Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1898 (1898)

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alle Sendungen mit Nachnahme; Privatbriefe und 
Schristenpakete im Gewichte über 250 Gramm. 
Postbegleit - Adressen sind, mit alleiniger 
Ausnahme der Geldbriefe, allen Fahrpostsendungen, 
welche das Gewicht von 50 Gramm übersteigen, 
beizugeben. 
Vostamveisrmgerr 
(Geldarr weis«« gen). 
An allen Orten des Inlandes, in denen sich 
k. k. Postanstalten befinden, können Geldbeträge bis 
einschließlich 500 fl. zur Zahlung bei allen anderen 
Postämtern der österr.-ungar. Monarchie angewiesen 
werden. An Orten, an welchen außer dem Haupt 
postamte auch Filial-Postämter bestehen, hat in der 
Regel die Auszahlung solcher Geldbeträge nur beim 
Hauptpostamte stattzufinden. Eine Ausnahme tritt 
nur für Wien ein, wo die Ein- und Auszahlung 
auch bei den innerhalb der Linien Wiens befind 
lichen Filial-Postämtern erfolgen kann. 
Für gewöhnliche Anweisungen sind die Gebären 
auf der Postanweisung (Rückseite) ersichtlich. 
Diese Gebär ist vom Aufgeber durch Brief 
marken zu entrichten, welche auf der durch Vordruck 
ersichtlich gemachten Stelle der Anweisung aufzu 
kleben sind. 
Auf Verlangen des Absenders werden den Post 
anweisungen auch Rückscheine beigegeben, wofür die 
Gebür von 10 kr. (im Localverkehr 5 kr.) zu ent 
richten ist. 
Die Postanweisungs-Blanquette sind ohne ein 
gedruckte Marke, und können zum Preise von 
V 2 Kreuzer bei allen Postämtern und Briefmarken- 
Verschleißern bezogen werden. 
Die Anweisungs-Blanquette sind in deutscher, 
dann in deutscher und böhmischer, polnischer, 
italienischer, slovenischer, ruthenischer und illyrischer 
Sprache aufgelegt. Andere als die von der Post 
anstalt aufgelegten Blanquette dürfen nicht ver 
wendet werden, und es ist daher die Erzeugung 
derselben durch Private nicht gestattet. 
Für die Retour- oder Nachsendung der Post 
anweisungen ist keine besondere Gebür zu entrichten. 
Der Aufgeber hat in den gedruckten Formu 
larien zu den Postanweisungen den Betrag der An 
weisung in österr. Währ. — die Gulden in Zahlen 
und Buchstaben — sowie die möglichst genaue Adresse 
des Empfängers und den Bestimmungsort deutlich 
anzusetzen. Kann die Wohnung des Adressaten nicht 
mit Bestimmtheit angegeben werden, so ist derselbe 
durch andere Merkmale so zu bezeichnen, dass er 
von anderen Personen gleichen Namens wohl unter 
schieden werden kann. Dieses gilt insbesondere bei Post 
anweisungen, welche mit po8t6 restante bezeichnet sind. 
Dem Absender bleibt es überlassen, auch seinen 
Namen und Wohnort auf der betreffenden Stelle der 
Postanweisung anzusetzen, was wesentlich in seinem 
eigenen Interesse gelegen ist, damit er im Falle 
der Unbestellbarkeit einer solchen Anweisung aus 
findig gemacht und die Rückzahlung des Anweisungs 
betrages an ihn geleitet werden könne. Nur ausnahms 
weise, z. B. bei Personen, welche des Schreibens un 
kundig sind, ist es den Postbediensteten gestattet, die 
Ausfüllung der Vorderseite des Postanweisungs- 
Blanquettes für den Absender auf dessen Wunsch 
vorzunehmen. 
Postanweisungen können von den Parteien auch 
mittelst Druckes und zwar mit Einschluss des an 
gewiesenen Geldbetrages ausgefüllt werden. 
Es ist gestattet, auf dem Coupon der post 
amtlichen Geldanweisungen schriftliche Mittheilungen 
jeder Art, daher auch die auf Zeitungs-Pränume 
rationen bezüglichen Daten beizufügen. Bei Zeitungs- 
Pränumerationen, welche auf diesem Wege ver 
mittelt werden, kann auch die Adressschleife auf die 
Rückseite des Coupons angeklebt werden. Auch 
Stempelmarken können auf den Coupon aufgeklebt 
werden, dieselben dürfen jedoch von den Postämtern 
nicht obliteriert werden, da der Coupon bei derlei an 
öffentliche Behörden und Aemter adressierten Postan 
weisungen die Natur einer Eingabe an sich trägt 
und als solcher der Stempelpflicht unterliegt. Ab 
änderungen oder Radierungen in den Geldeinträgen 
oder in der Adresse des Empfängers sind gänzlich 
unstatthaft, und sind solche Postanweisungen, sowie 
auch jene, welche außerhalb des Coupons Privat 
notizen enthalten, von der Annahme ausgeschlossen. 
Die Postanstalt ertheilt über den Betrag der Post 
anweisung einen Aufgabeschein. 
Unter den oben angeführten Bestimmungen 
werden auch Postanweisungen, welche an Empfänger 
im eigenen Bestellungsbezirke lauten, bis 500 fl. 
angenommen. Für die im Loealverkehr vorkommenden 
Postanweisungen sind die gleichen Gebüren wie für 
Postanweisungen überhaupt zu entrichten. 
Die Postanstalt haftet für den einbezahlten 
Betrag in demselben Umfange und innerhalb der 
selben Frist wie für Geldsendungen. 
Die am Bestimmungsorte einlangenden An 
weisungen werden, insofern dieselben nicht poste 
restante bezeichnet sind, dem Adressaten oder dessen 
Bevollmächtigten gegen einen Abgabeschein zugestellt. 
Bei der Zustellung der Postanweisungen wird mit 
derselben Vorsicht vorgegangen, wie bei Bestellung 
von Geldbriefen. Der Adressat hat die auf der Rück 
seite des Postanweisungs - Formulars befindliche 
Quittung durch eigenhändige Einsetzung des Ortes 
und Datums, sowie seiner Namensunterfertigung 
auszufüllen; dem Ueberbringer der so quittierten 
Anweisung wird der Betrag bei der Abgabspost 
anstalt gegen Einziehung der Postanweisung aus 
bezahlt. Der der Anweisung beigefügte Coupon kann 
abgetrennt und zurückbehalten werden. 
Wenn der Adressat einer Postanweisung nach 
Verlauf von acht Tagen sich zur Behebung des an 
gewiesenen Betrages nicht gemeldet hat, so wird 
ihm vom Abgabepostamte eine schriftliche Erinnerung 
unentgeltlich zugestellt. Wird ungeachtet dieser Er 
innerung der angewiesene Betrag binnen einem 
Monat vom Tage der Zustellung der Anweisung ge 
rechnet, nicht erhoben, so ist die Giltigkeit der Post 
anweisung erloschen und wird der angewiesene Betrag 
an den Aufgabeort zurückgemeldet und dem Absender, 
wenn derselbe zu ermitteln ist, zurückbezahlt. Kann 
der letztere nicht ermittelt werden, so sind derlei Post 
anweisungen gleich den unanbringlichen Fahrpost 
sendungen zu behandeln, d. h. der eingezahlte Betrag 
wird vom Aufgabepostamte an die vorgesetzte Post-
	        
Waiting...

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