Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1901 (1901)

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2400 . 
werden, jedoch auch nur dann, wenn 
sowohl die beiden ersten Exemplare als 
auch die übrigen Ausfertigungen vor 
Unterfertigung oder wenigstens binnen 
acht Tagen nach Ausstellung der ersten 
zwei Exemplare dem zuständigen 
Steueramte vorgelegt werden. Hiebei 
ist aber zu bemerken, dass bei 
Wechseln alle Ausfertigungen aus 
nahmslos dem gleichen Stempel unter 
liegen. 
b) Eingaben; wenn die SLempel- 
gebür für die erste Ausfertigung 
mehr als 1 K beträgt, so ist für 
jede weitere Ausfertigung ein Stempel 
von 1 Z p verwenden. 
c) bei Notariatsacten sind die 
für das betreffende Rechtsgeschäft ent 
fallenden Stempel, insoferne sie 1 K 
übersteigen, nur einmal und zwar 
auf der Urschrift zu verwenden. Für 
jede notarielle Ausfertigung derselben 
ist lediglich eine Stempelgebür von 
1 K p entrichten. Beträgt die vor 
schriftsmäßige Gebür für die Urkunde 
1 K oder weniger, so sind die Ur 
schrift und alle notariellen Ausferti 
gungen derselben mit dem gleichen 
Stempel zu versehen. 
Bei. Ausstellung von be 
dingt befreiten Urkunden, 
d. i. in den Fällen, in welchen eine 
Urkunde zu einem bestimmten 
Zwecke stempelfrei ausgefertigt wer 
den darf, ist auf der ersten Seite 
links oben der Zweck der Urkunde 
und die Person, welcher sie zu diesem 
Zwecke zu dienen hat, anzugeben. 
Auszug aus dem 
Stempeltarif. 
Armutszeugnisse frei. 
— Gesuche und Protokolle um Aus- 
folgung von solchen 1 K. 
Aufkündigung, Wohnung, Pacht rc. 
a) Gerichtliche; in der Regel 
1 K per Bögen; bei Woh 
nungsmieten, insoferne die 
Kündigungsfrist einen 
Monat nicht überschreitet, 
Bogen; b) außergerichtliche 1 K 
Empfangsbestätigungen über außergerichtlicheÄust 
kündigungen, solange hievon kein gerichtlicher Ge 
brauch gemacht wird, frei. 
Aufgebotsnachsichten, das Gesuch, wenn es 
vor das Forum der kirchlichen Behörde gehört, 
stempelfrei, sonst 1 K. 
Aufgebots sch eine für jedes Brautpaar 1 K. 
Auszeichnungen, Gesuche um, erster Bogen 10 IC. 
Bagatell-Verfahren: (§§ 448 in 453 der 
Civilprocess - Ordnung vom 1. August 1895, R.- 
G. Bl. Nr. 113.) Dasselbe findet nunmehr bloß 
in Rechtssachen bis einschließlich 100 K Anwen- 
Gegenwärtig giltige Stempel-Sealen. 
Scala I für Wechsel, für kaufmännische Geldanweisungen 
und kaufmännische Schuldurkunden auf Geld lautend in den 
im Gebürentarife näher bezeichneten Fällen. 
Bis zu dem 
Betrage von 
150 K 
Gebür 
-K 10 h 
über 2700 K bis 
3000 K 
Gebür 
2 K — h 
über 150 K bis 
300 „ 
— „ 20 „ 
3000 „ 
6000 „ 
4 „ — „ 
„ 300 „ 
600 „ 
- „ 40 „ 
6060 „ 
9000 „ 
6 „ — „ 
„ 600 „ 
900 „ 
- „ 60 „ 
9000 „ 
12000 „ 
8 „ — „ 
„ 900 „ 
1200 „ 
— „ 80 „ 
12000 „ 
15000 „ 
10 „ — „ 
„ 1200 „ 
1500 „ 
1 „ — „ 
15000 „ 
16000 „ 
12 „ - „ 
„ 1500 „ 
1800 „ 
1 „ 20 „ 
18000 „ 
21000 „ 
14 „ — „ 
„ 1800 „ 
2100 „ 
1 „ 40 „ 
21000 „ 
24000 „ 
16 „ — „ 
„ 2100 „ 
2400 „ 
1 „ -60 „ 
24000 „ 
tt 
27000 „ 
18 „ — „ 
2700 
80 
27000 , 
30000 „ 20 „ — 
and so fort von je 3000 K um 2 K mehr, wobei ein Restbetrag unter 3000 K 
als voll anzunehmen ist. 
