(54)
(55)
Tarif der Verzehrungssteuer
Maßstab
der
Belegung
Gebüren in ö. W.
s
¥
Senermung der steuerbaren Gegenstände
Ver
zehrungs
steuer
Gemeinde
Zuschlag
Geburensreie
Mengen
&
fl.
kr.
fl.
kr.
Lit.
| Kilo
l@t.
i
Rum, Arrak, Punsch-Essenz, Rosoglio, Liqueur und alle ver
süßten geistigen Getränke unter 52 4 / 2 Grad .....
1 bl.
1
55
1-6
2
Brantweingeist unter 52V 2 Grad
tl
—
—
1
55
1-6
—
—
„ von 52V 2 bis unter 65 Grad
tf
—
—
1
94
1-2
—
—
„ von 65 bis unter 77V 2 Grad
n
—
—
2
32-5
10
—
—
„ von 771/2 bis unter 90 Grad
—
—
2
71
0-9
—
—
„ von 90 bis unter 100 Grad
■
3
09-5
0-8
—
3
(In Bezug auf die Einfuhr nach Linz gehören hieher auch Wein
geist. Firnisse, Tifchlerpolitur, riechende Geister. Tincturen, Essenzen
und überhaupt alle mit Ingredienzen versetzten Flüssigkeiten, in denen
Brantweingeist als Hauptbestandtheil erscheint).
Brantwein unter 52 V 2 Grad
1
55
1-6
4
(Für die unter Post-Nr. 1, 2, 3 genannten gebrannten geistigen
Flüssigkeiten ist bei deren Einfuhr nach Linz keine Verzehrungssteuer
und lediglich der städtische Zuschlag, bei deren Erzeugung daselbst aber
die Verzehrungssteuer nach den hierüber erlassenen besonderen Vor
schriften zu entrichten.)
Wein
3
18
1
11-5
0'5
5
Weinmost und Weinmaische
„
2
12
—
74-5
0-7
—
—
6
Obstmost
„
—
95
—
33-5
1-6
—
—
7
Meth
„
—
93
—
33
1-7
—
—
8
Bier bei der Einfuhr
„
—
70
—
70
1-6
—
—
9
(Bei der Erzeugung des Bieres ist die Verzehrungssteuer nach
den hierüber bestehenden Vorschriften zu entrichten.)
Essig
47
16-5
3-4
10
Schlachtvieh: Ochsen, Stiere, Kühe, dann Kälber über 1 Jahr
1 Stück
4
20
1
47
—
—
—
11
Kälber bis zum Alter eines Jahres
„
—
70
—
245
—
—
—
12
Schafe, Widder, Ziegen, Böcke, Hammel oder Schöpse . .
„
—
265
—
9-5
—
—
—
13
Lämmer bis zu 14 Kilogramm, Kitze, Spanferkel . . .
„
—
175
—
6-5
—
—
--
14
Frischlinge, d. h. Schweine, von 5 bis 19*/ 2 Kilogramm .
„
—
525
—
18-5
—
—
—
15
Schweine über 19V 2 Kilogramm
„
1
05
—
37
—
—
—
16
Frisches Fleisch ohne Unterschied, einzelne Theile des ge
schlachteten Viehes, dann eingesalzenes, geräuchertes und
eingepöckeltes Fleisch, Salami und andere Würste . .
100 kg.
1
56
55
103
17
lVon Thieren, welchen nur einzelne Theile, wie der Kopf oder
die Füße abgenommen sind, ist die Steuergebür nach dem für das
ganze Stück Vieh bemessenen Tarifsätze zu entrichten).
Zahmes Geflügel: Truthühner, Gänse, Enten, Kapaune u. dgl.
1 Stück
5-5
2
18
„ Hühner und Tauben
1 Paar
—
2
—
1
—
—
1
19
Wildbret: Hirsche
1 Stück
1
05
—
37
—
—
—
20
„ Wildschweine von 17 Kilogramm und darüber,
dann Damhirsche
79
28
21
Wildbret: Frischlinge, Rehe, Gemsen
„
—
26-5
—
9-5
—
—
—
22
,, Hasen
„
—
5-5
—
2
—
—
—
23
Ausgehacktes Roth- und Schwarzwild
100 kg.
1
87
—
65-5
—
0-86
—
24
Federwild: Fasanen, Auerhühner, Birkhühner
1 Stück
—
10-5
—
4
—
—
—
25
„ Hasel-, Schnee- und Steinhühner, Wildgänse,
Trappen, Wildenten (mit Ausnahme der Duckenten),
Waldschnepfen, Rebhühner und Wildtauben
5-5
2
26
Rohrhühner, Duckenten, Moos- auch Heide- und Wiesen
schnepfen
2
1
27
Drosseln, Krammetsvögel, Wachteln, Lerchen und alle
anderen kleinen Vögel zum Genusse
1 Dtzd.
2
1
8
28
Fische und Schalthiere, die nicht besonders genannt sind,
- aus dem Meere, aus Flüssen, Bächen, Seen und Teichen,
frisch, eingesalzen, geräuchert und mariniert, dann Fisch
rogen, in Oel eingelegte Sardellen und Sardinen . .
100 kg.
1
87
—
65'5
—
0-86
—
Tarifs-Post
für die Stadt ßin).
