38 Kilometer) vom Auf 
gabsorte, per Stück 2 h. Für Eiseubahnfracht- 
briefe sind Blanquette mit eingedruckten Stempel 
zeichen zu 2 h und 10 h obligatorisch 
eingeführt. — Seit 1. November 1894 wird aus 
den von Privatdruckereien hergestellten Fracht- 
briefblanquetten das Stempelzeichen von 2h bezw. 
10 h und zwar für Oberösterreich bei dem k. k. 
Hauptzollamte in Linz aufgedruckt. 
Frequentations-Zeugnisse 20 h. 
Frist-Gesuche zur Terminverlängerung im ge 
richtlichen Verfahren 1 K. 
— bei einem Streitgegenstände von nicht mehr als 
100 K 24 h. 
Gesuche, siehe „Eingaben". 
Großjährigkeits-Erklärungen Gesuch 1 K. 
Grund buch s-Extr acte s. „Extraete". 
Gutachten von Sach- oder Kunstverständigen in 
Parteisachen oder als Beweismittel 1 K. 
feanbtlZ* und Gewerbebücher, a) Die Haupt- 
und Cont o-Corrent-, ferner Saldo-Conto 
büch er, d r Kaufleute, Fabrikanten und Ge 
werbetreibenden für das doppelseitige Flächen 
ausmaß von je 5040 Qu.-Ctm. 60 h; b) 
Journal (Tagebuch), Strazze (Ladenbuch), 
Cassabuch, Primanota, Facturenbuch 
(Verkaufsbuch), Magazinbuch, Inventar- 
buch, Bilanz buch für das doppelseitige 
Flächenausmaß von 2640 Qu.-Ctm. jedesmal 
10 h, d. h. die Stempelgebür von 50 h, be 
ziehungsweise 10 h ist so oftmal zu nehmen, 
als sämmtliche Blätter des Buches das Jnhalts- 
flächenmaß von 5040 Qu.-Ctm., beziehungs 
weise 2640 Qu.-Ctm. in sich enthalten. Reste unter 
5040, beziehungsweise 2640 Qu.-Ctm. werden 
ganz genommen. 
DieinlosenBogen bestehenden Geschäfts- 
Aufschreibungen unterliegen, wenn sie einem der 
8ub a) gedachten Bücher entsprechen, insoferne das 
Ausmaß des Bogens nicht 1750 Qu.-Ctm. über 
steigt, der Gebür von 50 h, sonst der Gebür 
von 1 K; wenn sie einem der 8ub d) gedachten 
Bücher entsprechen, bei einem Bogen-Ausmaße bis 
2640 Qu.-Ctm. 10 h, bei einem Bogen-Ausmaße 
von über 2640 bis 5040 Qu.-Ctm. 20 h, bei 
einem Bogen-Ausmaße von über 5040 Qu.-Ctm. 
30 h. 
Alle nicht ausdrücklich als stempelpflichtig be 
zeichneten Bücher sind stempelfrei, so z. B. 
das Brief Copierbuch, das Wechsel-Copierbuch, 
die Indices (Register), und insbesondere Bücher, 
welche bloß über die Manipulation und den 
inneren Geschäftsbetrieb geführt werden. 
Nebrigens kommt es hiebei nicht auf den 
Namen, sondern auf den Inhalt des Buches 
oder der in losen Blättern bestehenden Geschäfts- 
Ausschreibung an. 
Hausierpässe 2 L, auf das Gesuch hierum ebenfalls 
2 K. Ebenso jede Verlängerung des Hausierpasses 
und jedes Ansuchen um Verlängerung desselben. 
Heimatscheine UI. 
— für Dienstboten, Gesellen, Lehrjungen, Tag 
löhner rc. 30 h. (Vergl. Zeugnisse.) 
— Gesuch um Ertheilung eines Heimatscheines (an 
die Gemeinde) frei.
	        
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