Scala XI für Wechsel, für Quittungen, Rechtsurkunden rc. 
welche weder der Scala I oder 111, noch einer fixen Stempel' 
gebür unterliegen. 
bis 
Gebür 
40 L — fl. 14 h 
über 40 K „ 
80 „ — „ 26 „ 
4000 „ 
4800 „ 15 „ 
„ so „ „ 
120 „ — „ 38 „ 
4800 „ 
6400 „ 20 „ 
„ 120 „ „ 
200 „ — „ 64 „ 
6400 „ 
8000 „ 25 „ 
„ 200 „ „ 
400 „ 1 „ 26 „ 
8000 „ 
9600 „ 30 „ 
„ 400 „ „ 
600 „ 1 „ 88 „ 
9600 „ 
11200 „ 35 „ 
„ 600 „ „ 
800 „ 2 „ 50 
11200 „ 
12800 „ 40 „ 
„ 800 „ „ 
1600 „ 5 „ — „ 
12800 „ 
14400 „ 45 „ 
„ 1600 „ „ 
2400 „ 7 „ 50 „ 
14400 „ 
16000 „ 50 „ 
.. 2400 „ „ 
3200 „ 10 „ — „ 
Ueber 16000 K von je 800 L um 2 L 50 h mehr, wobei ein Restbetrag 
über 3200 K bis 
Gebür 
4000 K 12 K 50 h 
Scala III für Tausch- und Kauf-Verträge über beweg 
liche Sachen, Dienstleistungs-Verträge unter gwissen 
Voraussetzungen (wenn es sich um Besorgung dauernder oder 
Wiederkehrender Geschäfte anderer Art, als wie Taglöhner-, 
Dienstboten- und Gewerbegehilfen-Arbeiten handelt), Glücks- 
Verträge, Schuldverschreibungen, welche auf Ueber- 
b r i n g e r lauten, gewisse Gesellschafts-Verträge (Aetien - Ges ell- 
schaften und Commandit-Gesellschaften auf Actien auf 
länger als 10 Jahre und zwar bei den letzteren nur die Ein 
lagen der Commanditisten), Lieferungs-Verträge. 
Gebür 
Gebür 
Bis zu dem 
Betrage von 
über 20 K bis 
40 , 
60 , 
100 
200 , 
300 , 
400 , 
800 , 
1200 , 
Ueber 8000 K von je 400 K um 2 K 50 h mehr, wobei ein Restbetrag unter 
4v,0 K als voll anzunehmen ist. 
20 K 
— 
K 14 h 
über 
1600 K bis 
2000 K 12 K 50 h 
40 „ 
— 
„ 26 „ 
2000 „ 
2400 „ 
15 „ - „ 
60 „ 
„ 38 „ 
2400 „ 
3200 „ 
20 „ — „ 
100 „ 
ff 64 „ 
3200 „ 
4000 „ 
25 „ — „ 
200 „ 
1 
ff 26 „ 
4000 „ 
4800 „ 
30 „ — „ 
300 „ 
1 
,, 88 „ 
4800 „ 
6600 „ 
35 „ — „ 
400 „ 
2 
,f 50 „ 
5600 „ 
6400 „ 
40 „ — „ 
800 „ 
5 
6100 „ 
7200 „ 
45 „ - „ 
1200 „ 
7 
50 
7200 „ 
8000 „ 
50 „ — „ 
1600 „ 
10 
ff — ff 
24 h per 
per Bogen; 
düng. Die in demselben platzgreisenden Gebüren- 
begünstigungen finden gegenwärtig in der Regel 
in den allgemeinen Vorschriften über Gerichts- 
gebüren ihren Ausdruck. Nur die Berufungsschrist 
im Bagatell- Verfahren unterliegt ohne Unterschied, 
ob der Streitgegenstand bis 50 K oder über 50 IC 
bis 100 K beträgt, einem Stempel von 1 K 
Bau-, Befund- und Vollendungs-Certificate, auch 
Protokolle 1 K. 
— Pläne als Urkunden beziehungsweise Urkunden - 
Bestandtheile 1 K. 
— Pläne, einer Eingabe a l s B e i l a g e dienend 30 h 
— Vertrag, wenn der Baumeister das Material 
liefert, Scala III; außerdem Scala II.
	        
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