29
Stimmung der steuerbaren Gegenstände
Maßstab
der
Belegung
| Gebüren in ö. W. |
Der- Gemeinde
zehrungs- Zuschlag
(teuer
Gebürensreie
Mengen
fl. kr. 1
] fi-1 k°-1
|ßit. Kilo | St.
32
39
Weißfische, gemeine Meerfische, als: Calamari, Cospetoni,
Rase, Seomberi, Sippe, Tonine, Stockfische, Flachfische,
Klippfische, Rothscheren oder Rundfische, Schalen oder
Botten, Häringe, Picklinge und Sprotten, Sardellen;
ferner Krebse, Schnecken, Frösche, Austern, Meerspinnen,
Meerkrebse
Reis
Mehl aus Getreide, Kartoffeln und Hülsenfrüchten aller
Art, Grieß, gerollte und gebrochene Gerste, Hafergrütze,
inländischer Sago, Heidemehl, Heidegrütze und derlei
Graupen, Hirsebrei, Stärke, Kraftmehl und Haarpuder,
Brot und überhaupt jede Bäckerware, ferner Backwerk.
Lebzelten, Pfefferkuchen und Zwieback
Brotfrüchte, als: Weizen- und Spelzkörner, türkischer
Weizen, Roggen, Halbfrucht in Körnern, Heidekorn. .
(Die mit dem Regierungs-Circulare vom 31. Jän. 1891, Z. 2569,
kundgemachte Bestimmung wegen Freilassung der Brotfrüchte bei deren
Einfuhr nach Linz bleibt bis auf weiteres aufrecht).
Hafer in Körnern
a) Heu ohne Unterschied, ebenso Mischling als Viehfutter
b) Stroh, Häckerling, Kleien, Riedstroh
(Getreide in Halmen ist wie Stroh zu behandeln).
Gemüse und Küchenwaren, als: Blumenkohl, Spargel,
grüne Erbsen, Bohnen und Gurken
Frisches Obst, wozu auch alle genießbaren Beerenfrüchte
(Erdbeeren, Himbeeren u. dgl.) und frische Feigen ge
hören, Kastanien, Nüsse
Gedörrtes, getrocknetes und eingelegtes Obst, Salsen . .
Butter, frische und gesalzene, Schmalz, Gänsefett, Stearin
und Stearinsäure, Kerzen aus Unschlitt und Spermacet,
auch Stearin- und Paraffin-Kerzen
Talg und Unschlitt, roh und geschmolzen, auch Elain,
dann Knochen und Klauenschmalz, Leimfett (Beinfett),
Paraffinmassa, Erdwachs, Berg- und Naphtawachs
Glycerin -
Schweinfett und Schweinschmalz, Schmer, Speck und
Knochenmark
Seife, gemeine, wohlriechende, Oelseife, Glycerinseife
100 kg.
62
87
31
Eier
Wachs, gebleichtes und ungebleichtes, Wachskerzen und
andere Wachsfabricate
Hanf-, Lein- und Rübsamen-Oel
Andere dergleichen Oele, dann Oliven-, Mandel-, Mohn
samen- und gemeines Nußöl, Palm- und Kokosöl,
Steinöl, Bergöl, Pittöl, Naphta, Petroleum, Solaröl und
alle zu Beleuchtungszwecken dienenden Mineralöle, Benzin
Bartes, Kien- und Wachholderholz, (0'1 m 3 frei)
weiches und Bürtelholz (0-3 m :
25*77
43*10
alle zu Beleucyrungszwearn ,
Brennholz, hartes, Kien- und Wachholderholz, (0-1
Brennholz, weiches und Bürtelholz (0-3 m 3 frei)
Holzkohlen
Steinkohlen, Braunkohlen, Koks
Zu den vorstehenden Tarifsätzen der Verzehrungssteuer ist noch ein außerordentlicher Zuschlag omi 3 u wu*«,
«J.I w flWttfMfrr vnrh flirt* werden diejenigen Gegenstände steuerfrei behandelt, welche in so geringer Menge vorkommen
zwei und einen halben (27 2 ) Neukreuzer nicht erreicht.
mt»* hsl§ .fwülmak nicht ermittelt werden, so ist vom Gewichte der
100 St.
100 kg
1 m ;
100kg,
22
65 5
-11
19 -
37
75
87 -
56
25
25
41
5-5
69
56
56
8
5
6
3-6
9
3-5
3-5
65'
55
2-59
0-86
5-18
Lr „
ja ^
'LZ§
®gs
6-41
16-12
16-12
44
79
->49'5 >
2
64-5 -
55
3
2
2-5
1-5
;'stg von 20°/o zu entrichten.
8'38
4-35
2-14
086
103
1-28
0-71
1-14
0-34
1-33
1-03
29
um uvw.u A ..v...
Bei der Einfuhr nach Linz werden diejenigen
dass die Gebär mit Inbegriff des städtischen Zuschlages zwei .
Kann irrt verzehrungssteuerpflichtigen Verkehre beim Bier das Hohlmaß nicht
Flüssigkeit sammt dem Gebäude für je 112 Kilogramm ein Hektoliter zu rechnen. (N. G.-Bl. Nr. 19 vom'Jahre 1869.)